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VwGH vom 02.07.1990, 90/19/0248

VwGH vom 02.07.1990, 90/19/0248

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom , Zl. Ge-41.708/5-1990/Pan/Lb, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ unter dem Datum gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG. 1950) der Fa. A-GesmbH in S, den Lehrling B, geb. , in einer Weise beschäftigt, daß es im nachstehend angeführten Zeitraum zu folgenden Übertretungen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gekommen ist:


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a)
Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden am um 2 Stunden 25 Minuten, am um 5 Stunden 45 Minuten, am um 3 Stunden 2 Minuten, am um 4 Stunden 32 Minuten, am um 5 Stunden 18 Minuten, am um 5 Stunden 09 Minuten, am um 4 Stunden 52 Minuten;
Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche vom 12.9. bis um 29 Stunden 23 Minuten
b)
Beschäftigung des Jugendlichen am bis 22.00 Uhr und damit nach 20.00 Uhr somit Unterschreitung der vorgeschriebenen Nachtruhezeit um 2 Stunden;
c)
Kürzung der vorgeschriebenen ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit bzw. nach Arbeitstagen, an denen die Tätigkeit nach 19 Uhr beendet wurde: Die tägliche Ruhezeit wurde an folgenden Tagen wie folgt unterschritten:
Arbeitsende am um 20.54 Uhr, Kürzung der Ruhezeit um
Arbeitsbeginn am um 6.23 Uhr: 2 Stunden 31 Minuten
Arbeitsende am um 20.20 Uhr, Kürzung der Ruhezeit um
Arbeitsbeginn am um 6.23 Uhr: 1 Stunde 57 Minuten
Arbeitsende am um 20.14 Uhr, Kürzung der Ruhezeit um
Arbeitsbeginn am um 6.23 Uhr: 1 Stunde 51 Minuten
Arbeitsende am um 22.00 Uhr, Kürzung der Ruhezeit um
Arbeitsbeginn am um 6.30 Uhr: 3 Stunden 30 Minuten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
a)
§ 30 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom ,
b)
§ 30 i.V.m. § 17 Abs. 1 BGBl. 146, über die Beschäfti-
c) § 30 i.V.m. § 16 gung von Kindern und Jugend-

lichen, wiederverlautbart im BGBl. 599/1987."

Über den Beschwerdeführer wurden deshalb gemäß § 30 des vorzitierten Gesetzes zu a) eine Geldstrafe von S 2.000,--

(Ersatzarrest 48 Stunden), zu b) eine Geldstrafe von S 1.000,--

(Ersatzarrest 24 Stunden), zu c) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarrest 48 Stunden) verhängt.

2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang - folgendes aus: Im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei von der Berufungsbehörde eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 13. Aufsichtsbezirk eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Anschließend seien noch die Kopien der Stempelkarten vom Arbeitsinspektorat für den

19. Aufsichtsbezirk vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei (im Verfahren erster Instanz) zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Da er trotz Fristverlängerung keine Stellungnahme abgegeben habe, sei das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden. Da den Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates keine gegenteiligen Fakten gegenüber gestanden und auch keine Gründe vorgelegen seien, die den vom Arbeitsinspektor aufgezeigten Sachverhalt in Zweifel hätten ziehen lassen, habe die Erstbehörde diesen Sachverhalt als erwiesen ansehen können. Demnach liege keine Mangelhaftigkeit des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes vor. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei Einsicht in die vom Arbeitsinspektorat erwähnten Arbeitszeitunterlagen (= Stempelkarten) genommen worden. Diese Überprüfung der Arbeitszeitunterlagen habe ergeben, daß die vom Arbeitsinspektor festgestellten Arbeitszeitüberschreitungen tatsächlich erfolgt seien. Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, daß diese Stempelkarten nur die Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht die tatsächliche Arbeitszeit wiedergäben, sei zu bemerken, daß im vorliegenden Fall bei der Überprüfung des Betriebes dem Arbeitsinspektor auf dessen Ersuchen die Stempelkarten als Arbeitszeitaufzeichnungen zur Einsicht vorgelegt worden seien. Demnach könne davon ausgegangen werden, daß diese Stempelkarten die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wiedergäben, da andernfalls eine Irreführung der Behörden vorläge. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich hiebei um die Wiedergabe der Anwesenheit im Betrieb, sei somit als Schutzbehauptung anzusehen. Darüber hinaus sei es eine Erfahrungstatsache, daß Stempeluhren als Arbeitszeitaufzeichnungsmittel und nicht als Mittel zur Überprüfung der Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb dienten. Ebenso unwahrscheinlich sei die Tatsache, daß die Jugendlichen sich fünf Stunden im Betrieb nur zu ihrem Vergnügen aufhielten. Im Hinblick auf diese Ausführungen sei es als erwiesen anzusehen, daß die Stempelkarten die geleistete Arbeitszeit wiedergäben und demnach dem gegenständlichen Verfahren als diesbezüglicher Nachweis zugrundezulegen seien. Damit sei die objektive Tatseite erwiesen.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 11, 16, 17 und 30 KJBG bestraft zu werden. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt die Beschwerde darin, daß die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens gestellten Beweisanträge - Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Lehrlings B, Antrag auf Vernehmung des Beschwerdeführers - von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben seien.

