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VwGH vom 16.10.2002, 99/03/0234

VwGH vom 16.10.2002, 99/03/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft H, vertreten durch den Obmann F in Brandberg, dieser vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIIa2-1743/6, betreffend Angliederung nach dem Tiroler Jagdgesetz (mitbeteiligte Parteien: F und M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde u.a. gemäß § 8 Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/1993, die Grundstücke Nr. 743 mit 0,1079 ha, 744 mit 0,0496 ha sowie "eine Teilfläche der Gst.Nr. 769 im Ausmaß von 16,8550 ha", alle KG S., "im Gesamtausmaß von 17,0125 ha" an das Eigenjagdgebiet S. (der mitbeteiligten Parteien) angegliedert, wobei sich die örtliche Lage der Angliederungsfläche aus dem zu Grunde gelegten Lageplan der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ergebe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Bestimmung des § 8 Abs. 3 TJG 1983 im Wesentlichen aus, durch die beantragte Angliederung würde eine klare Grenzbegradigung und eine erhebliche Verkürzung der Jagdgrenze zwischen dem Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten und dem Jagdgebiet der Beschwerdeführerin bewirkt werden, indem die gemeinsame Grenze um mehr als ein Drittel auf 1.150 m verkürzt würde, und in keinem Fall die Mindestgröße eines Jagdgebietes verloren ginge und die Größe der beteiligten Jagdgebiete nicht wesentlich verändert würde. Es sei zu prüfen gewesen, ob der Grenzverlauf so ungünstig sei, dass dadurch die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert sei bzw. dass durch die begehrte Angliederung die Jagdausübung wesentlich erleichtert werde. Aus den vorliegenden Fachgutachten sowohl des amtlichen Sachverständigen wie auch des von den Mitbeteiligten beauftragten Privatsachverständigen lasse sich, allerdings mit unterschiedlicher Wertung, entnehmen, dass durch die begehrte Angliederung ein in der Natur unzweifelhafter, klar erkennbarer Grenzverlauf, nämlich der Sidanbach, geschaffen würde. Weiters würde durch die Angliederung ein keilförmiger, stellenweise laut dem im Akt erliegenden Lageplan über 400 m tiefer Einsprung in das Gebiet der Eigenjagd der Mitbeteiligten beseitigt werden und eine derzeit noch nicht gegebene direkte Zugangsmöglichkeit in die Eigenjagd S. ermöglicht, was die Jagdausübung in der Eigenjagd der Mitbeteiligten wesentlich erleichtern würde. Dass die derzeitige Jagdgrenze für die praktische Jagdausübung als ungünstig zu beurteilen sei, werde von allen in den bisherigen Verfahren beigezogenen Sachverständigen einhellig festgestellt. Hinsichtlich der mit der Jagdausübung verbundenen Wildfolgefälle gehe der Amtssachverständige davon aus, dass diese im Wesentlichen durch die Bejagung des Wildes in Grenznähe verursacht würden, hingegen der Privatgutachter die Wildfolgesituation auch wesentlich von den bestehenden Wildwechseln und geländemäßig vorgegebenen Fluchtwegen des Wildes beeinflusst sehe. Während der Amtssachverständige in seinen Gutachten zusammenfassend zum Ergebnis gelange, dass die derzeitigen Gebietsverhältnisse die ordnungsgemäße Jagdausübung in der Eigenjagd S. nicht beeinträchtigten und der bestehende Grenzverlauf keine wesentliche Erschwernis für die ordentliche Jagdausübung bedeute, weil insbesondere auch die Erreichbarkeit bzw. der Zugang zum Jagdgebiet durch Einräumung eines Jägernotweges sichergestellt werden könne, gelangt der im Berufungsverfahren beigezogene Privatgutachter zur Feststellung, dass die gesetzlichen Erfordernisse für die beantragte Angliederung in Form einer Begradigung und Verkürzung des Jagdgebietes nach § 8 Abs. 3 TJG erfüllt seien. Eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3 TJG 1983 lediglich zum Zweck der Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes sei nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt, vielmehr diene diese Regelung dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen insoweit, als sich daraus eine wesentliche Erschwernis der Jagdausübung ergebe, zu bereinigen. In Ansehung dieses Regelungsinhaltes bewirke die Stattgebung der beantragten Angliederung, dass

1. eine mögliche Diskussion über eine allfällige "Dreiviertelumschließung" im Bereich zwischen den Grenzsteinen Nr. VI und XV der ÖBF hinfällig werde,

