VwGH vom 14.11.1996, 96/16/0217

VwGH vom 14.11.1996, 96/16/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofäte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der L P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-304/21/96, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:

Ein am durch Verkauf einer Liegenschaft verwirklichter Erwerbsvorgang, für den Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und § 4 Abs. 3 GrEStG 1955 geltend gemacht wurde, blieb zunächst unversteuert. Verkäufer war die "Fa. J P".

Die Liegenschaft wurde in der Folge vom Verkäufer weiter veräußert, wobei schließlich der nächste Erwerber der Finanzbehörde erster Instanz am eine Mitteilung machte, die - nach unstrittiger Meinung beider Teile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die Steuerpflicht auslöste. Sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerde gehen davon aus, daß mit Ablauf des Jahres 1987 die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Im Jahr 1991 ermittelte die Abgabenbehörde erster Instanz, daß zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld (der später am 3. Feber 1995 verstorbene) DDr. P P Eigentümer der "Fa. J P" war, worauf sie am eine Anfrage an das Meldeamt betreffend die Adresse des Genannten richtete.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in diesem Zusammenhang allein die Frage strittig, ob diese Anfrage gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährung unterbrochen hat.

Die belangte Behörde vertritt dazu (in ihrem die Berufung der Beschwerdeführerin - welche Erbin nach DDr. P M P ist - gegen den erstinstanzlichen Grunderwerbsteuerbescheid vom abweisenden Bescheid) die Rechtsmeinung, ein in der Meldeanfrage irrtümlich fehlerhaft genanntes Geburtsdatum ( anstatt richtig - es wurde die Zahl des Tages mit den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl vertauscht), habe nichts daran ändern können, daß sich die Anfrage auf DDr. P P bezogen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung verletzt und begründet dies damit, die Meldeanfrage vom habe nicht den am geborenen Erblasser DDr. P P betroffen, sondern sich auf eine am geborene Person bezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach ständiger hg. Judikatur muß eine Amtshandlung zum Zwecke der Unterbrechungswirkung nach außen wirksam und einwandfrei erkennbar sein (vgl. Ritz, BAO-Kommentar R%z 1 zu § 209 BAO und die dort referierte hg. Judiaktur); u.a. wirken Amtshilfeansuchen verjährungsunterbrechend (vgl. Ritz, a.a.O. Rz 26 sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Feber 1995, Zl. 94/16/0010, 0011, 0012), demnach auch die im vorliegenden Fall strittige Meldeanfrage.

Wie sich aus der hg. Judikatur zum insofern vergleichbaren Problembereich einer verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung gemäß §§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VStG ergibt, kommt es dabei darauf an, daß sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die nach dem sie beschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar ist. Unterlaufene Schreibfehler schaden daher nicht, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet hat (vgl. insbesondere die von Hauer/Leukauf, Handbuch5 unter E 5 und 6 zu § 32 VStG referierten Judikaturbeispiele betreffend Namensverwechslungen).

Da die Beschwerde selbst einräumt, der Abgabenbehörde sei zur Zeit ihrer Anfrage sowohl die Anschrift als auch das Geburtsdatum des später verstorbenen Erblassers bekannt gewesen und mit keinem Wort behauptet, daß ein DDr. P P, der am geboren wäre überhaupt existiert(e) und somit als verschieden von dem am 3. Feber 1995 verstorbenen Erblasser anzusehen (gewesen) wäre, ergibt sich daraus, daß der in Rede stehenden Meldeanfrage nur ein das Geburtsdatum betreffender Schreibfehler unterlaufen ist, welcher an der Identität derjenigen namentlich bezeichneten Person, auf die sich die Anfrage bezog, nichts ändern konnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beschwerde jetzt den Rechtsvorgänger (Erblasser) der Beschwerdeführerin mit DDr. P M P bezeichnet.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, der im übrigen über Argumente, die sich an der Grenze reiner Unmutsäußerungen befinden, nicht hinausgeht, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher (ungeachtet des Antrages, eine Verhandlung durchzuführen) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund war auch von der Einleitung eines Verfahrens zur Behebung diverser, der Beschwerdeschrift anhaftender Mängel (eine Ausfertigung ist nämlich bedingt durch die schlechte Qualität der Fotokopie in Teilbereichen schlecht bzw. gar nicht lesbar; eine weitere Ausfertigung ist sinnstörend zusammengeheftet) Abstand zu nehmen war.

Mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.