VwGH vom 25.09.1997, 96/16/0261
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in L, vertreten durch Dr. Franz Huber und Dr. Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, H.-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 2694-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic GGG in Höhe von S 270.000,-- für eine Kapitalerhöhung von S 60,000.000,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte die von Kostenbeamten vorgeschriebene Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic, d 3 sowie Anm. 1 zu TP 10 GGG betreffend die Eintragung einer am erfolgten Kapitalerhöhung und diverser anderer gesellschaftsrechtlicher Vorgänge im Firmenbuch, weiters die Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, neben der Gesellschaftsteuer keine Abgaben entrichten zu müssen, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall ist, was die Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic GGG (idF vor der Nov BGBl. I 1997 Nr. 114) anlangt, vollkommen gleichgelagert mit den mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschiedenen Beschwerdefällen Zlen. 97/16/0050 und 0061, weshalb es diesbezüglich genügt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen. Insoweit war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Was hingegen die der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom gestützt auf TP 10 D Id 3 GGG vorgeschriebenen Gebühren (von S 900,-- für die Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, S 3.000,-- für die Einschaltungskosten und S 100,-- Einhebungsgebühr) anlangt, ist folgendes zu sagen:
Durch die im bereits zitierten hg. Erkenntnis
Zlen. 97/16/0050, 0061, angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist hinreichend klargestellt, daß die RL 69/335/EWG neben der Gesellschaftsteuer sehr wohl Abgaben mit Gebührencharakter zuläßt. Diese Abgaben dürfen allerdings nur solche sein, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß nach den Kosten des Vorganges, die pauschaliert werden können, berechnet sein.
Diesen Kriterien werden aber die gestützt auf TP 10 D Id 3 GGG, Anm. 1 zu T P 10 und § 6 GEG der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen, oben angeführten Gebühren in jeder Hinsicht gerecht, weshalb dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit anhaftet.
Da jeder Zweifel daran fehlt, daß diese der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Gebühren nicht im Konflikt mit Gemeinschaftsrecht stehen, bestand auch keine Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. dazu den hg. Beschluß vom , Zl. 96/16/0199, die dort zitierten Entscheidungen des -C.I.L.F.I.T-EuGHE 1982, 3415 und den Beschluß des BFH vom , VII B 164/96 ZfZ 1997/7, 233).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Umsatzsteuer ist nicht gesondert zuzusprechen.