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VwGH vom 15.09.1999, 99/03/0124

VwGH vom 15.09.1999, 99/03/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W V in Wien, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGS-W Abt. 10/1218/56/1999, betreffend Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen auf eine Kontrollmeldung pro Jahr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG keine Folge gegeben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der wesentlichen Sach- und Rechtslage der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0056, entschiedenen Rechtssache des Beschwerdeführers. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die in diesem Erkenntnis dargestellten Entscheidungsgründe zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auch im Beschwerdefall nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-54727