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VwGH vom 30.04.1999, 96/16/0276

VwGH vom 30.04.1999, 96/16/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde 1. der E Ges.m.b.H. in Wien, 2. des Mag. Arch. Ing. R in R, und 3. des Dipl. Ing. W in H, alle vertreten durch Wilheim, Klausner & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Plankengasse 6/36, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom ,

Zlen. Jv 1304-33/96-11 und Jv 1907-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am brachte die Erstbeschwerdeführerin einerseits und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer andererseits gegen die R. GesmbH beim Landesgericht Salzburg aufgrund von (jeweils höheren) Honorarforderungen getrennte Klagen auf Zahlung von je S 1,000.000,-- ein. Für beide Klagen wurde die Gerichtsgebühr nach TP1 des GGG auf der Bemessungsgrundlage von je S 1,000.000,-- entrichtet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom wurden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Am fand in den beiden verbundenen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg statt. Das Protokoll über diese Verhandlung endet wie folgt:

"Die Partei schließen sodann einen prätorischen Vergleich, der

gesondert und maschinell protokolliert wird.

Ende: 11.00 Uhr

Dauer 4/2 Stunden"

Der Vergleich lautet auszugsweise:

"Prätorischer Vergleich

1.) Die Firma R. GmbH verpflichtet sich,

(a) der (Erstbeschwerdeführerin) einerseits

(b) (dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer) andererseits (c) je S 5,000.000,-- zu Handen RA Dr. A. zuzüglich 10 %

Zinsen

(d) seit am bei sonstiger Exekution zu

bezahlen.


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2.)
Die Fa. R. Ges.m.b.H. kann sich von den Verpflichtungen laut Punkt 1.) dieses Vergleiches dadurch befreien, dass sie
a)
der (Erstbeschwerdeführerin) einerseits und
b)
(dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer) andererseits
c)
je S 1 ,000.000,-- zu Handen RA Dr. A (...) bis (...) bezahlt.


