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VwGH vom 14.11.1996, 96/16/0228

VwGH vom 14.11.1996, 96/16/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der Dr. C in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-433/1/96, betreffend Aufhebung eines Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechtes (in einer Angelegenheit der Börsenumsatzsteuer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin trat mit Notariatsakt vom ihre Geschäftsanteile an einer Gesellschaft m.b.H. um einen Kaufpreis von S 125.000,-- an einen Erwerber ab, der sich in Punkt 6 des Vertrages auch dazu verpflichtete, die Beschwerdeführerin von bestehenden persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien, wobei auf den abgetretenen Anteil der Beschwerdeführerin solche Verbindlichkeiten in Höhe von S 34,388.763,68 entfielen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte für die in Rede stehende Abtretung mit Bescheid vom einerseits (lediglich ausgehend vom Kaufpreis von S 125.000,--) Börsenumsatzsteuer und andererseits (ausgehend von der aus dem Kaufpreis und der oben genannten Summe von Verbindlichkeiten gebildeten Bemessungsgrundlage von S 34,513.764,--) Rechtsgebühr fest.

Während die Beschwerdeführerin gegen den Rechtsgebührenbescheid berief, ließ sie den Börsenumsatzsteuerbescheid unbekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Börsenumsatzsteuerbescheid gemäß § 299 Abs. 1 lit. b BAO mit der Begründung, der Sachverhalt sei vom Finanzamt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt worden, indem das Finanzamt die vertraglich übernommenen Verpflichtungen in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Fortwirkung des Rechtsbestandes des aufgehobenen Bescheides sowie auf Festsetzung der Börsenumsatzsteuer von der richtigen Bemessungsgrundlage verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 lit. b BAO kann ein Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.

Ferner kann nach Abs. 2 leg. cit. ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Nach ständiger hg. Judikatur zählen neben dem jeweiligen Abtretungspreis auch solche ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis gemäß § 21 KVG, deren Erbringung notwendig ist, um den abgetretenen Geschäftsanteil zu erlangen (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0142, 0143, und vom , Zl. 95/16/0111-0113).

Dem einzigen Beschwerdeargument, der aufgehobene Bescheid des Finanzamtes habe den Sachverhalt ohnehin richtig berücksichtigt, weil er den Abtretungsvertrag mit der betreffenden Übernahmsklausel auch der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer zugrundegelegt habe, ist zu entgegnen, daß nach der hg. Judikatur der Umstand, daß sich die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes vergreift, der vorgenommenen Aufhebung nicht zu schaden vermag (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Kommentar unter Rz 30 zu § 299 BAO referierte hg. Rechtsprechung).

Es trifft im vorliegenden Fall zwar zu, daß der Aufhebungstatbestand des § 299 Abs. 1 lit. b BAO nicht gegeben war, wohl aber der des § 299 Abs. 2 leg. cit., weil die Beschwerde selbst einräumt, daß ungeachtet der Nennung einer ziffernmäßig bestimmten, neben dem Abtretungspreis zu erbringenden Leistung (in Gestalt der Übernahme von Verbindlichkeiten im Ausmaß von S 34,388.763,80 ) die Börsenumsatzsteuer in erster Instanz lediglich vom Abtretungspreis festgesetzt wurde. Demnach haftete dem angefochtenen Bescheid jedenfalls der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 299 Abs. 2 BAO an und ergibt sich daher schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die Beschwerdeführerin im Ergebnis durch die (wenn auch im Wege eines falsch bezeichneten Aufhebungstatbestandes) vorgenommene Aufhebung des erstinstanzlichen Börsenumsatzsteuerbescheides in ihren Rechten nicht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg.

Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.