VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R GmbH & Co, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-212/11, betreffend die Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen näher bezeichnete Bescheide des Landesabgabenamtes, mit denen die Landschaftsschutzabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 1993 festgesetzt worden war, als unbegründet ab.
Mit Beschluß vom , B 2097/93-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese über Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluß vom dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
In ihrer - ergänzten - Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie erachtet sich in ihrem "Recht, keine Landschaftsschutzabgabe zahlen zu müssen" und in ihrem "Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß die beschwerdeführende Partei einen Steinbruch betreibt. Nicht bekämpft wird weiters die Höhe der vorgeschriebenen Landschaftsschutzabgabe.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und zu dessen Entscheidung Stellung nimmt, ist er darauf zu verweisen, daß die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist.
Die beschwerdeführende Partei führt vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht näher aus, worin sie die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt, sodaß schon aus diesem Grunde darauf nicht näher einzugehen ist. Soweit der Beschwerde - unter Einbeziehung der nicht ausdrücklich verwiesenen Teile der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - eine das Verfahren betreffende Rüge entnommen werden könnte, handelt es sich dabei um den Vorwurf eines sekundären Verfahrensmangels; auf diesen ist daher im Zusammenhang mit der Prüfung der Rüge unrichtiger Auslegung des materiellen Verwaltungsrechtes einzugehen.
Nach den Beschwerdeausführungen ist strittig, ob der Landesgesetzgeber (hier des Landes Vorarlberg) betreffend unter das Berggesetz fallende Steinbrüche die Kompetenz hatte, landschaftsschutzrechtliche Regelungen vorzusehen. Dabei vertritt die beschwerdeführende Partei den Standpunkt (Beschwerdeergänzung Seite 12), daß die Berggesetznovelle 1990 hinsichtlich der Steinbrüche dem Landschaftsschutzgesetz materiell zumindest teilweise derogiert habe.
Das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Vorarlberger Landschaft (Landschaftsschutzgesetz), LGBl. Nr. 1/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988 bestimmt im § 1 über den Zweck und Geltungsbereich wie folgt:
"(1) Die Vorarlberger Landschaft ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) Landschaftsschutz: die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören;
b) Landschaftspflege: die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart und die Sanierung landschaftlicher Schäden.
(3) Durch dieses Gesetz werden das Naturschutzgesetz und Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt."
Nach § 13 leg. cit. dürfen Steinbrüche, Entnahmestellen von Schuttmaterialien aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten - Bodenabbauanlagen genannt - nur mit Bewilligung der Behörde eingerichtet und betrieben werden.
Der vierte Abschnitt des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes regelt die Landschaftsschutzabgabe. Nach § 19 leg. cit. ist zur Förderung des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1) nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes eine Landschaftsschutzabgabe zu erheben (Abs. 1). Diese Landschaftsschutzabgabe wird nach dem in Abs. 2 genannten Schlüssel zwischen dem Vorarlberger Landschaftspflegefonds und der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, geteilt. Nach § 20 Abs. 1 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz ist zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut. Damit knüpft die Abgabenpflicht an die landesgesetzliche Bewilligungspflicht an.
Eine (auch nur teilweise) materiell-rechtliche Derogation dieser Bestimmungen durch das Berggesetz - wie in der Beschwerde behauptet - käme nur dann in Betracht, wenn das Berggesetz inhaltlich denselben Regelungsgegenstand umfassen würde wie das Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz und daneben für dieses kein weiterer Regelungsspielraum verbliebe.
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem erwähnten Beschluß vom dargelegt, daß es sich beim Bergwesen und beim Naturschutz um zwei verschiedene Regelungsgesichtspunkte, nämlich einmal um die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Bergbau stehen, und das andere Mal um die größtmögliche Bewahrung der (Schönheit der) Natur handle. Er hat daraus den Schluß gezogen, daß neben einer allfälligen Regelung durch das Berggesetz ein Regelungsspielraum für naturschutzrechtliche Gesichtspunkte verbleibe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - auch vom Verfassungsgerichtshof bezogenen - Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0437, ausführlich zu der auch hier relevanten Frage Stellung genommen. Er kam dabei unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von H. Mayer, Keine naturschutzrechtliche Bewilligung für Bergbauanlagen, ecolex 1992, 447, dem die Beschwerde folgt, zu dem Schluß, daß Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Bergwesen" unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden können. Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlaß von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Besteht demnach eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zur natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelung u.a. von Steinbrüchen, geht die Anknüpfung der Abgabenpflicht in § 20 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes an die Bewilligungspflicht des § 13 leg. cit. nicht ins Leere. Der nach § 13 leg. cit. bewilligungspflichtige Betrieb des Steinbruches der beschwerdeführenden Partei löste daher deren Abgabepflicht aus.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am