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5.) Die Kosten in den Verfahren 1 Cg 339/93g und 1 Cg 340/93b gelten als gegeneinander aufgehoben. Die Parteien vereinbaren das ewige Ruhen der beiden genannten Verfahren.
8.) Die gesamten Gerichtsgebühren für diesen prätorischen Vergleich tragen zur Hälfte die Fa. R. GmbH einerseits und die (Beschwerdeführer) andererseits."
Am erließ der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag, mit dem die Erstbeschwerdeführerin zur Entrichtung von S 102.000,-- an Pauschalgebühr "gem Tarifpost 1 GGG" zusätzlich einer Einhebungsgebühr von S 50,-- aufgefordert wurde. Die Gebühr wurde aufgrund eines Streitwerts von S 10,030.000,-- berechnet.
Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich der von der Erstbeschwerdeführerin eingebrachte Berichtigungsantrag vom , in dem sie vorbrachte, dass die am zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der R. GesmbH andererseits abgeschlossenen Vergleiche nicht im Rahmen der zwei verbundenen Verfahren, sondern außerhalb derselben als Vergleich gemäß § 433 ZPO abgeschlossen worden wären. Auch hafte die Erstbeschwerdeführerin nicht für Gerichtsgebühren in dem von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern eingeleiteten Verfahren. Es stehe ja nicht eine Forderung von S 10,000.000,-- allen Klägern gemeinsam zu, sondern der Erstbeschwerdeführerin S 5,000.000,-- und den Zweit- und Drittbeschwerdeführern ebenfalls S 5,000.000,--.
Am erließ der Kostenbeamte des Landesgerichtes Salzburg einen weiteren Zahlungsauftrag, mit welchem allen Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 102.050,-- an "restlicher Pauschalgebühr TP 1" vorgeschrieben wurde.
Dagegen erhoben am sämtliche Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag, wobei im Wesentlichen auf die Begründung des Antrages vom verwiesen wurde.
Daraufhin forderte die belangte Behörde den Vorsitzenden der mündlichen Verhandlung vom zu einer Stellungnahme auf. Der Richter gab an, dass der Vergleich während der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geschlossen worden sei. Die Parteienvertreter hätten erklärt, den Vergleich vor dem Landesgericht abschließen zu wollen, weil "für einen prätorischen Vergleich vor dem Bezirksgericht Salzburg (der) zuständige Richter kurzfristig nicht verfügbar" gewesen sei. Die Parteien hätten ausdrücklich den Wunsch geäußert, der Vergleich möge unter dem Titel "prätorischer Vergleich" protokolliert werden. Da dieser Wunsch nichts an der rechtlichen Qualifikation des beurkundeten Vergleichs geändert habe, hätte er den Vergleich mit "prätorisch" überschrieben. Dies sei nur deshalb im Arbeitszimmer des Richters geschehen, weil das Farbband der im Verhandlungssaal befindlichen Schreibmaschine nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Verhandlung wäre zuvor weder geschlossen, unterbrochen, noch sonst beendet worden. Auch hätten die Parteien nicht Ruhen des Verfahrens vor Abschluss des Vergleichs vereinbart, sondern dies erst in den Text des Vergleichs selbst aufgenommen. Der Umstand, dass nur ein Vergleich und nicht zwei Vergleiche abgeschlossen wurden, sei auf den Vortrag des Vergleichstextes durch die Parteienvertreter zurückzuführen.
In einem Schriftsatz vom äußerten sich die Beschwerdeführer zu dieser Sachverhaltsdarstellung. Sie gaben an, der Vergleich sei "außerhalb" der verbundenen Verfahren geschlossen worden und somit als Vergleich i.S.d. § 433 ZPO zu qualifizieren. Zum Beweis beantragten sie die Einvernahme ihres Rechtsvertreters sowie des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers.
Mit dem hier in seinen Punkten 2. bis 5. angefochtenen Bescheid wurde
1. dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom stattgegeben und der Zahlungsauftrag aufgehoben;
2. der Zahlungsauftrag vom dahingehend berichtigt, dass eine restliche Pauschalgebühr aufgrund der Bemessungsgrundlage von S 10,030.000,-- in der Höhe von
S 102.000,--, samt Einhebungsgebühr somit S 102.050,--, den drei Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand vorgeschrieben wurde;
3. der Berichtigungsantrag vom der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Kostenbeamten vom abgewiesen wurde;
4. das Begehren auf Kostenzuspruch für die Berichtigungsanträge vom und sowie der Stellungnahme vom zurückgewiesen wurde, und
5. ausgesprochen, dass die aufgrund dieser Entscheidung erforderlichen Verfügungen der Kostenbeamte zu treffen habe.
Die Aufhebung des Zahlungsauftrages vom erfolgte aus der Erwägung, dass über denselben Betrag bereits am ein Zahlungsauftrag ausgefertigt worden sei.
Der Berichtigungsantrag vom gegen den Zahlungsauftrag vom wurde mit der Begründung abgewiesen, dass im konkreten Fall gerade kein "prätorischer" Vergleich vorliege, da bereits ein Rechtsstreit vor Gericht anhängig gewesen sei, zu dessen Beendigung der Vergleich abgeschlossen wurde. Die Voraussetzungen für einen "prätorischen" Vergleich lägen auch deshalb nicht vor, weil im Hinblick darauf, dass die R. GesmbH ihren Firmensitz in F. hätte, für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs das Bezirksgericht R. und nicht das Landesgericht Salzburg zuständig gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach Ablehnung der Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens", sowie auf Nichtfestsetzung einer überhöhten Gerichtsgebühr verletzt. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist zunächst, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass im konkreten Fall kein "prätorischer" Vergleich (§ 433 ZPO) abgeschlossen wurde. Die Anmerkung 2 von TP 1 GGG lautet:
"Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."
Der "prätorische" Vergleich ist in § 433 Abs. 1 ZPO definiert:
"Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners, dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein "prätorischer" Vergleich vor, wenn ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen wird (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 86/16/0157 und 86/16/0186; vom , 90/16/0084; vom , 91/16/0040; vom , 92/16/0028). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein gerichtlicher Vergleich ausdrücklich als "prätorisch" bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, dass der Vergleich zur Beendigung des Prozesses abgeschlossen wurde und somit nicht mehr der Prozessvermeidung dienen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/16/0452). Im Übrigen ist eine andere Beendigung der Zivilprozesse als durch Vergleich aus dem Akt nicht erkennbar. Erst im Vergleich selbst wurde das sog. "Ewige Ruhen" vereinbart, wodurch aber keine formale Prozessbeendigung erwirkt werden konnte (Fasching, Lehrbuch des Zivilprozessrechts2, RZ 610).
Jedenfalls konnte durch die bloße Bezeichnung "prätorischer Vergleich" die Gerichtsgebührenpflicht im vollen Umfang der TP 1 nicht hintangehalten werden.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind auch dahingehend nicht im Recht, wenn sie sich gegen die wegen der Ausdehnung im Punkt 2. des angefochtenen Bescheides eingetretene "Verböserung" wehren. Das ergibt sich schon aus § 7 Abs. 3 GEG, wonach der Gerichtshofspräsident an die gestellten Anträge nicht gebunden ist, sondern den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom , Slg. Nr. 659/F, ausgesprochen, dass keine Gesetzwidrigkeit vorliegt, wenn der Gerichtshofspräsident einen für den Beschwerdeführer ungünstigeren Bescheid erlässt.
Die Beschwerdeführer brachten als weiteren Beschwerdegrund vor, dass ihnen die Gerichtsgebühr zu Unrecht zur "ungeteilten Hand" vorgeschrieben worden sei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG sind für die Gerichtsgebühren bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren die Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. § 7 Abs. 4 GGG bestimmt:
"Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig." § 15 Abs. 2 GGG sieht vor, dass mehrere von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind; dies gilt sowohl für die materielle als auch für die formelle Streitgenossenschaft (hg Erkenntnis vom , ÖStZB 1983, 154).
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer klagten die R. GesmbH gemeinsam, ihre Klage wurde unter einer Aktenzahl des LG Salzburg registriert. Die Erstbeschwerdeführerin dagegen brachte davon unabhängig eine selbständige Klage gegen dieselbe beklagte Gesellschaft ein. Daher sind wohl Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Streitgenossen i.S.d. § 11 Z. 2 ZPO anzusehen, für die die Zusammenrechnung gemäß § 15 Abs. 2 GGG gilt. Die Erstbeschwerdeführerin steht mit den anderen Beschwerdeführern weder in Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes, noch ist hervorgekommen, dass sie "solidarisch" aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet i.S.d. § 11 Z. 2 ZPO wäre. Die beiden Verfahren wurden allein aus prozessökonomischen Gründen verbunden (§ 187 Abs. 1 ZPO). Die bloße Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten aber macht die verschiedenen Kläger oder Beklagten noch nicht zu Streitgenossen (siehe Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Bd, Anm. 10 zu § 187 ZPO; zuletzt GZ 8 Ob 2140/96f). Daraus folgt für die Gerichtsgebühr, dass weiterhin jeder Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG für "sein" Verfahren zahlungspflichtig bleibt.
Eine, die Erstbeschwerdeführerin treffende "Verpflichtung" i. S.d. § 7 Abs. 4 GGG, für die Gerichtsgebühren des Zweit- und Drittbeschwerdeführers einzustehen, kann aus dem Vergleich nicht abgeleitet werden. Der Vergleich wurde nicht insgesamt über S 10,000.000,--, sondern je über S 5,000.000,-- zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der beklagten R. GesmbH einerseits und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und der beklagten R. GesmbH andererseits abgeschlossen. Solcherart war Gegenstand des Vergleichs aber nicht eine Gesamtsumme von S 10,000.000,--, sondern von zweimal S 5,000.000,--. Gegenüber der Erstbeschwerdeführerin bestand die Werterhöhung des Vergleichs (§ 18 Abs. 2 Z. 2 GGG) somit nur von S 1,000.000,-- auf S 5,000.000,-- und nicht auf S 10,000.000,--. Gleiches gilt für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
Aus beiden Prozessen ist jeweils ein bestimmter Gebührenbetrag erwachsen, zu dessen Entrichtung verschiedene Personengruppen verpflichtet sind. Eine Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin, für die Prozesskosten der Zweit- und Drittbeschwerdeführer einzustehen, kann daher nicht aus Punkt 8 des Vergleiches abgeleitet werden, demzufolge "die gesamten Gerichtsgebühren für diesen prätorischen Vergleich zur Hälfte die R. GesmbH einerseits und die (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer) andererseits" tragen. Diese Disposition betrifft ausschliesslich die interne Aufteilung der Gerichtsgebühren zwischen den Parteien des Zivilprozesses und hat keinen Einfluss auf die Festsetzung der Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des GGG.
Die belangte Behörde setzte somit die Gerichtsgebühren in Verkennung der Rechtslage zu hoch an. Richtigerweise hätte die Erstbeschwerdeführerin nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG nur zu einer Gerichtsgebühr auf der Bemessungsgrundlage von S 5,000.000,-- zuzüglich S 50,-- an Einhebungsgebühren (abzüglich der bereits bei Einbringung der Klage entrichteten Gerichtsgebühren) herangezogen werden dürfen. Gleiches gilt für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die allerdings als formelle Streitgenossen nach § 15 Abs. 2 GGG i.V.m. § 11 Z. 2 ZPO zur ungeteilten Hand für die, auf der Bemessungsgrundlage von S 5,000.000,-- (abzüglich der entrichteten Gerichtsgebühren i.S.d. § 18 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz) zuzüglich S 50,-- an Einhebungsgebühren berechneten Gerichtsgebühren heranzuziehen gewesen wären.
Angefochten wurden zwar auch die Spruchpunkte 4. und 5. des hier bekämpften Bescheides; die Beschwerdeführer haben dazu aber keinerlei Vorbringen erstattet.
Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz der Mehrwertsteuer gestützte Mehrbegehren war wie der begehrte Streitgenossenzuschlag mangels Deckung in § 47 VwGG abzuweisen; Stempelgebühren waren nur in dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderlichen Umfang zu ersetzen. Der Ersatz für den Schriftsatzaufwand beträgt S 12.500,--.
Wien, am