VwGH vom 30.03.1998, 96/16/0156

VwGH vom 30.03.1998, 96/16/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des TS in F, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 358-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer

beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Klage gegen

Thomas S und die M Verlags-Aktiengesellschaft wegen

1. Unterlassung, Streitwert S 240.000,--

2. Widerruf, Streitwert S 240.000,--

3. Veröffentlichung, Streitwert S 240.000,--

gesamt S 720.000,--

Die Pauschalgebühr wurde gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 GGG in Höhe von S 13.520,-- abgebucht.

In einem Rückzahlungsantrag vom wurde die Auffassung vertreten, die Pauschalgebühr hätte nur S 6.890,-- betragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, in der Klage selbst sei der Streitwert mit S 720.000,-- bewertet worden. Eine Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG sei nicht erfolgt. Es bestehe eine Bindung an die vom Beschwerdeführer selbst vorgenommene Bewertung.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß der Gebühr eine höhere Bemessungsgrundlage als S 240.000,-- zugrunde gelegt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

Bei der Bemessung der Gerichtsgebühren ist die Behörde an diese vom Kläger vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden

(vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 17 zu § 14 GGG). Daraus folgt aber schon, daß die Gerichtsgebühren im Beschwerdefall von dem in der Klage angeführten Gesamt-Streitwert von S 720.000,-- zu bemessen waren.

Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber auf § 10 Z. 6 RATG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1993, verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die in § 10 RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig sind. Es kann dem Gerichtsgebührengesetz in keiner Weise entnommen werden, daß die Bewertung des Streitgegenstandes zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach § 10 RATG zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, daß nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG - zu einem Beschluß im Sinne des § 7 RATG ist es aber in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren nicht gekommen - eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (vgl. § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.