VwGH vom 12.11.1997, 96/16/0178
Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/16/0179
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1) der P
Großhandel GesmbH in T und 2) der G GesmbH in L, beide vertreten durch Dr. Alfred Jäger und Dr. Hansjörg Kaltenbrunner, Rechtsanwälte in Linz, Hauptplatz 21, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1) vom , Zl. Gem-521024/1-1995-Gru (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pasching) und 2) vom , Zl. Gem-7608/3-1995-WA (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), beide betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Pasching Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin betrifft einerseits die Rückforderung der im Zeitraum März 1990 bis Juni 1994 für 60- bzw. 80 %igen Rum entrichteten Getränkesteuer und andererseits eine Getränkesteuernachzahlung (wiederum betreffend 60- bzw. 80 %igen Rum) für den Zeitraum bis .
In der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin geht es um Getränkesteuer für den Monat Juli 1994, und zwar ebenfalls betreffend 60- bzw. 80 %igen Rum.
In beiden Fällen vertraten die abgabenbehördlichen Gemeindeinstanzen die Auffassung, auch flüssige Grundstoffe zur Herstellung von zum Genuß bzw. Trinken bestimmten Flüssigkeiten fielen unter die Getränkesteuerpflicht.
In beiden Fällen erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellung an die belangte Behörde. Diese wies die Vorstellungen als unbegründet ab, wobei sie unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0381, ebenfalls der Meinung war, daß auch 60- und 80 %iger Rum unter die Getränkesteuerpflicht falle.
Gegen diese Vorstellungsentscheidungen richten sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Bescheidbeschwerden, und zwar je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihren Rechten dadurch verletzt, "daß 60- und 80 %iger Rum unrichtigerweise der Besteuerung durch das oberösterreichische Gemeindegetränkesteuergesetz unterzogen wird".
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor; sie und die beiden mitbeteiligten Gemeinden erstatteten Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
§ 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1950 idF LGBl. Nr. 19/1974, lautet:
"Unter Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind zum Genuß bzw. Trinken bestimmte Flüssigkeiten - mit Ausnahme von Milch - einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen."
Die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Falles, ob 60 %iger bzw. 80 %iger Rum unter die zitierte Gesetzesstelle fällt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (schon von der belangten Behörde jeweils zu Recht zitierten) Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0391, bereits dahin bejaht, daß nach der Legaldefinition der zitierten Gesetzesstelle auch flüssige Grundstoffe zur Herstellung von zum Genuß bzw. Trinken bestimmten Flüssigkeiten unter die Abgabepflicht fallen. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0049, bekräftigt. Von dieser Judikatur (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) abzugehen, besteht auch in den jetzt vorliegenden Beschwerdefällen keinerlei Anlaß.
Was die von den Beschwerden aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof mit der Angelegenheit befaßt war und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die bereits in den beiden Beschwerden ausdrücklich artikulierte Frage, ob § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes in Konflikt mit § 8 Abs. 3 Finanzverfassungsgesetz steht, nochmals an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Insoweit schließlich die Beschwerde einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend einen Konflikt des Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes mit Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie anregt, ist sie darauf zu verweisen, daß die vorliegenden Beschwerdefälle jeweils Zeiträume betreffen, die vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften liegen und die wegen des Grundsatzes der Zeitbezogenheit des Abgabenrechtes (siehe das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0049, und die dort angeführte Vorjudikatur) vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung wegen der durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.