VwGH vom 19.12.1996, 96/16/0246
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/16/0255
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde 1. des Dr. H F und 2. der Dr. E F, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom (gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom , Zlen. 511/1454 und 511/1462, je betreffend Schenkungssteuer), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift, den dazu vorgelegten Beilagen und dem Mängelbehebungsschriftsatz ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer erheben Säumnisbeschwerde mit der Behauptung, über die von ihnen am gegen zwei erstinstanzliche Schenkungssteuerbescheide erhobene Berufung sei (seit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom ) noch immer nicht entschieden.
Dazu formulieren die Beschwerdeführer (auf Grund des hg. Mängelbehebungsauftrages vom ) die gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG unerläßliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes wie folgt: "Die Beschwerdeführer sind in ihrem subjektiven Recht gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz verletzt, wonach die Steuer zu erstatten ist, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde. Dies war hier der Fall ... in eventu wird daher die Verletzung des subjektiven Rechtes, mit keiner rechtlich unbilligen Entscheidung belastet zu werden releviert."
Der Beschwerdepunkt ist nach ständiger hg. Judikatur insoweit von Relevanz, als dadurch der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist (vgl. z.B. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur). Diese Bindung besteht auch bei Säumnisbeschwerden (Dolp, a.a.I. 284 Abs. 2).
Bei Säumnisbeschwerden ist als das verletzte Recht der subjektive Anspruch auf behördliche Entscheidung zu nennen (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 111 letzter Absatz).
Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die beiden Beschwerdeführer durch die behauptete Untätigkeit der belangten Behörde in jenem Recht, das sie als das verletzt bezeichnen, nicht verletzt wurden, weil die Behörde eben keine Entscheidung getroffen hat, die den behaupteten Erstattungsanspruch verneint, sondern schlicht untätig geblieben ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung wegen der einfachen Sach- und Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.