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VwGH vom 22.05.1997, 96/16/0202

VwGH vom 22.05.1997, 96/16/0202

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/16/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1) des J in B und 2) des G in W, beide vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ,

Zlen. GA 9-607/96 und 9-607/1/96, je betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- je binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beide Beschwerdeführer haben im Jahr 1993 von (der am verstorbenen) H Sparbücher inklusive angereifte Zinsen als Geschenke erhalten, und zwar der Erstbeschwerdeführer im Wert von S 1,398.680,50 und der Zweitbeschwerdeführer im Wert von S 1,378.539,50.

Das Finanzamt schrieb daraufhin mit Bescheiden vom den Beschwerdeführern Schenkungssteuer in Höhe von S 419.145,-- (Erstbeschwerdeführer; im angefochtenen Bescheid unrichtig bezeichnet mit S 419.154,--) bzw. S 413.109,-- (Zweitbeschwerdeführer) vor, wobei es sich sachverhaltsmäßig auf die Angaben der beiden Beschwerdeführer bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom stützte. Die Beschwerdeführer hatten dabei ausdrücklich zugegeben, die Sparbücher von H zu deren Lebzeiten GESCHENKT erhalten zu haben.

Dazu hatten die Beschwerdeführer (in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren) auch zwei schriftliche Bestätigungen der Geschenkgeberin vom bzw. vorgelegt und je am Erbschaftssteuererklärungen abgegeben, in denen die erhaltenen Sparbücher als Zuwendungen unter Lebenden bezeichnet worden waren.

Gegen die erstinstanzlichen Bescheide beriefen beide Beschwerdeführer je mit der Begründung, die Schenkungsobjekte seien einer "Finalbesteuerung in Form der Kapitalertragsteuer" unterworfen, eine weitere Besteuerung bedeute daher eine Verletzung des "Gleichheits- und Eigentumsrechtes nach Art. 5 StGG iVm Art. 7 B-VG."

Die belangte Behörde wies die Berufungen je als unbegründet ab und vertrat die Rechtsauffassung, nur die Erbschaftssteuer, nicht aber auch die Schenkungssteuer sei in die Regelung des Endbesteuerungsgesetzes einbezogen; § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG betreffe nur Erwerbe von Todes wegen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beide Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Nichtfestsetzung der Schenkungssteuer verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer die Verwaltungsakten und in beiden Verfahren Gegenschriften der belangten Behörde vor, in denen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 15 ErbStG bestimmt auszugsweise:

"(1) Steuerfrei bleiben außerdem

...

17. Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung "gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993" unterliegen; ..."

Kern der Beschwerdeargumantation (insbesondere in Gestalt der beiden Mängelbehebungsschriftsätze) ist die jeweils erstmals im Verwaltungsgerichtshofverfahren dezidiert aufgestellte Behauptung, die Sparbücher seien von Helene Kursch den beiden Beschwerdeführern nicht schenkungs- sondern darlehensweise zur Verfügung gestellt worden.

Wie die belangte Behörde dazu in ihren Gegenschriften richtig hervorhebt, handelt es sich dabei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 552 ff referierte hg. Judikatur).

Da abgesehen davon - wie die angefochtenen Bescheide richtig ausführten - die Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen gilt (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,

4. Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 57 zu § 15 ErbStG referierten EBzRV, wonach Schenkungen unter Lebenden nach dem Willen des Gesetzgebers von der zitierten Ausnahmeregelung unberührt bleiben), erweisen sich die angefochtenen Bescheide als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Verfahrensrüge wird weder in den Beschwerdeschriftsätzen noch in den Mängelbehebungsschriftsätzen näher ausgeführt. Da sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Verfahrensfehler nicht entnehmen lassen (angesichts des Inhaltes der Niederschrift vom und der im Akt liegenden Kopien der schriftlichen Erklärungen der Geschenkgeberin sowie des jeweiligen Berufungsvorbringens hatte die belangte Behörde überhaupt keine Veranlassung, Ermittlungen in Richtung eines Darlehens anzustellen), geht auch die Behauptung, den angefochtenen Bescheiden hafte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, ins Leere.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.