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VwGH vom 15.09.1999, 99/03/0332

VwGH vom 15.09.1999, 99/03/0332

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des BL in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Kirchgasse 4a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. I-0979/98/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0099, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Anführung von Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 als durch die Tat verletzte Vorschriften im Sinne des § 44a Z. 2 VStG rechtlich verfehlt sei. Anstelle der genannten Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung sei nunmehr Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 der Kommission (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission) anzuwenden.

Der nunmehr angefochtene (Ersatz)Bescheid enthält eine gegenüber dem Bescheid vom unveränderte Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z. 1 VStG) sowie einen unveränderten Strafausspruch (§ 44a Z. 3 VStG); die "Übertretungsnorm" (§ 44a Z. 2 VStG) wird wie folgt angegeben:

"§ 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Vorerkenntnis vom teilte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt um den Transit eines LKWs durch Österreich gehandelt habe. Ferner verwies er, soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines mangelnden Verschuldens auf eine "Auskunft" bzw. "Anweisungen" seines Dienstgebers berufen habe, wonach für die gegenständliche Fahrt keine Ökopunkte zu entrichten seien, darauf, dass der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermöge, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG darstelle. Dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht hätte, sei - so führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus - nicht zweifelhaft, müsse doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genüge es aber nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers zu verlassen. Einer Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG sei entgegengestanden, dass nicht zu erkennen sei, dass im Beschwerdefall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben sei.

Hinsichtlich dieser durch das angeführte Erkenntnis klargestellten Rechtsfragen genügt im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf das genannte Erkenntnis.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei "aufgrund der Tatsache, dass sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren gegen mich aufgrund einer falschen Gesetzesstelle geführt wurde und ich mich immer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Zif. 7 verantworten musste und ich gegen eine solche Erkenntnis, bzw. Berufung das jeweilige Rechtsmittel erhoben habe, ... die Verjährung eingetreten und die neuerliche Erlassung eines Bescheides in zweiter Instanz unter Anführung der geänderten Gesetzesstelle nicht zulässig", übersieht er, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 98/03/0036, 0212) die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am