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VwGH vom 27.02.2004, 2003/02/0030

VwGH vom 27.02.2004, 2003/02/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des KH in M, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.13-1/2002-21, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortliches Vorstandsmitglied der Z Aktiengesellschaft mit Sitz in P, als Arbeitgeberin, keine Maßnahmen getroffen, die für das Abladen von Rundholzstämmen von einem Waggon mit einem selbstfahrenden Entladegerät, Markenname SISU, am auf dem Holzplatz des Betriebsgeländes einen Gefahr bringenden Kontakt des Entladehelfers Re, der mit dem Lösen und Verstauen der Spanngurte beschäftigt gewesen sei, mit dem SISU - Rundholzentladegerät, das von Pö gelenkt worden sei, verhindert hätten, wie beispielsweise das Herstellen einer Sichtverbindung zwischen dem Fahrer des Entladegerätes und dem Entladehelfer.

Er habe eine Übertretung gemäß (§ 9 Abs. 1 VStG iVm) § 23 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 (AM-VO), begangen. Es wurde gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 3 1/2 Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stehe folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

"Der Berufungswerber war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Vorstandsmitglied der Firma Z Aktiengesellschaft mit dem Sitz in P. Die Z AG beschäftigt derzeit rund 380 Mitarbeiter, davon 22 Lehrlinge. Das Werksgelände hat ein Ausmaß von rund 40 Hektar. Am ca. 20 Hektar großen Holzplatz der Firma finden unter anderem Entladungen von mit Rundholz beladenen Eisenbahnwaggons statt. Diese Tätigkeit wird in der Regel von zwei Personen durchgeführt. Dabei handelt es sich um einen Entlader, der der Fahrer des Entladegerätes, eines selbstfahrenden Krans mit Markenname SISU ist, und einen Entladehelfer, dessen Aufgabe es ist, die Spanngurte von den Waggons zu lösen und sie nach der Entladung in weiterer Folge in am Waggon befindlichen Spanngurtkästen zu versorgen und die Waggons zu reinigen Das genannte Entladegerät SISU ist ca. 4 Meter hoch, wobei der Fahrer auf ca. 2 Meter Höhe sitzt. Es hat ein Eigengewicht von 70 Tonnen und eine Tragfähigkeit von 30 Tonnen. Es hat einen relativ großen toten Winkel und ist als gefährliches Arbeitsmittel einzustufen. Die Lärmentwicklung beträgt über 85 dB.

Am ereignete sich bei den Entladearbeiten ein Arbeitsunfall, bei dem der seit etwas mehr als 3 Monaten bei der Firma beschäftigte Re bei seiner Tätigkeit als Entladehelfer von der Greiferzange des Krans erfasst und getötet wurde. Re hatte sich, bevor ein Waggon fertig entladen war, zu diesem zurückbegeben und die Bindegurte der ersten von vier Tranchen Rundholz des einen Waggons versorgt. Pö, der Fahrer des Entladekrans, hatte Re von seinem Platz aus nicht sehen können. Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Leoben gegen Pö wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung wurde von dieser gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

Für die Entladung der Rundholzwaggons gab es zum Unfallszeitpunkt folgende übliche Vorgangsweise:

Wenn ein mit Rundholz beladener, in der Regel aus mehreren Waggons bestehender Zug auf dem Holzplatz beigestellt wurde, meldete dies der Fahrer des Entladekrans dem Holzplatzmeister. Dieser bestimmte einen ihm unterstehenden Arbeiter als Entladehelfer. Bevor der Entladehelfer mit dem Öffnen der Gurte begann, musste er dies dem Kranfahrer melden, damit dieser allfällige Tätigkeiten im Bereich der Waggons einstellte. Bevor die Gurte geöffnet wurden, musste sich der Helfer vergewissern, dass das Holz so lag, dass keine Stämme herabfallen und ihn gefährden konnten. Gegebenenfalls mussten die Stämme durch einen mobilen Bagger gesichert werden. Nachdem alle Gurte auf sämtlichen Waggons geöffnet waren, teilte der Helfer dies dem Kranfahrer mit, der erst ab dieser Mitteilung mit dem Entladen beginnen durfte. Der SISU-Fahrer konnte bei irgendeinem Waggon mit dem Entladen beginnen. Die Reihenfolge richtete sich danach, ob das Holz für den Lagerplatz bestimmt war oder direkt in die Verarbeitung kam. Im erstgenannten Fall war der Waggon mit einem roten, im zweiten Fall mit einem blauen Zettel gekennzeichnet.