2. durch die Angliederung die Größenverhältnisse der beteiligten Jagdgebiete nur unwesentlich (nämlich nur um 5,6 % bzw. 2,2 %) verändert würden,

3. mit dem Sidanbach eine eindeutig erkennbare und von beiden Jagdgebieten aus gut überwachbare und deutlich kürzere Jagdgrenze geschaffen werde,

4. eine biotopmäßige Zuordnung des Wildbestandes wegen des gegebenen Zusammenhanges zwischen der Angliederungsfläche als Wildeinstandsgebiet mit den umgebenen Flächen der Eigenjagd S. überwiegend für die flächenmäßige Zuordnung der Angliederungsfläche an das Eigenjagdgebiet S. spreche,

5. für die Eigenjagd der Mitbeteiligten in Zusammenschau aller im einzelnen angeführten Umstände jedenfalls eine wesentliche Erleichterung für die Jagdausübung eintreten werde, hingegen die Jagdausübung in der Genossenschaftsjagd der beschwerdeführenden Partei keinerlei Erschwernisse oder wesentliche Nachteile zu erwarten habe. Dieses Resümee aus den Gutachten sei schlüssig, weshalb sich die Berufungsbehörde im Ergebnis den im Privatgutachten gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die mit der beantragten Angliederung verbundene Erleichterung der ordnungsgemäßen Jagdausübung für die Eigenjagd S. der Mitbeteiligten als wesentlich zu beurteilen sei, anschließe. Die Erreichbarkeit bzw. der Zugang zum Jagdgebiet stellten nicht das allein ausschlaggebende Kriterium dar, im Zusammenhalt mit den weiteren Argumenten komme ihr jedoch maßgebliche Bedeutung zu. Stelle man dieses für die Jagdausübung in der Eigenjagd S. überwiegend positive Ergebnis der Beurteilung den mit der beantragten Angliederung verbundenen Auswirkungen für das Genossenschaftsjagdgebiet H. der beschwerdeführenden Partei gegenüber, so ließen sich auch aus den im Vorverfahren getroffenen jagdfachlichen Feststellungen keine gravierend negativen Folgen gegen die Durchführung der Angliederung ableiten, hingegen lasse die Angliederung aber auch für die Genossenschaftsjagd H. ebenfalls zumindest eine klare und leichter erkennbare Jagdgrenze erwarten, was - wie ein behängendes Gerichtsverfahren zeige - jedenfalls von Vorteil sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983

(JG), lautet:

"§ 8 Angliederung ....

(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden."

Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, es lägen die Voraussetzungen für eine Angliederung nicht vor. Hiefür sei nämlich erforderlich, dass der ungünstige Verlauf der Jagdgebietsgrenzen die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwere und durch die Angliederungsmaßnahme die Jagdausübung wesentlich erleichtert werde. Dies treffe auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht zu. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Bejagung der Eigenjagd S. ohne die begehrte Angliederungsfläche nicht wesentlich erschwert, eine bessere - ganzjährige -Erreichbarkeit der Eigenjagd S., einer Hochgebirgsjagd, sei auch durch die beantragte Angliederung nicht gegeben. Die Erreichbarkeit könne jedoch durch andere Maßnahmen als die Angliederung, erreicht werden, zum Beispiel durch die Gewährung eines Jägernotweges.

Wenn die belangte Behörde den Angliederungsbescheid darauf stütze, dass durch die Angliederung eine Anzahl von Wildfolgefällen vermieden werden könne sei dem zu entgegnen, dass die §§ 48 und 49 TJG 1983 eindeutige Regeln bezüglich der Wildfolge getroffen hätten. Dass es vereinzelt zu Wildfolgefällen kommen könne, bleibe unbestritten, es resultiere daraus jedoch noch keine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung. Das Problem der Wildfolge würde durch die Angliederung nicht oder nur zum Teil beseitigt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bejagung der Angliederungsfläche wesentlich besser von der Genossenschaftsjagd aus erfolgen könne. Dies werde vom Amtssachverständigen in Übereinstimmung mit zwei Gutachten festgestellt und auch von den Privatgutachtern bestätigt.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend:

