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VwGH vom 27.02.2002, 99/03/0334

VwGH vom 27.02.2002, 99/03/0334

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des FM in P, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , Zl. 242.737/4-II/C/14/99, betreffend Zurücknahme einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,56 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/03/0138, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom - mit dem die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Wies - Buchegg - Wies zurückgenommen worden war - gemäß § 63 Abs. 3 AVG "wegen inhaltlicher Fehlerhaftigkeit" zurückwies, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die Berufung dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinn nach § 63 Abs. 3 AVG entsprach.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 7, 8 Z 1 und 17 Kraftfahrliniengesetz 1952, idF BGBl. Nr. 128/93, ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb auf der Kraftfahrlinie Wies - Buchegg - Wies in vollem Umfang zwei Wochen nach Festsetzung der Haltestellen (Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom ) aufgenommen und durchgeführt hätte werden müssen, es sei denn der Beschwerdeführer hätte eine Fristerstreckung beantragt. Der Beschwerdeführer habe zwar den Betrieb am aufgenommen, doch bereits am wieder eingestellt. Auch nach der ersten schriftlichen Verwarnung vom sei der Betrieb auf der gegenständlichen Kraftfahrlinie nicht aufgenommen worden, was zur zweiten schriftlichen Verwarnung am geführt habe. Da eine neuerliche Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ein "negatives Ergebnis" gezeitigt habe, sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer einer der Konzessionsbedingungen trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung unter Anführung der allfälligen Rechtsfolgen zuwidergehandelt und somit gegen § 8 Abs. 1 leg. cit. verstoßen habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine Fristerstreckung beantragt oder den Versuch unternommen nachzuweisen, dass ihn an dieser Verzögerung der Betriebsaufnahme kein Verschulden treffe. Ferner habe der Beschwerdeführer keinen sonstigen Rechtstitel (Enthebung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes) angestrebt und genehmigt erhalten, der die Einstellung des Betriebes gerechtfertigt hätte. Aus der gegen die Zurücknahme der Konzession erhobenen Berufung gehe nur hervor, dass der Beschwerdeführer den angestrebten Fahrgastkreis (Schüler) mangels Verträgen mit der Finanzlandesdirektion nicht mit seiner Kraftfahrlinie habe befördern können und daher das sonstige Fahrgastaufkommen eine wirtschaftliche Betriebsführung - wahrscheinlich - nicht gestattet hätte. Mit der Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession seien jedoch keineswegs die Garantien für den wirtschaftlichen Erfolg verbunden, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn zu aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 - KflG 1952 lauten wie folgt:

"§ 7. Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken."

"§ 8. Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:

1. die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;"

"§ 9. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 8 Z 1 vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.

(2) Die Konzession erlischt, wenn der Konzessionsinhaber von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauernd zur Gänze enthoben wird."

"§ 17. Außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt."

2.2. Der Beschwerdeführer lässt die maßgeblichen Feststellungen unbestritten, dass er den Betrieb am 25. September aufgenommen, doch bereits am wieder eingestellt habe, und dass er trotz zweier schriftlicher Verwarnungen den Betrieb nicht wieder aufgenommen habe. Wenn die belangte Behörde auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertreten hat, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zurücknahme der genannten Konzession gemäß § 17 KflG 1952 gegeben sind, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Von daher war die Behörde - entgegen der Beschwerde - auch nicht verhalten, "auf Grund der ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes .. das Verfahren zu ergänzen", ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihm rechtliches Gehör zu schenken, sowie "ihm nochmals Gelegenheit zu geben, sich zur erhobenen Berufung zu äußern". Sein Vorbringen, er habe in seiner Berufung (ua) angegeben (und dafür auch Beweise angeführt), dass er "den angestrebten Fahrgastkreis (Schüler) mangels Verträgen mit der Finanzlandesdirektion nicht mit seiner Kraftfahrlinie befördern konnte", vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal ihm nach § 9 Abs. 1 leg. cit. die Möglichkeit offengestanden wäre, bei der Konzessionsbehörde die Enthebung von seiner nach § 8 Abs. 1 leg. cit. bestehenden Verpflichtung zum Betrieb der Kraftfahrlinie (vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben) zu beantragen, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet hätte werden können oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr bestanden hätte. Dass er einen solchen Antrag nach § 9 Abs. 1 leg. cit. gestellt habe, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Da die Berufung des Beschwerdeführers nach dem besagten hg. Erkenntnis dem Erfordernis des § 63 Abs. 3 AVG entsprach, hatte die Behörde auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer schriftlich aufzutragen, die von ihm erhobene Berufung zu begründen. Mit dem Vorbringen, die Behörde hätte aus dem Hinweis des Beschwerdeführers nach seiner ersten schriftlichen Verwarnung (vom ) in seinem Schreiben vom , er werde den Betrieb bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (nach der Beschwerde:

"gegen die Konzessionserteilung für dieselbe Strecke" an ein näher genanntes Unternehmen) einstellen, einen Antrag auf Fristerstreckung zur Aufnahme des Betriebes ableiten müssen, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, weil der Beschwerdeführer den Betrieb (unstrittig) bereits zuvor am 25. September aufgenommen hatte, und somit § 7 letzter Satz KflG 1952 auf seinen Fall nicht (mehr) anzuwenden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0319). Schon deswegen geht auch der Einwand fehl, die Behörde hätte den damals nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Sinne der Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG "darauf hinweisen müssen, dass er - aufgrund seiner Ausführungen - einen förmlichen Antrag auf Fristerstreckung stellt und diesen begründet".

2.3. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über den Kostenersatz im Rahmen des gestellten Begehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am