Der Helfer hatte während des Entladevorgangs einen ca. 6 bis 7 Meter betragenden Sicherheitsabstand einzuhalten. In der Zwischenzeit, bis er seinen nächsten Arbeitsschritt am Waggon tätigen konnte, wartete er entweder in der Nähe beim 'Puffer' oder in einem ca. 20 Meter weit entfernten Gebäude oder ging anderen Arbeiten nach. Es gab keinen Zeitdruck betreffend das Entladen sowie das Versorgen der Gurte und die Reinigung der Waggons. Die einzige Vorgabe war, dass laut einer Vereinbarung zwischen der Firmenleitung und den Österreichischen Bundesbahnen die Waggons maximal 17 Stunden im Werksgelände bleiben durften.

Das Entladen der Waggons konnte durch andere Aufgaben des Kranfahrers, die höhere Priorität hatten, wie beispielsweise das Entladen von LKWs, unterbrochen werden. Desgleichen entstanden für den Helfer beim Entladen viele Pausen, während derer er andere Arbeiten ausführte oder lediglich wartete. Es stand ihm frei bzw. war es von anderen Arbeitsaufträgen abhängig, ob er mit der Reinigung der Waggons und dem Versorgen der Gurte wartete, bis der gesamte Zug entladen war.

Jeder Mitarbeiter besaß einen eigenen Ordner, in dem sicherheitsrelevante Unterlagen enthalten waren. Zum Unfallszeitpunkt war die Gefahrenevaluierung darin nicht enthalten. Informationen betreffend Arbeitssicherheit waren weiters an einer Anschlagtafel für den Holzplatz ausgehängt. Diese enthielten keine Anweisungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Entladung.

Bis zum gegenständlichen Vorfall gab es keine Unfälle, die mit dem Entladekran in Zusammenhang standen. Auch 'Beinahe-Unfälle', für die eine Meldepflicht bestand, wurden keine gemeldet.

Im zum Unfallszeitpunkt geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument waren Sicherheitsunterweisungen zur Entladung der Waggons und zum Öffnen der Bindegurte im Zusammenhang mit der Gefährdung wegen herabfallender Baumstämme enthalten. Maßnahmen, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Gefahr bringenden Kontakt mit dem Arbeitsmittel 'SISU-Entladekran' verhindern sollten, waren nicht festgelegt.

Hinsichtlich des im Unternehmen etablierten Kontrollsystems hat das Verfahren Nachstehendes ergeben:

Für den Arbeitnehmerschutz verantwortliches Vorstandsmitglied zum Unfallszeitpunkt war der Berufungswerber" (Anm.: der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof). "Ihm direkt unterstanden einerseits die Sicherheitsfachkraft, andererseits die drei Bereichsleiter.

St ist seit 1999 als Sicherheitsfachkraft in der Firma tätig. Zum Unfallszeitpunkt hatte er für diese Tätigkeiten 20 Stunden pro Woche zur Verfügung. Seine Aufgabe ist vorrangig eine beratende für die Geschäftsführung und die Mitarbeiter. Die Sicherheitsfachkräfte der Österreichischen Z Industrie sind in einem Arbeitskreis vernetzt, der zum Thema Arbeitssicherheit gebildet wurde und in dem ein Erfahrungsaustausch über die Sicherheitsmaßnahmen und -standards erfolgt.

Bereichsleiter für den Bereich Holzplatz und Instandhaltung ist seit 1990 Ha. Mit dem Vorstand gibt es einmal pro Monat Bereichsleiterbesprechungen und einige Male pro Woche fünf- bis zehnminütige Kurzgespräche.

Ihm untergeordnet ist Sch; seine Funktion wird im Organigramm mit 'Assistenz Holzplatz' bezeichnet. Ha hat täglich eine Arbeitsbesprechung mit Sch.

