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VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0284

VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des W in Z, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 4725-33a/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem der Beschwerde angeschlossenen Bescheid wurde einem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, in dem die Meinung vertreten wurde, daß sowohl ein Rekurs gegen den Beschluß des Grundbuchsgerichtes als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht der Eingabengebühr i. S.d. TP 9 lit. a GGG unterlägen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Gebührenfreiheit und auf rechtsrichtige Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach TP 9 lit. a GGG unterliegen Eingaben um Eintragung in das Grundbuch einer Gerichtsgebühr in Höhe von S 350,--. Nach Z. 1 der Anmerkungen zu dieser Tarifpost unterliegen der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a ALLE Eingaben um Eintragungen in das Grundbuch. Unter die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

Schon aus dem ersten Satz der Z. 1 der - im Gesetzesrang stehenden (vgl. Tschugguel/Pötscher; Gerichtsgebühren5, 3 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) - Anmerkungen zur TP 9 lit. a GGG ist ersichtlich, daß ALLE Eingaben um Eintragung in das Grundbuch, somit auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes, der Gerichtsgebühr unterliegen. Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle sind darüber hinaus - demonstrativ (vgl. das Wort "auch") - drei Arten von Eingaben angeführt, die eine Gebührenpflicht auslösen, nämlich alle Anträge i.S.d. § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, weiters der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und schließlich die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann dabei dem klaren Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis entnommen werden, daß in der letztangeführten Alternative des zweiten Satzes der Z. 1 allein Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes gemeint sein könnten, mit denen über einen Antrag des Erstehers nach § 237 EO entschieden worden ist. Vielmehr unterliegen danach die, d.h. also ALLE, Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes jedweder Art der Gebührenpflicht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte es sich, die Beschwerde zur Behebung des ihr anhaftenden Mangels (Fehlen einer Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Justiz, vgl. § 29 VwGG) zurückzustellen.