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VwGH vom 12.04.2005, 2003/01/0489

VwGH vom 12.04.2005, 2003/01/0489

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/01/0493 E

2003/01/0492 E

2003/01/0491 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der I F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 2-06/02/E2, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 02.00 Uhr bis 11.00 Uhr des unter dem Gesichtpunkt der Dauer und der Nichterfüllung ihrer persönlichen Bedürfnisse im genannten Zeitraum als unbegründet abgewiesen wurde (und damit auch hinsichtlich der Kostenentscheidung), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen behaupteter Rechtswidrigkeit "der Festnahme und Anhaltung in der Zeit von 02.00 Uhr bis 11.00 Uhr des sowie der nicht erfolgten Aufklärung über die Festnahmegründe, der nicht erfolgten Mitteilung über Anlass und Zweck des Einschreitens, der nicht erfolgten Inkenntnissetzung über das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes und der Verletzung des Rechts auf Erfüllung persönlicher Bedürfnisse (Verpflegung, Schlafmöglichkeit) im vorangeführten Zeitraum" gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und sprach gemäß § 79a AVG (unter Abweisung des Kostenersatzantrages der Beschwerdeführerin) dem Bund Kosten zu.

Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei eine ungarische Staatsangehörige, die im Oktober 2002 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist sei und sich in der Nacht vom 17. auf den in Feldkirch im Lokal "N" aufgehalten habe. Von der Lokalbetreiberin habe die Beschwerdeführerin den Auftrag gehabt, in diesem Lokal (gemeinsam mit anderen Tänzerinnen) als Table Dance-Tänzerin aufzutreten. Aus diesem Grund sei sie nur spärlich, mit einem dünnen Oberteil und einer kurzen Hose, bekleidet gewesen. An jenem Tag sei über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch für dieses Lokal eine Schwerpunkt-Kontrolle nach dem Fremdengesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz angeordnet worden; hiezu seien acht Gendarmeriebeamte des Bezirksgendarmeriekommandos Feldkirch sowie zwei Beamte des Hauptzollamtes Feldkirch eingeteilt gewesen. Die Beamten hätten gegen 02.00 Uhr des - zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bereits "einen Auftritt hinter sich" gehabt - das Lokal betreten. Zunächst habe sich die Leiterin der Kontrolle dem im Lokal anwesend gewesenen V. vorgestellt, der an jenem Abend im Auftrag der abwesenden Lokalbetreiberin den Verlauf der Tanz-Darbietungen organisiert habe. Die Gendarmeriebeamtin habe V. erklärt, dass nunmehr eine Kontrolle nach dem Fremdengesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchgeführt werde. Auf der Bühne habe zu diesem Zeitpunkt M. F. einen Table Dance aufgeführt. Die anderen, später ebenfalls festgenommenen Tänzerinnen seien an Tischen des Lokals gesessen, wo sie sich mit Gästen unterhalten und diese zum Trinken animiert hätten. Die eingeteilten Beamten hätten bei allen Tänzerinnen die fremdenpolizeiliche Kontrolle vorgenommen, die im Lokal selbst sowie im angrenzenden Umkleideraum durchgeführt worden sei. Dabei sei von der Beschwerdeführerin ebenso wie von den anderen Tänzerinnen der Reisepass abverlangt worden und es sei in die sonstigen dargebotenen schriftlichen Unterlagen (Agenturverträge) Einsicht genommen worden. Bei Durchsicht dieser Unterlagen habe sich für die Leiterin der Amtshandlung ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2002 eingereist sei und sich diese auf Grund ihrer illegalen Tätigkeit als Table Dance-Tänzerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Diese Beurteilung sei der Beschwerdeführerin von der Leiterin der Kontrolle zur Kenntnis gebracht worden; bei der Verständlichmachung sei sie hiebei von anderen Tänzerinnen, von denen eine gut Englisch, eine andere etwas Deutsch sprechen habe können, unterstützt worden. Die Einsatzleiterin habe mit den abgenommenen Reisepässen gegen 02.45 Uhr das Lokal verlassen und sich zu ihrem Dienstfahrzeug begeben, wo sie telefonisch mit dem Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Kontakt aufgenommen und diesem das Ergebnis der fremdenpolizeilichen Kontrolle geschildert habe. Anschließend habe sich die Gendarmeriebeamtin wieder in das Lokal begeben und gegenüber der Beschwerdeführerin förmlich die Festnahme ausgesprochen. Begründend habe die Gendarmeriebeamtin dabei auf den rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet verwiesen. Auch dieser Vorgang sei der Beschwerdeführerin mit sprachlicher Unterstützung anderer Kolleginnen verständlich gemacht worden. Dann sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich anzukleiden und mit auf den Gendarmerieposten Feldkirch zu kommen. Mit dem Dienstfahrzeug sei sie sodann in Begleitung der Gendarmeriebeamten zum Gendarmerieposten Feldkirch geführt worden; dort sei sie gegen 03.30 Uhr eingetroffen. Am Gendarmerieposten Feldkirch seien die Anzeigen verfasst worden. Der Beschwerdeführerin sei ein sogenanntes "Verständigungsblatt" in ungarischer Sprache ausgefolgt worden. Aus diesem sei zu entnehmen gewesen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, eine Vertrauensperson bzw. einen Angehörigen und auch