Sch versichert sich durch einen täglichen Rundgang am Holzplatz vom ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten und bringt erforderlichenfalls Korrekturen oder Ermahnungen an.

Sch untergeordnet sind die Meister und Vorarbeiter am Holzplatz. Die Meister, nicht jedoch die übrigen Arbeiter des Holzplatzes, sind Teilnehmer der täglichen Arbeitsbesprechungen mit Ha und Sch. In jeder Schicht wird durch einen Meister oder Vorarbeiter eine Kontrolle gemacht, indem mit dem Dienstrad der Holzplatz abgefahren wird.

Das Thema Arbeitssicherheit war in irgendeiner Form Gegenstand der meisten Besprechungen. Die Sicherheitsfrage in Zusammenhang mit dem Entladevorgang, insbesondere die Kontaktaufnahme des Helfers mit dem Kranfahrer, war weder bei den täglichen oder monatlichen Arbeitsbesprechungen ein Thema, noch im Sicherheitsausschuss. Sie war lediglich Gegenstand der arbeitsplatzbezogenen Unterweisung im Zuge der Einschulung oder wenn einer der Kranfahrer mit den Helfern darüber sprach. Es gab für die Mitarbeiter des Holzplatzes keine Besprechungen zu Sicherheitsfragen. Am Holzplatz besteht Helmpflicht.

Die Einschulung neuer Mitarbeiter erfolgt durch theoretische und praktische Anleitungen und umfasst eine allgemeine und eine spezielle, arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisung, was mit Unterschrift des Unterwiesenen bestätigt werden muss. Eine spezielle Kontrolle von neuen Mitarbeitern, inwieweit sie sich tatsächlich an die erhaltenen Anweisungen halten, erfolgt nicht.

Der verunglückte Re ist im Oktober 2000 in die Firma eingetreten und hat am von Sch und Holzplatzmeister/Schichtmeister Kr eine allgemeine Sicherheitsunterweisung erhalten. Diese beinhaltete insbesondere eine Aufklärung über jene Gefahren, die sich auf alle Werksmitarbeiter beziehen, wie zB. Gefahren, die von großen Manipulationsgeräten ausgehen. Eine Unterweisung am sich in Aktion befindlichen Entladekran SISU war nicht inkludiert. Weiters erfolgte eine spezielle, auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Sicherheitsunterweisung durch die Sicherheitsvertrauensperson Li, Vorarbeiter am Holzplatz. Diese begann mit einem Rundgang über den Holzplatz und einer theoretischen Unterweisung entsprechend dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument. Danach wurde Re auf die Dauer von einer Woche einem erfahrenen Arbeiter beigegeben, um ihm die Arbeitsabläufe in der Praxis zu zeigen und ihn durch entsprechendes 'Mitarbeiten' einzuschulen. Nach dieser Praxiseinschulung gab es am ein die spezielle Sicherheitsunterweisung abschließendes Gespräch mit der Sicherheitsvertrauensperson Li, in dem dieser mit Re die Arbeitsabläufe und Sicherheitsanweisungen nochmals besprach.

Das Arbeitsinspektorat besucht das Werk der Z AG regelmäßig. Vertreter des Arbeitsinspektorates haben in den beiden Jahren vor dem Unfall zumindest einmal mit Begleitung durch die Sicherheitsfachkraft St den Holzplatz besichtigt.

Der Berufungswerber besucht den Holzplatz gelegentlich, der Bereichsleiter Ha zumindest einmal pro Woche, Sch kontrolliert den Holzplatz einmal täglich."

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt folgendermaßen:

