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VwGH vom 20.09.1994, 94/04/0039

VwGH vom 20.09.1994, 94/04/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Dr. R, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der X-Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 316.853/1-III/5a/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren um Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der X-Gesellschaft m.b.H. die Konzession für das Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973) mit dem Standort in der O-Straße 11/12A (eingeschränkt auf den Bürobetrieb) erteilt und gleichzeitig die Bestellung des A Großberger zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt. A schied mit aus dieser Funktion aus. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom Februar 1993 wurde über das Vermögen der X-Gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet und die Beschwerdeführerin zum Masseverwalter bestellt. Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der Gewerbebehörde erster Instanz mit dem Hinweis, daß "das Bauunternehmen .... unter meiner Aufsicht als Masseverwalter weitergeführt" werde, gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 die Bestellung des Ing. G zum gewerberechtlichen Geschäftsführer "für die in Konkurs befindliche X-GesmbH". Ing. G gab gegenüber der Gewerbehörde die Erklärung ab, daß er sich bei der Ausübung des Gewerbes im Betrieb als Prokurist im Ausmaß von 20 Wochenstunden betätigen werde. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom , gerichtet an die "X-Gesellschaft m.b.H. zu Handen Frau RA Dr. R", wurde auf die mit in Kraft getretene Änderung der §§ 39 Abs. 2 und 9 Abs. 1 GewO 1973 hingewiesen und die Aufforderung erteilt, "binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Nachweis über die vorzitierte Stellung des Geschäftsführers im Betrieb (Firmenbuchauszug bzw. Anmeldung zur Gebietskrankenkasse) nachzureichen, da ansonsten das Ansuchen abschlägig erledigt werden müßte". In der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme beantragte sie, "die Bestellung des Ing. G zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die im Konkurs befindliche X-GesmbH zu genehmigen".

Mit Bescheid vom faßte der Landeshauptmann

von Wien folgenden Bescheid-Spruch:

"MA 63 B 360/93

X-Gesellschaft m.b.H.

Baumeistergewerbe,

Geschäftsführerbestellung

Bescheid

Die X-Gesellschaft m.b.H., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz: Wien, ist zur Ausübung des Gewerbes: Baumeister (§ 157 GewO 1973) im Standort O-Straße 11/12A, berechtigt.

Das Amt der Wiener Landesregierung gibt gemäß § 190 Abs. 3 GewO 1973 dem Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung des Herrn Ing. G zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes

KEINE FOLGE."

In der Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, daß der genannte gewerbliche Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehöre oder ein Arbeitnehmer, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, sei, vielmehr habe sie sich auf die Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 2 letzter Satz GewO 1973 berufen. Diese Bestimmung betreffe jedoch entgegen der Meinung der "antragstellenden Gesellschaft" die bereits genehmigten Geschäftsführerbestellungen. Die "antragstellende Gesellschaft" verfüge somit über keinen (geeigneten) Geschäftsführer, weshalb dem Ansuchen keine Folge gegeben habe werden können.

