VwGH vom 14.11.1996, 96/16/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Mag. P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 3429-33a/96, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:
Im Verfahren 5 C n7/93k des BG Döbling schloß der Beschwerdeführer als Vermieter mit der Republik Österreich als Mieterin nach Ablauf der Bestandzeit einen Räumungsvergleich ab, dessen Punkte 2) und 3) folgenden Wortlaut haben:
"2) Die Republik Österreich verpflichtet sich nunmehr, das eingangs näher bezeichnete Objekt bis längstens , unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub, zu räumen und an Herrn Mag. P zu übergeben.
3) Für die Nutzung ab bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung verpflichtet sich die Republik Österreich zur Zahlung eines Entgeltes in der Höhe von S 80.000,-- (i.W.: Schilling achtzigtausend) pro Monat zuzüglich USt, mit welchem Entgelt auch Betriebskosten (inkl. laufende öffentliche Abgaben) abgegolten sind."
Mit Zahlungsauftrag vom wurden dem Beschwerdeführer ausgehend von dem Zehnfachen der Jahresleistung Pauschalgebühren im Ausmaß von S 60.433,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 50,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berichtigungsantrag nicht Folge gegeben.
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsmeinung mit dem oben wiedergegebenen Vergleichstext sei eine Verbindlichkeit von unbestimmter Dauer begründet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß lediglich das dreifache Monatsentgelt der Bewertung zugrundezulegen sei, weil es auf das in Punkt 2) genannte Datum ankomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für
das ganze Verfahren gleich.
Wird allerdings der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages ("BIS ZUR TATSÄCHLICHEN RÄUMUNG") übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 5 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).
Mit Rücksicht darauf, daß angesichts der eindeutigen Formulierung des Punktes 3) des vorliegenden Vergleiches eine Zahlungspflicht der (ehemaligen) Mieterin "bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung" begründet wurde, fehlt für die Argumentation der Beschwerde, es sei lediglich der Zeitraum vom Vergleichsabschluß () bis zum vorgesehenen Räumungstermin () maßgeblich, jegliche Grundlage.
Da sich aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, hat die belangte Behörde zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen (vgl. dazu insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0122).
Sohin ließ bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, weshalb auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens (es fehlt die gemäß § 29 VwGG erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerdeschrift) unterbleiben konnte.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.