"Im konkreten Fall folgte der Entladevorgang keinem streng geregelten Ablauf: zunächst war es für den Helfer schon schwierig, nach dem Lösen der Gurte dem Fahrer das Zeichen zu geben, da der Fahrer an jeder beliebigen Stelle des Holzplatzes sein konnte. Der Fahrer konnte mit dem Entladen bei irgendeinem Waggon beginnen, je nachdem, wie sie farblich gekennzeichnet waren. Schließlich durfte der Helfer nach Gutdünken mit dem Reinigen und Versorgen der Gurte entweder gleich nach der Entladung des ersten Waggons beginnen, oder er konnte warten, bis alle Waggons entladen waren. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass auf einem Waggon, der ca. 20 m lang war, hintereinander vier Rundholzstapel lagerten, die jeweils von zwei Rungen links und rechts gesichert waren. Da der Helfer seine Arbeit bei den Waggons oft unterbrach und zwischenzeitig andere Arbeiten erledigte und der Entladevorgang, wie erwähnt, keinem streng geregelten Schema folgte, konnte unter diesen Verhältnissen nicht ausgeschlossen werden, dass der Helfer mit dem Reinigen und Versorgen der Gurte bereits begann, nachdem der erste von vier Rundholzstapeln eines Waggons abgeladen war. Da es damals noch keine Gefahrenevaluierung gab, die den Sichtkontakt zwischen Fahrer und Helfer regelte und Li bei der Unterweisung nach der Evaluierung vorging, und da es auch erwiesenermaßen keine Einschulung von Re gab, die das Zusammenspiel von Helfer und Fahrer beim Sisu-Gerät umfasste ('großer toter Winkel'), gilt als erwiesen, dass am keine Maßnahmen festgelegt oder durchgeführt waren, die einen Gefahr bringenden Kontakt von Arbeitnehmern mit dem Arbeitsmittel verhindern sollten. Der gesetzliche Tatbestand ist somit jedenfalls als erfüllt anzusehen."

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend gewesen, den Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG zu exkulpieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die wesentlichen Stellen des § 23 AM-VO lauten:

"Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

(1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln

1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,


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2.
für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
3.
gegebenenfalls für den Transport von Personen,
4.
gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
5.
für den Fahrbetrieb,
6.
für die In- und Außerbetriebnahme."
Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, es sei unrichtig, dass er keine Maßnahmen getroffen hätte, um einen Gefahr bringenden Kontakt des Entladehelfers mit dem selbstfahrenden Entladegerät zu verhindern. Der Vorhalt, dass keine Maßnahmen getroffen worden wären, widerspreche den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Bei verständiger Würdigung des gegenständlichen Spruches wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, er sei vollkommen untätig geblieben, sondern dass die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend im Sinne der verletzten Norm gewesen seien ("keine Maßnahmen ... die ... einen Gefahr bringenden Kontakt ... verhindert hätten "). Da sich die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen letztlich als nicht geeignet erwiesen, als dass sie den gegenständlichen (tödlichen) Kontakt des Entladehelfers mit dem Arbeitsmittel Rundholzentladegerät verhindert hätten, erweist sich die Unterlassung der Anführung des Wortes "geeignete" des § 23 Abs. 1 AM-VO im Spruch des angefochtenen Bescheides als bedeutungslos. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers wurde der gegenständliche Sachverhalt in dem wesentlichen weiter gefassten Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz in einer dem § 31 und dem § 32 VStG entsprechenden Weise verfolgt (in diesem Spruch ist sogar das Wort "geeignete" enthalten).
Der Beschwerdeführer rügt nicht die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde. Er versucht hingegen, gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, darzutun, dass er in schuldbefreiender Wirkung konkrete Maßnahmen getroffen habe.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, "taugliche Maßnahmen, die zur Vermeidung des Unfalls geführt hätten und die unterlassen worden sind, zu nennen", so weist die belangte Behörde zu Recht in der Gegenschrift darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, ein abstraktes Modell eines Systems zu entwerfen, das sowohl im Sinne des § 23 Abs. 1 AM-VO geeignet wäre, die dort genannten Gefährdungen zu verhindern, als auch schuldbefreiende Wirkung hätte, vielmehr hat sie das vom Beschwerdeführer behauptete System auf seine Tauglichkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0603). Damit ist aber den Ausführungen des Beschwerdeführers gegen den von der belangten Behörde im konkreten Fall als beispielhafte Möglichkeit zur Erfüllung der Verpflichtung des § 23 Abs. 1 AM-VO angeführten "Sichtkontakt" (im Verständnis eines "permanenten Sichtkontaktes") der Boden entzogen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen enthält der angefochtene Bescheid in den Sachverhaltsfeststellungen mehrere klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einerseits keine geeigneten Maßnahmen getroffen bzw. angeordnet hat, um einen Gefahr bringenden Kontakt von Arbeitnehmern mit dem gegenständlichen Arbeitsmittel "Entladekran SISU" zu verhindern (objektive Tatseite) und andererseits kein taugliches Kontrollsystem (subjektive Tatseite) eingerichtet habe. So zeigt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf (und wird durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt), dass bei dem "üblichen" Entladevorgang, bei dem der Entladekranfahrer an keine bestimmte Entladereihenfolge gebunden gewesen sei, die Entladearbeit bei den Waggons oft unterbrochen und zwischenzeitig andere Arbeiten verrichtet worden seien. Damit ist die Vorgangsweise des Entladekranfahrers für den Entladehelfer aber nicht im Vorhinein abschätzbar. Dass es bei einer derartigen Arbeitsorganisation zu den Entladehelfer gefährdenden Situationen bei der Entladung kommen könnte, wäre durchaus vorhersehbar gewesen, welche durch geeignete Maßnahmen (wie etwa solche, die den dauernden Kontakt zwischen Entladekranfahrer und Entladehelfer sichergestellt hätten) hintan zu halten gewesen wäre. Die belangte Behörde erwähnt hier nur eine denkbare Möglichkeit, nämlich die Aufnahme von Sichtkontakt, daneben stünden bekanntermaßen sogar leicht verfüg- und bedienbare technische Mittel (wie etwa Funk, vgl. dazu die diese Möglichkeit bestätigenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Nachevaluierung" im Schriftsatz vom ) bereit. Weiters führt die belangte Behörde aus, es habe zum Vorfallszeitpunkt keine den Kontakt zwischen Entladekranfahrer und Entladehelfer beinhaltende "Gefahrenevaluierung" gegeben, weshalb die auf der "Gefahrenevaluierung" aufbauenden Sicherheitsunterweisungen auf einen solchen Kontakt auch nicht Bezug genommen hätten. Der Kontakt zwischen Entladekranfahrer und Entladehelfer sei nie Thema bei verschiedenen Besprechungen über Arbeitssicherheit gewesen. Es habe keine Einschulung des Entladehelfers gegeben, die das "Zusammenspiel von Helfer und Fahrer beim SISU-Gerät umfasst" hätte. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die "üblichen" Arbeitsabläufe nirgends (schriftlich) festgehalten waren, sondern bei der Einschulung neuer Mitarbeiter nur erklärt, in weiterer Folge aber nicht kontrolliert worden seien.
Den darauf aufbauenden rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 AM-VO getroffen habe, ist zu folgen. Zur subjektiven Tatseite ist noch zu ergänzen, dass im konkreten Fall dieselben Unterlassungen, die zur Erfüllung der objektiven Tatseite führten, auch das Verschulden (Fahrlässigkeit) im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG belegen. Bei gegenständlicher Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Von einem Kontrollsystem, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lasse, kann nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, konkrete Kontrollmaßnahmen getroffen zu haben, um die - bei vorhersehbarer Gefährdungslage - oben aufgezeigten (System-)Mängel erkennen und beseitigen zu können (vgl. zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem z.B. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1232 f, E 84 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Indem er sich auf das im Betrieb hierarchisch aufgebaute Kontrollsystem beruft, übersieht er, dass dieses im Falle der Unterlassung von geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 AM-VO wegen Nichterkennens der vorhersehbaren Gefahrenlage gar nicht wirksam sein kann, weil eben gerade zur Abwehr dieser Gefahrenlage keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen wurden.
Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sich der verunfallte Entladehelfer "entgegen den ausdrücklichen Dienstanweisungen und dem üblichen Arbeitsablauf in den Gefahrenbereich des SISU begeben" habe, verkennt er, dass selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0180). Da im gegenständlichen Fall aber das gerade durch den oben dargestellten "üblichen" Arbeitsablauf hervorgerufene Gefahrenpotential selbst vom Beschwerdeführer nicht erkannt und keine geeigneten Abwehrmaßnahmen getroffen wurden, kommt einer allfälligen "Eigenmächtigkeit" des Entladehelfers kein den Beschwerdeführer entlastendes Gewicht zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am