VwGH vom 12.09.2001, 99/03/0242

VwGH vom 12.09.2001, 99/03/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Stöberl, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der T GesmbH in Wien, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 5-V-A1188/12-1999, betreffend Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge gemäß § 9 Abs. 2 LFG, zu Recht erkannt

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 LFG zur Durchführung von 24 Außenstarts und 24 Außenlandungen mit einem näher beschriebenen Motorflugzeug auf dem Grundstück Nr. 4297/2 der KG T. abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 9 Abs. 1 LFG statuiere einen grundsätzlichen "Flugplatzzwang". Nur ausnahmsweise werde daher in § 9 Abs. 2 LFG die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb eines Flugplatzes Flugbewegungen durchzuführen. Diese Ausnahmeregelungen müssten einschränkend ausgelegt werden. Unter "Außenlandungen und Außenabflüge" im Sinne des § 9LFG seien daher vornehmlich Einzelereignisse zu verstehen und kein flugplatzähnlicher Betrieb. Der beschwerdeführenden Partei seien bereits für die Zeiträume vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum Außenstart- und Außenlandebewilligungen auf dem Grundstück Nr. 4797/2, KG T., einem ehemaligen Flugplatzgrundstück, für Film- und Fotoflüge erteilt worden. Durch diese befristeten nacheinander erteilten Einzelbewilligungen in einem Gesamtzeitraum von ca. zweieinhalb Jahren seien der beschwerdeführenden Partei regelmäßige Flugbewegungen auf diesem Grundstück ermöglicht worden. Dies lasse eine weitere Bewilligung nicht zu. Es sei nämlich keineswegs die Intention des Gesetzgebers gewesen, durch die Erteilung reihenweiser Ausnahmebewilligungen im dargelegten Umfang eine Möglichkeit zur Umgehung des Flugplatzzwanges zu schaffen. Werde das Grundstück nämlich ständig für Flugbewegungen benützt, wäre dafür eine Zivilflugplatz-Bewilligung notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 140 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG) ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes (u.a.) im Falle des § 9 eine Berufung nicht zulässig. Der Instanzenzug ist somit erschöpft, die Beschwerde daher zulässig. Sie ist auch begründet:

Gemäß § 9 Abs. 1 LFG dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze (§ 59) benützt werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist gemäß § 9 Abs. 4 LFG die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

Auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung für Außenabflüge bzw. Außenlandungen obliegt es dem Landeshauptmann, zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen und bejahendenfalls, ob diese durch ein am Außenabflug bzw. an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse überwogen werden.

Mit "öffentlichen Interessen" im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG wird das gesamte Spektrum der im Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen erfasst. Die Frage, ob und welche öffentliche Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt daher von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0332, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Stehen der beantragten Bewilligung öffentliche Interessen in diesem Sinne nicht entgegen oder werden konkret entgegenstehende öffentliche Interessen durch bestimmte, am Außenstart bzw. an der Außenlandung bestehende öffentliche Interessen überwogen, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des beantragten Außenabfluges bzw. der beantragten Außenlandung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0253).

Dass einem Antragsteller schon "reihenweise" Bewilligungen für Außenabflüge bzw. Außenlandungen von einem bestimmten Grundstück aus erteilt wurden, stellt für sich ebenso wenig einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung dar, wie der Umstand, dass dieses Grundstück "regelmäßig" für Flugbewegungen benützt wird. Solange durch diese Umstände nämlich das Tatbestandsmerkmal der "entgegenstehenden öffentlichen Interessen" im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG nicht konkret erfüllt wird, sind sie in diesem Verfahren nicht relevant.

Die belangte Behörde hat daher, indem sie, ohne auf die im vorliegenden Fall konkret bestehenden öffentlichen Interessen im dargelegten Sinne einzugehen, die beantragte Bewilligung allein mit dem Hinweis auf die Befürchtung versagte, dass dadurch der "Flugplatzzwang" umgangen werde, die Rechtslage verkannt. Der solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete angefochtene Bescheid war daher, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, die Abweisung des Mehrbegehrens für Schriftsatzaufwand auf Art. IA Z. 1 der zitierten Verordnung.

Wien, am