1.2. Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Während die Erstinstanz ihr Straferkenntnis auf nicht näher spezifizierte, vom Arbeitsinspektor eingesehene "Arbeitszeitunterlagen" stützte, stellte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid klar, daß darunter "Stempelkarten" zu verstehen seien und fügte hinzu, daß die Überprüfung derselben die vom Arbeitsinspektorat festgestellten Arbeitszeitüberschreitungen bestätigt habe. Im Hinblick darauf sei die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen als erwiesen anzusehen. Die belangte Behörde legte demnach ihrem Schuldspruch ausschließlich die (den im Spruch genannten Lehrling betreffenden) Stempelkarten zugrunde. Daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren zwei Mal, und zwar in der Berufung vom und in der Stellungnahme an die belangte Behörde vom , zum Beweis dafür, daß diese Stempelkarten die Arbeitszeit des betreffenden Lehrlings nicht wiedergäben, vielmehr lediglich die Zeit der Anwesenheit im Betrieb dokumentierten, die zulässige Arbeitszeit somit nicht überschritten worden sei, die Einvernahme seiner Person sowie die Vernehmung des Lehrlings B beantragt hat, wird hingegen im bekämpften Bescheid nicht einmal erwähnt, geschweige denn dargetan, weshalb den Beweisanträgen nicht Rechnung getragen worden ist. Da im vorliegenden Fall, nicht zuletzt im Hinblick auf vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete handschriftliche Vermerke auf den Stempelkarten - auf diesen Aspekt wird noch zurückzukommen sein -, keineswegs davon ausgegangen werden kann, daß den vom Beschwerdeführer angebotenen (beantragten) Beweismitteln objektiv gesehen die Eignung fehle, über den bezeichneten Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, durfte die belangte Behörde die genannten Beweisanträge nicht als unerheblich ansehen und sie zur Gänze übergehen (vgl. die bei RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, auf S. 411 f wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer von Beginn des Berufungsverfahrens an darauf hingewiesen hat, daß in seinem Betrieb den Stempelkarten lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme, und die Arbeitszeit der einzelnen Dienstnehmer täglich in "händischen Aufzeichnungen", die auch als Grundlage für die Lohnverrechnung dienten, festgehalten werde. Was im besonderen diese händischen Aufzeichnungen anlangt, so ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Unterlagen der Behörde vorzulegen gehabt hätte; gleichwohl ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer sich in seiner "Gegenäußerung" vom ausdrücklich bereit erklärt hat, Einsicht in die genannten Aufzeichnungen zu gewähren bzw. sie über Aufforderung der Behörde vorzulegen. In dieser Situation wäre die belangte Behörde im Grunde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht verhalten gewesen, die mehrfach genannten Unterlagen - deren Wesentlichkeit für den Ausgang des Strafverfahrens von ihr nicht ausgeschlossen werden konnte - einzuholen. Auch in der Unterlassung, diese Unterlagen beizuschaffen, liegt demnach ein rechtserheblicher Verfahrensmangel.

