VwGH vom 30.03.1998, 96/16/0274
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der M Ges.m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. Karl Burka und Dr. Klaus Burka, Rechtsanwälte in Wien V, Hamburgerstraße 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 5225-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Klage gegen Avdullah K die Bezahlung eines Mietentgeltes für bewegliche Sachen auf Grund eines "Lesemappen-Lieferungsvertrages" in der Höhe von S 5.196,40. Bei der am durchgeführten Tagsatzung wurde zwischen den Streitparteien folgender gerichtlicher Vergleich abgeschlossen:
"1) Der Beklagte verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des KV S 5.196,40 an Kapital und S 3.000,-- an Kostenbeitrag in monatlichen Raten a S 1.000,-- (letzte Rate in Höhe des Restbetrages) an jedem 5.ten des Monates, beginnend mit bei 5-tätigem Respiro und Terminsverlust bei Verzug mit einer Rate bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2) Die klagende Partei verpflichtet sich ihrerseits, nach vollständiger Bezahlung der zu Punkt 1) angeführten Beträge für den Zeitraum von 40 Wochen laufende Zeitschriften (laut Vertrag mit dem Beklagten) zu übermitteln.
3) Mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches wird der mit dem Beklagten am abgeschlossene Lesemappenlieferungsvertrag (Auftragsnr. 23491) rückwirkend per November 1993 aufgekündigt, sodaß der Beklagte nur für den Zeitraum von 1 Jahr ab November 1992 zu Zahlungen verpflichtet ist, jedoch nicht mehr ab dem darauffolgenden Jahr.
4) Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der beiden Parteien bis spätestens schriftlich widerrufen wird (Datum des Einlangens bei Gericht)."
Mit einem Zahlungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr von einer Bemessungsgrundlage von S 35.200,-- vorgeschrieben.
Im Berichtigungsantrag gegen diesen Zahlungsauftrag wurde vorgebracht, die Pauschalgebühr für die Klage auf Zahlung von S 5.196,40 im Ausmaß von S 490,-- sei entrichtet worden. Wieso nunmehr ein restlicher Streitwert von S 35.200,-- angenommen werde, sei "unerfindlich".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beklagte habe sich im Vergleich verpflichtet, einen Betrag von S 5.196,40 zu bezahlen. Im Punkt 2) habe sich die Beschwerdeführerin zur Übermittlung von Zeitschriften während eines Zeitraumes von 40 Wochen verpflichtet. Diese Verpflichtung sei gebührenrechtlich mit S 30.000,-- zu bewerten.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten ves Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nach dem Inhalt des vorliegenden Vergleichs hat sich der Beklagte in dessen Punkt 1 zur Erbringung jener Leistung verpflichtet, auf die das Klagebegehren gerichtet war. (Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages bleibt im Grunde des § 54 Abs. 2 JN außer Betracht.) Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich im Gegenzug im Punkt 2) des Vergleiches zur Erfüllung der im Vertrag mit dem Beklagten zugesagten Leistungen. Diese Verpflichtung stellt aber das Synallagma der in der Klage begehrten Leistung dar (vgl. dazu Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, § 18 GGG, E 20). Damit war aber Gegenstand des vorliegenden Vergleiches nicht eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren überstieg, sodaß die Voraussetzungen für eine weitere Pauschalgebühr i.S.d. § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG nicht gegeben waren. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, wodurch es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen.
Die Kosten waren gemäß den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im beantragten Ausmaß zuzusprechen.