VwGH vom 03.10.1996, 96/16/0203

VwGH vom 03.10.1996, 96/16/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. C, Rechtsanwalt in G, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 2226-33/96, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte (offenbar auf Grund eines Kanzleiversehens) am beim Bezirksgericht Dornbirn zu 6 C 645/95 v eine Klage ein, die mit Rücksicht auf die bereits am zu 6 C 612/95 s erhobene, idente Klage mit dem Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit behaftet war. Ungeachtet dessen erfolgte am die Zustellung der Klage an die beklagte Partei. Erst über Antrag des Beschwerdeführers vom erfolgte eine Zurückweisung der zweiten Klage wegen Streitanhängigkeit.

Den daraufhin betreffend drei Viertel der entrichteten Pauschalgebühr auf Anm 3 zu TP 1 GGG gestützten Rückerstattungsantrag wies die belangte Behörde mit der Begründung ab, die zitierte Anmerkung komme u.a. nur zum Tragen, wenn eine Klage a limine zurückgewiesen wird; eine solche Zurückweisung sei aber nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Rückzahlung der Gerichtsgebühr verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anm 3 zu TP 1 GGG lautet:

"Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen."

Die Beschwerdeargumentation läuft darauf hinaus, die in Rede stehende zweite Klage hätte vom Gericht mit Rücksicht auf die bereits am erhobene erste Klage a limine zurückgewiesen werden müssen. Wegen dieses "krassen Unterlassungsfehlers" des Gerichtes sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer drei Viertel der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuzahlen.

Dazu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß der Tatbestand der Anm 3 zu TP 1 GGG betreffend den Fall der Zurückweisung der Klage ausdrücklich darauf abstellt, daß eine Klage "von vornherein", also ohne weitere Verfahrensschritte zurückgewiesen wird. Ist dies - wie im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht - nicht der Fall, so ändert, wenn eine Zurückweisung erst nach der Zustellung der Klage an den Prozeßgegner erfolgt, auch der Umstand nichts an der Unanwendbarkeit der zitierten Anmerkung, daß die Klage an sich schon a limine zurückzuweisen gewesen wäre (soferne das Gericht überhaupt in der Lage gewesen wäre, das vorliegende Prozeßhindernis von vornherein zu erkennen). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen von Klagen, die trotz einer Konkurseröffnung (und der damit gemäß § 6 KO gegebenen Prozeßsperre) nicht a limine zurückgewiesen, sondern zunächst zugestellt und erst in der Folge dann zurückgezogen oder zurückgewiesen wurden, wiederholt ausgesprochen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 15 und 16 zu TP 1 GGG referierte hg. Judikatur, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Da auch der vorliegende Beschwerdefall keinerlei Anlaß bietet, von dieser Judikatur abzuweichen, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die oben angeführte hg. Judikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.