einen Rechtsbeistand über die Tatsache der erfolgten Festnahme zu verständigen; dies sei von der Beschwerdeführerin aber nicht verlangt worden. Die im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige erforderlichen Erhebungen hätten bis gegen 05.30 Uhr gedauert. Während des Aufenthaltes am Gendarmerieposten habe sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kolleginnen im Sozialraum aufgehalten, der mit einem Tisch, einer Sitzbank und Stühlen ausgestattet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich an einem Kaffee-Automaten bedienen und auf das WC gehen können. Eine Schlafgelegenheit sei nicht vorhanden gewesen; von der Beschwerdeführerin sei ein diesbezüglicher Wunsch nicht geäußert worden, ebenso nicht der Wunsch nach einer bestimmten Verpflegung. Um 11.15 Uhr des sei die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Fremdenpolizeibehörde vorgeführt worden; eine frühere Überstellung zur Bezirkshauptmannschaft sei an diesem Vormittag wegen der Vorführung anderer Fremder nicht möglich gewesen. Bei der Fremdenpolizeibehörde sei über die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch einen schriftlichen "Abreiseauftrag" erhalten, auf Grund dessen sie in weiterer Folge freiwillig ausgereist sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die bekämpfte Maßnahme (im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch ein Organ des Bezirksgendarmeriekommandos Feldkirch) sei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zuzurechnen. Die Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 3 des Fremdengesetzes (FrG) hätten vorgelegen, habe die einschreitende Beamtin doch von einer Übertretung gemäß § 107 Abs. 1 Z 4 FrG (iVm einem näher bezeichneten Abkommen über die Sichtvermerkspflicht) deshalb ausgehen können, weil die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, die sich als unselbstständig erwerbstätige Tänzerin (und offensichtlich nicht als Gast) im Lokal aufgehalten habe, weder über einen Aufenthaltstitel noch über einen Sichtvermerk verfügt und sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Festnahme sei zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde unerlässlich gewesen. Vertretbarerweise habe die einschreitende Beamtin annehmen können, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Festnahme den allenfalls zu setzenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Aufenthaltsverbot und Schubhaft) entziehen würde. Anhaltspunkte für ein unverzügliches Verlassen des Bundesgebietes seitens der Beschwerdeführerin im Sinne des § 110 Abs. 3 FrG hätten für die Gendarmeriebeamten nicht bestanden. Auf Grund dieser an Ort und Stelle vorgenommenen Sachverhaltsbeurteilung sei die Festnahme der Beschwerdeführerin vertretbar gewesen. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gendarmeriebeamtin auf Grund des gemeinsamen Einsatzes mit Beamten des Hauptzollamtes Feldkirch wissen habe können, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin (als Tänzerin) gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoße. Bei der nicht als rechtswidrig anzusehenden Festnahme (um 03.15 Uhr) sei auch den Anforderungen des § 36 VStG entsprochen worden. Der Beschwerdeführerin seien der Grund der Kontrolle und die Gründe ihrer Festnahme ausreichend verständlich gemacht worden; sie habe diese Information - auch wenn diese nicht in ihrer Muttersprache erfolgt sei - verstanden. Am Gendarmerieposten Feldkirch sei der Beschwerdeführerin ein "Verständigungsblatt (Formblatt des Bundesministerium für Inneres)" übergeben worden. Von dem darin unter anderem angeführten Recht auf Verständigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson und eines Rechtsbeistandes habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass am Gendarmerieposten Feldkirch bis 11.15 Uhr die Menschenwürde der Beschwerdeführerin verletzt worden sei und nicht mit möglichster Schonung ihrer Person vorgegangen worden wäre, hätten sich nicht ergeben. Eine Schlafmöglichkeit hätte der Beschwerdeführerin nicht eingeräumt werden müssen. Die Erhebungen und die Abfassung der Anzeige hätten bis 05.30 Uhr gedauert. Die Beschwerdeführerin habe weder einen Wunsch nach einer Schlafmöglichkeit noch auf eine bestimmte Verpflegung geäußert. Am Gendarmerieposten habe sich die Beschwerdeführerin frei bewegen können und es sei ihr ein Kaffee-Automat zur Verfügung gestanden. Sie sei "insgesamt korrekt" behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei acht Stunden nach ihrer Festnahme der Fremdenpolizei vorgeführt worden. Die Dauer der Anhaltung sei als "ungewöhnlich lange" zu bewerten. Die "hinausgezögerte Vorführung" am späten Vormittag sei aber dadurch bedingt gewesen, dass noch drei weitere Fremde in dieser Nacht festgenommen und vorgeführt worden seien. Wegen dieser "außergewöhnlich starken Belastung des zuständigen Sachbearbeiters der Fremdenpolizei" sei die Vorführung und Vernehmung der Beschwerdeführerin noch als im § 36 Abs. 1 VStG gedeckt anzusehen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 685/03-6, ab und trat diese im Sinne des gestellten Eventualantrages gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser hat über die (mit Schriftsatz vom ergänzte) Beschwerde erwogen:

