VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0039

VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-24033/1-1996, betreffend besondere Ortstaxe für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Gemeinde S. dem Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Objekt mit über 40 m2 die besondere Ortstaxe für das Jahr 1994 in der Höhe von S 3.120,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Wohnung werde ausschließlich "während der Saison betrieblich genutzt". Sie befinde sich in seiner Pension in S. und werde während der Saison fallweise - wie alle übrigen Zimmer - vermietet. Außerhalb der Saison werde die Wohnung für Urlaubszwecke "von uns nie benutzt". Diesbezüglich bot der Beschwerdeführer "detaillierte Aufzeichnungen" an.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der Gemeinde S. die Berufung ab. Die Wohnung werde vom Eigentümer für seine Zwecke nicht "jahresdurchgängig" genutzt. Nach den Berufungsausführungen liege der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in R., somit nicht im Bundesland Salzburg. Die Wohneinheit werde auch nicht im Rahmen des gewerblichen Fremdenverkehrs genutzt und finde keine Einbindung in die konzessionierte Frühstückspension. Die fallweise Einbeziehung eines Schlafraumes in die Zimmervermietung bilde keinen Befreiungstatbestand, weil sich auch daraus keine dauernde Abdeckung des Wohnbedarfes ergebe. Die Ferienwohnung diene dem Eigentümer als Betriebswohnung, diese sei aber im Salzburger Ortstaxengesetz 1992 nicht definiert. Der Beschwerdeführer habe daher die für eine Ferienwohnung vorgesehene besondere Ortstaxe zu entrichten.

In seinem Vorlageantrag vom gestand der Beschwerdeführer als richtig zu, daß der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in R. liege. Die Wohnung in der von ihm in S. geführten Frühstückspension werde "während der Saison" betrieblich genutzt. Fallweise werde ein Schlafraum der Wohnung wie die übrigen Zimmer vermietet. Das Berufungsvorbringen sei noch insoferne zu ergänzen, als die Wohnung vom Beschwerdeführer nicht für Urlaubszwecke benützt werde; er verwende die Wohnung vielmehr dazu, während der Saison zeitweise in S. anwesend zu sein, um die entsprechende Überwachung der Führung des Betriebes durch die hiefür zuständigen Personen durchführen zu können. Es handle sich daher nicht um eine Ferienwohnung. Die Abgabenbehörde sei mangels Regelung einer "Betriebswohnung" im Salzburger Ortstaxengesetz nicht berechtigt, die Bestimmungen für Ferienwohnungen auf den Beschwerdefall anzuwenden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, daß der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in R. (somit nicht im Bundesland Salzburg) liege und er seine Wohnung in S. nur zur Überwachung seines Betriebes verwende. Es handle sich daher bei der Wohnung in S. um eine Ferienwohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 des Salzburger Ortstaxengesetzes.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich - gleichfalls erkennbar - in seinem Recht auf Nichtbezahlung der vorgeschriebenen Ortstaxe verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 1, 2 und 3 des Salzburger Ortstaxengesetzes 1992,

Landesgesetzblatt Nr. 62/1992 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 42/1993,

lauten auszugsweise wie folgt:

"Abgabenausschreibung

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung ... eine allgemeine Ortstaxe als ausschließliche Gemeindeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Das Land erhebt eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a F-VG 1948. Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu.

(3) ...

Gegenstand der Abgaben

§ 2

(1) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwägen, Mobilheimen oder Zelten.

(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.

2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, die jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person bildet oder voraussichtlich bilden wird. Eine Person kann nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben.

3. Ferienwohnung: Eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien, u. dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.

4. Dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Wohnung, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 3 Abs. 1 lit. c) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.

5. ...

Abgabebefreiungen

§ 3

(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:

a) Personen, die sich zur Berufsausübung ... im Gemeindegebiet aufhalten,

b) ...

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen."

Die besondere Ortstaxe wird demnach als Landesabgabe für Ferienwohnungen erhoben. Unstrittig ist, daß die Wohnung des Beschwerdeführers in S. eine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 des Salzburger Ortstaxengesetzes 1992 (Sbg. OrtstaxenG) ist und der Beschwerdeführer nicht seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in S. (sondern in R.) hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0461, in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß eine Hütte, die im Zusammenhang mit der Betreuung einer 600 m2 großen Forstfläche in den "schneelosen Monaten jeweils 3 bis 5 Tage" benützt wird, zu Recht als Ferienwohnung angesehen wurde.

Es trifft zwar zu, daß eine "Betriebswohnung" (im Sinne des Beschwerdeführers) im Salzburger Ortstaxengesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist und der Gesetzgeber bei dem von ihm verwendeten Begriff der "Ferienwohnung" vor allem eine Wohnung, die Erholungszwecken dient, vor Augen hat. Er hat aber auch durch die nicht abschließende Aufzählung der Gründe für die Benützung einer Ferienwohnung zu erkennen gegeben, daß durchaus auch andere als Erholungszwecke unter den von ihm geregelten Fall einer "Zweitwohnung" subsumiert werden können. Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde - gestützt auf die Definition der Wohnung und die nicht abschließende Aufzählung der Wohnzwecke im Zusammenhang mit der Ferienwohnung - die Wohnung des Beschwerdeführers als "Ferienwohnung" im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes gewertet hat.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung - etwa im Hinblick auf den Gleichheitssatz - unter Bedachtnahme auf die Ausnahme von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe nach § 3 Abs. 1 lit. a Sbg. OrtstaxenG bestehen nicht; die Verwendung einer Ferienwohnung (auch zu beruflichen Zwecken) unterscheidet sich nämlich grundlegend von der Nächtigung im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, daß die gelegentliche Nutzung durch Vermietung im Rahmen der vom Beschwerdeführer geführten Fremdenpension bei weit überwiegender Eigennutzung den grundlegenden Charakter als "Ferienwohnung" nicht zu ändern vermag.

Der Beschwerdeführer bekämpft die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Höhe der auferlegten Ortstaxe nicht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am