VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0007

VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 29 1587/5-V/5/95, betreffend Vorschreibung von Zinsen nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 Bankwesengesetz im Monat Dezember 1994 sowie in den Monaten Jänner und Februar 1995 gemäß § 97 Abs. 1 Z. 6 Bankwesengesetz den Betrag von S 11.090,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei für die erwähnten Monate die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesengesetzes betreffend einen näher bezeichneten Kreditnehmer laut einer im Bescheid wiedergegebenen Tabelle zu entnehmen. Aus dieser ergibt sich eine Überschreitung für Dezember 1994 in der Höhe von S 2,221.000,--, für Jänner 1995 in der Höhe von S 2,212.000,-- und für Februar 1995 in der Höhe von S 2,222.000,--. Für die Überschreitungen in der Höhe von insgesamt S 6,655.000,-- seien bei einem Pönalezinssatz von 2 v.H. Pönalezinsen in der vorgeschriebenen Höhe von S 11.090,-- auszusprechen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und stellt den Antrag, ihn zur Gänze ersatzlos zu beheben. Sie erachtet sich in ihrem Recht, "nicht mit Pönalezinsen im Sinn der Bestimmung des § 97 Abs. 1 Z. 6 Bankwesengesetz iVm § 103 Z. 21 lit. a Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, belastet zu werden", verletzt. Erkennbar wendet sie sich auch gegen die Höhe der auferlegten Pönalezinsen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die "Nichtanwendung des VStG" und die Auslegung des § 97 Abs. 1 BWG im Sinne einer "Zinsenautomatik" wendet, kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0006, verwiesen werden. Dies gilt auch für die Berechnung der "Pönalezinsen", soweit sich die beschwerdeführende Partei dagegen wendet, daß diese nur von einem S 7 Mio. übersteigenden Betrag hätten berechnet werden dürfen.

In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, daß es nicht zu einer Überschreitung der Einzelkreditgrenze gekommen sei; die gegenständliche Veranlagung habe zwar 40 % der Eigenmittel überstiegen, sei aber mit exakt S 7 Mio. begrenzt worden. Die Beschwerdeführerin hat diese Rechtsansicht auch schon in ihrem Schreiben vom vertreten. In diesem hat sie - über Vorhalt der oben wiedergegebenen Überschreitungen - ausgeführt, daß der Betrag von S 7 Mio. nie überschritten worden sei und daher auch kein Grund zur Vorschreibung der Pönale vorliege.

Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß sich schon aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 BWG idF vor BGBl. I Nr. 126/1998 anderes ergibt. Danach liegt eine Großveranlagung dann vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen ... mindestens S 7 Mio. beträgt. Wird somit der Betrag von S 7 Mio. erreicht, liegt eine Großveranlagung (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die hier nicht bestritten sind) vor.

Die beschwerdeführende Partei erblickt ferner eine Rechtswidrigkeit darin, daß bei Berechnung der Eigenmittel unzulässigerweise auf den Betrag in vollen tausend Schilling abgerundet worden sei; nach dem Beschwerdevorbringen hätte die belangte Behörde "laut Monatsausweis" für Dezember S 200,--, für Jänner S 400,-- und für Februar nochmals S 400,-- mehr berücksichtigen müssen und nur die daraus sich ergebende Differenz zur Bemessung der Zinsen nach § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG heranziehen dürfen.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren die Richtigkeit der ihr vorgehaltenen (gerundeten) Beträge nicht bestritten sondern nur ausgeführt, daß der Betrag von S 7 Mio. nicht überschritten werde. Sie kann sich daher vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr darauf berufen, daß die ihr vorgehaltene Aufstellung unrichtig sei.

Aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0006, und den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am