Zu den wesentlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Angliederung nach der Bestimmung des § 8 Abs. 3 TJG 1983 gehört, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, unter anderem, dass der ungünstige Verlauf der Jagdgebietsgrenzen die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert. Als ordnungsgemäße Jagdausübung ist die den rechtlichen Vorschriften und den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechende Ausübung der Befugnis gemäß § 1 Abs. 1 JG, den jagdbaren Tieren nachzustellen, sowie sie zu fangen und zu erlegen sowie das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes sich anzueignen, zu verstehen (vgl. Abart/Lang/Obholzer, Tiroler Jagdrecht2, 50). Eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung wird etwa dann gegeben sein, wenn durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden oder Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstehen, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0076). Ein unübersichtlicher, in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf rechtfertigt allerdings für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, kann doch bei den Jagdausübungsberechtigten eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorausgesetzt werden. Darüber hinaus besteht in der Regel die Möglichkeit, den Grenzverlauf durch entsprechende zusätzliche Markierungen zu kennzeichnen. Es trifft daher zu, dass ein Verfahren nach § 8 Abs. 3 TJG 1983 lediglich zum Zweck der Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes nach dem Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist (vgl. zum Ganzen das schon zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0076). Abrundungen dienen auch nicht der Schaffung von Ideallösungen zu Lasten eines Jagdgebietes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/03/0141, mit weiterem Hinweis).

Die von der belangten Behörde als Begründung für die verfügte Angliederung in den Punkten "1. - 5." zusammengefassten Argumente lassen eine Grundlage dafür erkennen, dass eine Verbesserung für die Jagdausübung im Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten bewirkt wird, ohne dass - nach Auffassung der belangten Behörde - dem Genossenschaftsjagdgebiet der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Nachteil zugefügt werde; dass jedoch ohne die Einbeziehung der gegenständlichen Grundflächen die ordnungsgemäße Jagdausübung im Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten im Sinne des § 8 Abs. 3 JG wesentlich erschwert und eine Beseitigung dieses Umstandes ausschließlich durch die Angliederung bewirkt werden könnte, lässt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ableiten.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Vermeidung eines Angliederungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 2 TJG 1983, das die belangte Behörde offensichtlich vor Augen hat, wenn sie von einer möglichen Diskussion über eine allfällige "Dreiviertelumschließung" spricht, keinesfalls einen Grund darstellen kann, eine Angliederung nach § 8 Abs. 3 TJG 1983 durchzuführen.

Auch eine biotopmäßige Zuordnung des Wildbestandes zu einem bestimmten Jagdgebiet lässt noch keine Begründung für eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung durch den Grenzverlauf und eine wesentliche Erleichterung durch die Angliederung erkennen. Insoweit die belangte Behörde auftretende Wildfolgefälle ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie zu diesen keinerlei konkrete Feststellungen getroffen hat, die den Schluss zuließen, dass durch den ungünstigen Grenzverlauf Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstünden, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgehen, wie dies nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Angliederung nach § 8 Abs. 3 TJG 1983 erforderlich wäre.

Ebenso kann die erleichterte Erreichbarkeit bzw. der Zugang zum Jagdgebiet, wie auch die belangte Behörde selbst erkannt hat, kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Angliederung darstellen, wenn dieses Ziel auch durch einen geringeren Eingriff, wie dies durch die Bestimmung eines Jägernotweges gemäß § 44 TJG 1983, einer Bestimmung, die den speziellen Fall der schweren Erreichbarkeit regelt, erreicht werden kann.

Im Grunde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind somit die Voraussetzungen für eine Angliederung im Sinne des § 8 Abs. 3 JG nicht gegeben.

Der Bescheid ist jedoch auch noch in einem weiteren Punkt mangelhaft: Der Antrag der Mitbeteiligten auf Angliederung bezog sich auf eine Angliederungsfläche, bestehend aus der Grundparzelle Nr. 743, der Grundparzelle Nr. 744 und einem Teil der Grundparzelle Nr. 769 (16,6920 ha). Wie die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid feststellte, ist die Größe der Grundparzelle Nr. 743 0,1079 ha, die der Nr. 744 0,0496 ha und die der Nr. 769 16,8550 ha, wie es auch im erstinstanzlichen Bescheid (S. 36 der Verwaltungsakten) festgestellt wurde. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Angliederung der Flächen Nr. 743 und 744 sowie einer Teilfläche von Nr. 769 ausgesprochen und die Gesamtgröße mit 17,0125 ha festgelegt, somit die gesamte Grundparzelle Nr. 769 miteinbezogen. Der angefochtene Bescheid ist daher in sich widersprüchlich.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am