VwGH vom 02.07.1990, 90/19/0299
Betreff
N gegen Bundesminister für Inneres vom , Zl. 400 869/3-II/13/89, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde über den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 34 AVG 1950 eine Ordnungsstrafe (für den Fall deren Uneinbringlichkeit Haft) verhängt, weil sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe in Angelegenheit einer Berufung (im Zusammenhang mit einer Sache nach dem Meldegesetz) einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Dies durch folgende Formulierung:
"Ein Vorgehen, das die betreffenden Organe als lesensunkundig oder als gesetzesunkundig (Dummheit oder Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt) erscheinen läßt. Es ist daher gänzlich ausgeschlossen, daß so 'qualifizierte' Organe in der Lage wären, den zugrundeliegenden Sachverhalt tatsachenrichtig (nicht bewohnt) zu ermitteln und rechtsrichtig (Voraussetzungen von Ermittlungen und 'amtl. Abmeldung') durchzuführen: Es liegt in Ihrer Person Intelligenzmangel oder Integritätsmangel vor, ......."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfahrenshelfer verfaßte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welches Verfahren der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom einbezogen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950 können die gleichen (wie im Abs. 2) Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG 1950 aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0155).
Im Sinne dieser Rechtsprechung kann kein Zweifel bestehen, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Formulierung eine beleidigende Schreibweise schon deshalb darstellte, weil darin Worte enthalten sind, die den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht werden und objektiv beleidigenden Charakter haben. Auf die Beleidigungsabsicht kam es - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - ebensowenig an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/01/0048) wie auf den Endzweck der Eingabe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7699/A). Auch könnte das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, daß die Behörde - so die Behauptung des Beschwerdeführers - die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlaßt oder provoziert haben sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 87/11/0271, 0272).
Da sohin bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.