Der Bescheid wurde unter anderem an die "X-Gesellschaft m. b.H., z.H. Frau RA Dr. R, W," zugestellt.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin "als mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien bestellter Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. X-GesmbH".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des "Rechtsanwaltes Dr. R als Masseverwalter in dem vom Handelsgericht Wien über das Vermögen der X-Gesellschaft m.b.H. eröffneten Konkurs" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 AVG als unzulässig zurück. Ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt führte die belangte Behörde in der Begründung aus, gemäß § 63 Abs. 1 AVG richte sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Sofern ein Instanzenzug zur Austragung einer Angelegenheit im Berufungswege zur Verfügung stehe, komme das Berufungsrecht demjenigen zu, der in dieser Angelegenheit als Partei im Sinne des § 8 AVG anzusehen sei. Zufolge § 8 AVG sei Partei, wer in der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sei. Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimme sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kämen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht. Die beim Amt der Wiener Landesregierung eingebrachte Berufung vom sei nicht der X-Gesellschaft m.b.H., sondern der Beschwerdeführerin, die allein aufgrund ihrer Rechtsstellung als Masseverwalter in dem über das Vermögen der in Rede stehenden Gesellschaft eröffneten Konkurs nicht berechtigt sei, die Gemeinschuldnerin im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, zuzurechnen. Im Hinblick auf die Bezeichnung des Einschreiters in der Berufung stehe es nämlich eindeutig fest, daß die Beschwerdeführerin Rechtsmittelwerber sei. Unter Sache im Sinne des § 8 AVG sei der Prozeßgegenstand des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dieser sei im vorliegenden Fall die vom Landeshauptmann von Wien der X-Gesellschaft m.b.H. verweigerte Genehmigung der Bestellung des Ing. G zum Geschäftsführer für die Ausübung ihres Baumeistergewerbes. Nach dem normativen Gehalt der diese Angelegenheit betreffenden §§ 190 und 39 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, und des das bezughabende Verfahren regelnden § 341 Abs. 2 leg. cit. sei dem Masseverwalter in dem über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Konkurs die Parteistellung in einer derartigen Angelegenheit nicht eingeräumt. In einer derartigen Angelegenheit komme die Parteistellung nur der Gesellschaft zu. Abgesehen davon, daß die an die X-Gesellschaft m.b.H. ergangene Erledigung des Landeshauptmannes von Wien mangels Zustellung an die Gesellschaft bescheidrechtlich nicht existent geworden sei, stehe der Beschwerdeführerin das Recht zur Einbringung der Berufung gegen diese Erledigung nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf inhaltliche Entscheidung über die von mir erhobene Berufung verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom habe sie der Gewerbebehörde zunächst mitgeteilt, daß sie zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma X-Gesellschaft m.b.H. bestellt worden sei und das Unternehmen unter ihrer Aufsicht weitergeführt werde. Schon aus dieser Einleitung sei für jedermann klar erkennbar gewesen, daß sie das Recht, den Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person, im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 fortzuführen geltend mache. Auch ihr Antrag, Ing. G zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die im Konkurs befindliche X-Gesellschaft m.b.H. zu bestellen, sei nicht anders zu verstehen, als daß sie - da sie als Fortbetriebsberechtigte das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweisen könne - Ing. G gemäß § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt habe und diese Bestellung von der Behörde genehmigt werden sollte. In diesem Sinne habe ihren Antrag auch die Gewerbebehörde erster Instanz verstanden. Die belangte Behörde gehe zutreffend davon aus, daß sie im vorliegenden Fall Rechtsmittelwerberin sei, ebenso wie sie persönlich den Antrag vom gestellt habe. In dem hier zur Beurteilung vorliegenden Fall übe sie das ihr als Masseverwalter gemäß § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 zustehende Fortbetriebsrecht aus und begehre daher mit ihrem Antrag vom inhaltlich die Genehmigung der Bestellung des Ing. G für die Ausübung des ihr als Masseverwalter auf Rechnung der Konkursmasse zustehenden Fortbetriebsrechtes zum gewerberechtlichen Geschäftsführer. Ihre Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz könne daher nicht zweifelhaft sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 10.511/A).

Nach § 38 Abs. 2 GewO 1973 ist als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter zu verstehen.

Das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht nach § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu.

§ 44 GewO 1973 bestimmt, daß das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers entsteht. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.

Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers. Dem Masseverwalter kommt eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu. Im Grunde des § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 ist der Masseverwalter (lediglich) berechtigt, das Gewerbe nach dem Stande, in welchem es sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses befand (vgl. § 44 GewO 1973), fortzuführen, und insoweit im eigenen Namen für Rechnung der Konkursmasse auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/04/0020).

Wie sich aus der eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellung ergibt, wies die Gewerbebehörde erster Instanz spruchgemäß ein von ihr angenommenes Ansuchen der Gewerbeinhaberin X-Gesellschaft m.b.H. um Genehmigung der Bestellung des Ing. G zum Geschäftsführer zur Ausübung dieses Gewerbes ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung der Beschwerdeführerin als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der X-Gesellschaft m.b.H.

Da dem Spruch und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig entnommen werden kann, daß mit diesem Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Bestellung des Ing. G zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (zur Ausübung des Fortbetriebsrechtes im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973) nicht entschieden wurde, wurde die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung ihrer Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.