§ 107 Abs. 1 Z 4 (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) und § 110 Abs. 3 FrG lauten wie folgt:

"§ 107.(1) Wer

...

4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 726 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

...

§ 110.(1) ...

(2) ...

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

..."

§ 36 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

"§ 36.(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

(2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.

(4) Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens Angehaltene dürfen von ihren Angehörigen und Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Anhaltung bzw. Festnahme sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie "zu Unrecht" der Begehung einer Verwaltungsübertretung verdächtigt worden sei.

Mit den dazu erstatteten Beschwerdeausführungen wird jedoch nicht entkräftet, dass das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht (der fremdenpolizeilichen Kontrolle) mit gutem Grund und daher vertretbar - insbesondere im Zusammenhalt mit seinen aus der Amtshandlung unmittelbar gewonnenen Wahrnehmungen - der Auffassung sein durfte, die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sie werde daher bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG betreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0022). Daran ändern die Hinweise auf ihr "gültiges Reisedokument" und ihre angeblich als "Vereinstätigkeit" einzustufende Betätigung als Tänzerin, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin keiner Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedurft habe, noch nichts, weil die Beschwerdeführerin damit (dem Sicherheitsorgan gegenüber) die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht aufgezeigt (dokumentiert) hat. Die ins Treffen geführte Betätigung als Tänzerin (spärlich bekleidete Table Dance-Tänzerin) in einem Barbetrieb oder vergleichbaren Etablissement ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0131, und die darin angegebene Judikatur). Die Beschwerdeführerin konnte sich schon deshalb nicht auf die Sichtvermerksfreiheit und die Berechtigung zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu 90 Tagen nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik betreffend die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (BGBl. Nr. 481/1978 idF BGBl. III Nr. 91/1997) berufen, bestimmt dieses Abkommen in seinem Art. 1 Abs. 3 doch, dass diese Berechtigung nicht für Staatsbürger gilt, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort u. a. ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder eine Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu diesem Ergebnis (der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 des genannten Abkommens) würde es (vertretbar) auch führen, wenn es darauf, ob ihre Betätigung als Tänzerin einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte, nicht ankommt, erfolgte die Einreise der Beschwerdeführerin doch dann zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und wäre ihr anschließender Aufenthalt zu diesem Zweck auch von daher als unrechtmäßig zu qualifizieren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/21/0079).

Die Beschwerde vermag somit nicht begründet aufzuzeigen, warum die einschreitende Beamtin nicht von der Begehung der genannten Verwaltungsübertretung nach dem FrG ausgehen habe können. Die Festnahme der Beschwerdeführerin gemäß § 110 Abs. 3 FrG ist daher nicht rechtswidrig erfolgt.

Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei der Festnahme der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen des § 35 VStG nicht erfüllt gewesen, wird dabei übersehen, dass - im Sinne des Verweises des § 35 VStG auf gesetzlich besonders geregelte Fälle - der § 110 Abs. 3 FrG (und demnach nicht § 35 VStG) die Grundlage der Festnahme der Beschwerdeführerin bildete.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass eine "ihrer Kolleginnen" als Übersetzerin habe fungieren können, bzw. dass ihr das "Verständigungsblatt" am Gendarmerieposten übergeben worden sei, sie zeigt aber nicht konkret auf, warum die belangte Behörde in dieser Hinsicht den Angaben der vernommenen Zeugen nicht folgen habe dürfen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im Beschwerdefall zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin sei über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen ausreichend unterrichtet und durch Übergabe des "Verständigungsblattes" in ihrer Muttersprache über ihr aus § 36 Abs. 3 VStG sich ergebendes Recht genügend belehrt worden. Die Beiziehung eines Dolmetschers (hier: der ungarischen Sprache) war nicht erforderlich.

Nach dem bisher Gesagten war die Beschwerde im bisher behandelten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin rügt die Dauer ihrer Anhaltung als "unzulässig lange".

Bei der Auslegung der in § 36 Abs. 1 VStG angeordneten Verpflichtung, jeden Festgenommenen unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, und ihn keinesfalls länger als 24 Stunden anzuhalten, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) entstehenden Schwierigkeiten mitberücksichtigt. So hat er etwa ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Festgenommenen im allgemeinen nicht "sofort", sondern erst in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen braucht (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 11146, und vom , VfSlg. Nr. 11817, und die jeweils dort angegebene weitere Judikatur).

Auch wenn der Gesetzgeber durch Statuierung einer 24-Stunden-Maximalfrist für die Anhaltung davon ausgeht, dass die Überstellung zur Behörde und die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird, hat die Behörde ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen jedenfalls zu treffen, um der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen. So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden war (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 11371, und vom , VfSlg. Nr. 11781).

Die belangte Behörde begründete die - im angefochtenen Bescheid als "ungewöhnlich lange" bewertete - Dauer der Anhaltung bis zur Vorführung (Vernehmung) der Beschwerdeführerin mit der Festnahme von drei weiteren Fremden und deren Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft und weiters damit, dass an diesem Tag der zuständige Sachbearbeiter der Fremdenpolizei außergewöhnlich stark belastet gewesen sei. Diese Begründung ist vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu sehen, dass die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch für das gegenständliche Lokal eine "Schwerpunkt-Kontrolle" nach dem Fremdengesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz anordnete und 8 Beamte der Gendarmerie und 2 Beamte des Hauptzollamtes für diesen Einsatz eingeteilt wurden. Die (förmliche) Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte um 03.15 Uhr, von 03.30 Uhr bis 05.30 Uhr wurden Erhebungen gepflogen und die Anzeige erstattet und erst um 11.15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin der Fremdenpolizei (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) zur Einvernahme vorgeführt.

Der vorliegende Bescheid lässt eine hinreichende, die Situation detailliert darlegende Begründung darüber vermissen, welche Umstände eine frühere Einvernahme der Beschwerdeführerin - etwa konkret von 05.30 Uhr bis 11.15 Uhr - verzögerten. Von daher ist nicht erkennbar, ob eine Verzögerung der Einvernahme durch konkrete Umstände gerechtfertigt oder unnötig war. Die belangte Behörde hat sich damit, ob bzw. welche personellen und organisatorischen Maßnahmen (Vorkehrungen) zur Vermeidung von Verzögerungen der Einvernahme die Behörde angesichts der festgestellten "Schwerpunkt-Kontrolle" und des derart vorhersehbaren (erwartbaren) höheren Arbeitsanfalls getroffen hat, nicht auseinandergesetzt. Warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest am frühen Vormittag sondern - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - "erst am späten Vormittag vernommen wurde" (vgl. insoweit nochmals VfSlg. Nr. 11817), bleibt im angefochtenen Bescheid letztlich unbegründet. Die zur Rechtfertigung der Verzögerung herangezogene "Belastung" des Sachbearbeiters wurde ebensowenig nachvollziehbar dargestellt, wie auch nicht festgestellt wurde, welche zeitliche, durch Vorkehrungen der erwähnten Art nicht abwendbare Verzögerung durch die Festnahme der "weiteren drei Fremden" konkret entstanden ist.

Nach dem Gesagten kann der bekämpfte Bescheid insoweit, als er über die Rechtswidrigkeit der Anhaltung der Beschwerdeführerin am im Zeitraum von 02.00 Uhr bis 11.00 Uhr abspricht, keinen Bestand haben. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf Grund dieser Aufhebung des angefochtenen Bescheides war auch die auf § 79a AVG gegründete Kostenentscheidung der belangten Behörde zur Gänze aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am