VwGH vom 22.11.1999, 96/17/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. D und Dr. A, Rechtsanwälte in R, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-23158/8-1994, betreffend Gebührenvorschreibung nach dem Salzburger Benützungsgebührengesetz und dem Salzburger Abfallgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bad Gastein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 465,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde dem Beschwerdeführer für eine näher, dem "Objekt" nach, bezeichnete Liegenschaft an Trinkwasserzinszählermiete, Müllabfuhr, Kanalbenützungsgebühr für Trinkwasser und Kanalbenützungsgebühr für Thermalwasser insgesamt der Betrag von S 133.964,60 betreffend den Zeitraum Jänner bis August 1992 vorgeschrieben. Der Bescheid stützte sich auf die §§ 1 bis 5, 7 bis 10 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31/1963 in der geltenden Fassung, und die §§ 1, 8, 25 bis 27 des Salzburger Abfallgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65/1991.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Miteigentümer im Wesentlichen vor, das auf dem im Miteigentum stehenden Grundstück befindliche Objekt sei niemals von ihnen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer genützt worden, sondern habe ausschließlich dem Zweck des Hotelbetriebes durch die S. GmbH gedient. Die Gebühren bezögen sich somit auf Leistungen, die von der mitbeteiligten Partei der S GmbH erbracht worden seien; die Gebührenpflicht treffe somit diese Gesellschaft, nicht jedoch die Miteigentümer.
Mit Bescheid vom wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Partei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid ab und bestätigte diesen "vollinhaltlich".
Unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sei neuerlich auszuführen, dass nach § 3 Abs. 1 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes zur Entrichtung der Gebühr ebenso wie nach § 25 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 der Eigentümer verpflichtet sei. Die im Benützungsgebührengesetz enthaltene weitere Gesetzesbestimmung "... oder (der) verfügungsberechtigte Besitzer" vermöge an der Zahlungspflicht des Eigentümers nichts zu ändern. Auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen könne die Abgabenbehörde nicht eingehen.
Die Salzburger Landesregierung gab mit Bescheid vom der Vorstellung Folge und hob den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Partei auf. Aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevorstehung vom lasse sich kein Anhaltspunkt entnehmen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei während der Beratung und Beschlussfassung über die Berufung den Sitzungssaal verlassen habe; da sich die Berufungsbehörde auch mit der Frage zu beschäftigen gehabt habe, ob und in welcher Höhe Benützungsgebühren und Abfallgebühren vorzuschreiben seien, sei der Berufungsbescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet, bei dessen Vermeidung die Gemeindevorstehung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0048, 0049).
Mit Bescheid vom entschied die Abgabenbehörde zweiter Instanz (neuerlich) über die Berufung der Miteigentümer; diese wurde (neuerlich) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid "vollinhaltlich" bestätigt.
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
Der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 2795/94-7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte über Auftrag nur der Beschwerdeführer die Beschwerde (mit hg. Beschluss vom , Zl. 96/17/0002-10, wurde das Verfahren über die Beschwerde des weiteren Miteigentümers eingestellt). Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner - ergänzten - Beschwerde den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Rechten, nicht als gebührenpflichtig in Anspruch genommen zu werden sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Auswahl des Gebührenpflichtigen nach § 3 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes auszuübenden Ermessens verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei (diese vertreten durch den Bürgermeister) eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Vorliegens von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom eine (fast) wortgleiche Begründung wie in dem Bescheid gewählt habe, der mit Vorstellungsentscheidung der Salzburger Landesregierung vom aufgehoben worden sei; dieser Umstand lege die Vermutung der Befangenheit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nahe, was die Vorstellungsbehörde - trotz eines entsprechenden Vorbringens durch den Beschwerdeführer - in ihrer Entscheidung vom nicht aufgegriffen habe.
§ 50 Abs. 1 lit. d Salzburger Landesabgabenordnung,
Landesgesetzblatt Nr. 58/1963 lautet auszugsweise:
"§ 50
(1) Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
...
d) in Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben..."
Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom den damals angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom gestützt auf die soeben erwähnte Bestimmung der Salzburger Landesabgabenordnung aufgehoben. Sie hat dabei die Ansicht vertreten, der Befangenheitstatbestand liege auch dann vor, wenn der Bürgermeister (als das Organ, das den Abgabenbescheid in erster Instanz erlassen hat) während der Beratung und der Beschlussfassung über die Berufung nicht den Sitzungssaal verlassen habe. Nach dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevorstehung vom der mitbeteiligten Partei habe der Bürgermeister den Sitzungssaal nicht verlassen.
Aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevorstehung vom - in dieser wurde nach Ergehen der aufhebenden Vorstellungsentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) Beschluss gefasst - ergibt sich, dass der Bürgermeister den Vorsitz an den Vizebürgermeister übergeben und den Sitzungssaal verlassen hat. Damit wurde der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom geäußerten Rechtsansicht entsprochen; ein Befangenheitsgrund nach § 50 Abs. 1 lit. d Salzburger Landesabgabenordnung liegt somit nicht vor.
Aus der Verwendung einer wortgleichen Begründung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem nach Aufhebung ergangenen Bescheid aber folgt - jedenfalls ohne weiteres Vorbringen - kein Indiz dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegen könnte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Organe in Zweifel zu ziehen (vgl. § 50 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung, wonach sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn (lit. c) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; ein anderer Befangenheitsgrund kommt sachverhaltsbezogen nicht in Betracht).
Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres bekämpften Bescheides auf das diesbezügliche Vorstellungsvorbringen nicht näher eingeht, doch vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage die Relevanz eines allfälligen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, es sei ihm unmöglich gewesen, die Beschlussfassung der Sitzung der Gemeindevorstehung am im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der im Bescheid der Vorstellungsbehörde vom überbundenen Rechtsansicht zu überprüfen.
Nach § 1 des Benützungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31/1963 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 109/1970, sind die Gemeinden im Land Salzburg ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben. Einer gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlage ist eine Anlage insoweit gleichzuhalten, als die Gemeinde zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat. Nach Abs. 2 leg. cit. fällt die Erhebung der Gebühren in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 3 des Benützungsgebührengesetzes umschreibt den Kreis der gebührenpflichtigen Benützer in seinem Abs. 1 wie folgt:
"(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind."
Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. haftet der Erwerber für Zahlungsschulden, wenn ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, soweit die Schulden auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen; diese Bestimmung kommt nicht zum Tragen beim Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens. Nach Abs. 3 leg. cit. haftet für die Zahlungsschulden auf dem der Zahlungspflicht zugrunde liegenden Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 25 Salzburger Abfallgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65/1991 (nunmehr aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 35/1999), regelte die Gebührenschuldner wie folgt:
"§ 25
(1) Für die Teilnahme an einer Abfuhr und Behandlung von Abfällen, ausgenommen von Sonderabfällen, für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung, usw.) sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde haben die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) eine Gebühr (Abfallgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten. ...
(2) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Tritt für eine Liegenschaft ein Eigentumsübergang ein, so geht die Gebührenschuld auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer haftet neben dem früheren für die auf die Liegenschaft entfallenden Abfallgebühren, die für die Zeit von sechs Monaten vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren (Haftungspflichtiger)."
Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - gegen seine Inanspruchnahme als (Mit)Eigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft; die Vorschreibung der der Höhe nach nicht strittigen Gebühren wäre ausschließlich an den verfügungsberechtigten Besitzer oder Inhaber des auf der Liegenschaft geführten Hotelbetriebes, sohin die S GmbH, zu richten gewesen. Dies gelte auch für die Gebührenvorschreibung nach dem Salzburger Abfallgesetz, wenn auch dort nur - anders als nach dem Benützungsgebührengesetz - der Liegenschaftseigentümer als Abgabenschuldner angeführt werde. Entscheidend sei jedenfalls, dass die Tätigkeit der S GmbH (Hotelbetreiber) ursächlich für die von der mitbeteiligten Partei erbrachten Leistungen (Wasserbezug, Kanalbenützung und Abfallbeseitigung) gewesen sei, nicht jedoch seine Eigenschaft als (bloßer) Liegenschaftseigentümer.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass der Gebührenschuldner nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Salzburger Abfallgesetz 1991 der Liegenschaftseigentümer ist. Erkennbar hat damit aber der Gesetzgeber an die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft angeknüpft (vgl. § 354 ABGB: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen."). Im Hinblick auf die soeben angesprochenen Befugnisse des Eigentümers, die Nutzung der Sache (hier der Liegenschaft) zu bestimmen, erscheint diese Anknüpfung auch nicht unsachlich. Gestattet der Liegenschaftseigentümer einem anderen - im Beschwerdefall der S-GmbH - die Nutzung der Liegenschaft, so gestattet ihm sein Eigentumsrecht die (wirtschaftliche) Überwälzung von ihm zu tragender Abgaben (im Beschwerdefall der Abfallgebühren).
Wenn nun der Beschwerdeführer (nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben auch Gesellschafter der S GmbH) die Liegenschaft nach seinem Vorbringen der S GmbH ohne Entgelt zur Nutzung überließ, so konnte er dadurch seine Stellung als Abgabengebührenschuldner nicht verändern.
§ 3 Abs. 1 erster Satz Benützungsgebührengesetz stellt es der Behörde nicht anheim, an Stelle des Eigentümers etwa verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des Grundstückes als Abgabenschuldner zu behandeln, sondern trifft nur für den Fall Vorkehrung, dass ein Grundstückseigentümer nicht existiert. Dies ist hier nicht der Fall.
Selbst wenn man davon ausginge, dass neben dem Beschwerdeführer (und dem zweiten Miteigentümer) nach § 3 Abs. 1 des Benützungsgebührengesetzes auch noch die S GmbH gesamtschuldnerisch haftet (vgl. § 4 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung: "Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB)."), wurde der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, dass nicht (auch) diese GmbH in Anspruch genommen wurde; nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers befand sich nämlich die S GmbH in Konkurs, sodass die belangte Behörde von der Uneinbringlichkeit der Gebühr ausgehen konnte und somit insoweit ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorlag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0171, mit weiteren Nachweisen). Damit ist aber auch die Relevanz des vom Beschwerdeführer gerügten Fehlens einer Begründung für die Ausübung des Auswahlermessens nicht ersichtlich.
Dass die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Äquivalenzprinzip widerspreche, bringt er - wie erwähnt - nicht vor und war auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in der Beschwerdeergänzung und daher im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG verspätet gestellt, weshalb auf ihn nicht Rücksicht zu nehmen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0041).
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385).
Wien, am