VwGH vom 25.01.1995, 94/03/0292
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.6-118/94-11, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin wegen am begangener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, wonach gemäß § 31 Abs. 3 VStG nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß die angelasteten Tathandlungen am (gegen 23.30 Uhr) abgeschlossen gewesen seien, vertritt jedoch die Auffassung, im Hinblick darauf, daß eine mündliche Verkündung des Berufungsbescheides vom in Anwesenheit der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters nicht erfolgt sei und die Zustellung des schriftlichen Bescheides erst am vorgenommen worden sei, sei Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten sei.
Zunächst ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, daß nach der Lehre und Rechtsprechung § 31 Abs. 3 VStG dahin zu verstehen ist, daß auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr erlassen werden darf, wenn seit dem in § 31 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0144, u.v.a.). Im vorliegenden Fall wurde als Tag der Tat der festgestellt, die dreijährige Verjährungsfrist endete somit am . Daraus ist für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewonnen, weil es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß durch die Verkündung eines Bescheides auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt werden, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/02/0158, und vom , Zl. 93/02/0071). Eine Verkündung ist nach § 67g AVG in Verbindung mit § 51f Abs. 2 VStG auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind.
Wie von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, war ihr Vertreter in der Verhandlung vor der belangten Behörde am bis 12.05 Uhr anwesend (der Zeitpunkt
"12.55 Uhr" in der Niederschrift ist, wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, durch einen Schreibfehler bedingt). Als die Verhandlungsleiterin bekanntgab, daß die Bescheidverkündung um 12.30 Uhr erfolge, erklärte der Beschwerdevertreter, aus terminlichen Gründen hiebei nicht anwesend sein zu können, unterfertigte die Verhandlungsschrift und entfernte sich. Daß er zum Zeitpunkt der anschließenden Bescheidverkündung nicht anwesend war, welche nach dem Inhalt der Niederschrift schließlich um 13.00 Uhr abgeschlossen war, hinderte somit nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht, daß die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG gewahrt war. Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, daß das Erkenntnis der belangten Behörde an den Beschwerdevertreter in schriftlicher Ausfertigung erst am zugestellt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.