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VwGH vom 19.12.1996, 96/16/0271

VwGH vom 19.12.1996, 96/16/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der W-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 3145-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

In einer einzigen, von der Beschwerdeführerin und 40 weiteren Personen überreichten Grundbuchseingabe vom betreffend Zusammenlegung von Liegenschaften und die Einverleibung von Eigentumsrechten wurde zunächst die Einverleibung des Eigentumsrechts an jeweils 20000/22000 Anteilen für die Beschwerdeführerin an den beiden Liegenschaften EZ 418 und 419 Grundbuch J beantragt. Weiters wurde in der Eingabe die Zusammenlegung der beiden Liegenschaften - an denen durch den erstgenannten Vorgang gleichartige Eigentumsverhältnisse hergestellt worden waren - beantragt. Schließlich wurde von 36 Einschreitern die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den der Beschwerdeführerin gehörigen 20000/22000 Anteilen an der Liegenschaft beantragt. Das gesamte Grundbuchsgesuch wurde unverändert mit Beschluß des Bezirksgerichtes J vom bewilligt und im Grundbuch vollzogen.

Gegen die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr an die Beschwerdeführerin im Betrag von S 415.000,-- wurde in einem Berichtigungsantrag eingewendet, Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht sei eine zum Erwerb von Eigentum führende Eintragung. Im Beschwerdefall habe die Eintragung nur für die "letzten Käufer, die nun im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer" zum Erwerb von Eigentum geführt.

Mit dem angeführten Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Der gebührenpflichtige Tatbestand sei nicht nur für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Letzteigentümer, sondern auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin verwirklicht worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird beantragt, diesen "als rechtswidrig" aufzuheben. Aus den Beschwerdeausführungen läßt sich entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, für die bezeichnete Einverleibung des Eigentumsrechtes keine Eintragungsgebühr entrichten zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z. 4 GGG entsteht der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung; gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG ist für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums eine Gebühr von 1 v.H. vom Wert des Rechtes zu entrichten.

Zu einem dem nunmehrigen Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt, bei dem die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem Grundstück in einem einzigen Grundbuchsgesuch zunächst (anteilig) für mehrere Personen und sodann (sukzessive) für eine weitere Person beantragt und mit Beschluß des Bezirksgerichtes antragsgemäß bewilligt worden war, erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/16/0116, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Nach diesem Erkenntnis knüpft die Gebührenpflicht - was auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumt wird - an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es sei nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände schließe jedenfalls eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis mehrerer gleichrangig beantragter Eintragungen aus.

In gleicher Weise wurde im vorliegenden Beschwerdefall die Einverleibung des Eigentumsrechtes - entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin - bewilligt, womit die Gebührenpflicht im Sinne der TP 9 lit. b Z. 1 GGG begründet wurde.

Auch die Bestimmung des § 30 Abs. 1 GGG, wonach die Gebührenpflicht erlischt, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil die gleichrangige Einverleibung des Eigentumsrechtes für die 36 Miteigentümer die - gedanklich vorhergehende - Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin in ihrem Bestand unverändert belassen hat.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Da die der Beschwerde zugrundeliegende Rechtsfrage durch die angeführte Rechtsprechung klargestellt ist, konnte die Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.