2.1. Als weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde verabsäumt habe, dem Beschwerdeführer die ihr vom Arbeitsinspektorat übermittelten Kopien der Stempelkarten zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Beschwerde behauptet damit eine Verletzung des Parteiengehörs, wobei sie darauf hinweist, daß der Beschwerdeführer, wäre ihm Gelegenheit zur Äußerung geboten worden, einerseits zur Echtheit bzw. zur Übereinstimmung der Kopien mit den Originalurkunden Stellung nehmen hätte können, anderseits hätte aufklären können, welche Bedeutung den sich auf Stempelkarten findenden handschriftlichen Vermerken zukomme.

2.2. Auch mit dieser Rüge zeigt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Wie erwähnt, hat die belangte Behörde den objektiven Tatbestand allein aufgrund der Stempelkarten bzw. der darin enthaltenen Angaben als erwiesen angenommen. Diese Stempelkarten, und zwar in Form von Kopien, wurden der belangten Behörde im Rahmen des von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk vorgelegt; sie sind also Ergebnis des Beweisverfahrens. Da dem Parteiengehör nicht nur eine Auswahl, sondern sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0126 = Slg. Nr. 11.101/A, dort nur der Rechtssatz), war im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht bloß die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den

13. Aufsichtsbezirk zur Kenntnis zur bringen; vielmehr erstreckte sich die Verpflichtung, das rechtliche Gehör zu gewähren, auch auf die ihr vom Arbeitsinspektorat für den

19. Aufsichtsbezirk vorgelegten Kopien der Stempelkarten. Das Versäumnis der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer diese Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, wiegt umso schwerer, als sie ihre das Straferkenntnis bestätigende Entscheidung allein auf dieses Beweisergebnis stützte. Wenn die belangte Behörde - der Gegenschrift zufolge - ein Zurkenntnisbringen der Kopien der Stempelkarten deshalb für nicht erforderlich erachtete, weil "Unterlagen, die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner bestehenden Kontrollpflicht bekannt sein müssen", im Verfahren nicht nochmals zur Kenntnis zu bringen seien, so übersieht sie zum einen, daß dem Beschwerdeführer wohl die Originale der Stempelkarten bekannt sein mußten, nicht aber vom Arbeitsinspektorat unmittelbar der belangten Behörde übermittelte Kopien dieser Unterlagen, zum anderen, daß ein Versehen des Arbeitsinspektorates nicht von vornherein auszuschließen ist. Von da her gesehen kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er in diesem Sinn eine "Nichtübereinstimmung" von Original und Kopie für möglich hält. Dazu kommt, daß die in den Akten erliegenden Kopien der den Lehrling B betreffenden Stempelkarten - auf diese bezieht sich offenbar der angefochtene Bescheid; dies läßt sich allerdings mangels näherer, eine Identifizierung ermöglichender Bezeichnung der Kopien in diesem Bescheid nicht mit Sicherheit sagen - eine Reihe von handschriftlich hinzugefügten Zeitangaben enthält, die dem Schriftbild nach durchaus von verschiedenen Personen stammen können, und die dem Beschwerdeführer mangels Vorhalt seitens der belangten Behörde nicht bekannt sein konnten. Da sich die belangte Behörde auf "die Kopien der Stempelkarten" schlechthin, damit also offenbar auch auf die hinsichtlich ihrer Herkunft nicht zurechenbaren handschriftlichen Vermerke, stützte, kann die Relevanz des Versäumnisses, dem Beschwerdeführer auch dieses Beweisergebnis zur Kenntnis zu bringen, nicht ausgeschlossen werden.

3. Der bekämpfte Bescheid erweist sich sohin als mit den in der Beschwerde geltend gemachten Mängeln verfahrensrechtlicher Natur behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis bedurfte es, da nicht zielführend, keiner Auseinandersetzung mit dem eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptenden Beschwerdevorbringen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 420,-- zu entrichten waren.