VwGH vom 23.02.2000, 99/03/0123

VwGH vom 23.02.2000, 99/03/0123

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/08/0031 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W V in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/A/11/00002/99, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch "Sperre" der Auszahlung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der bei der belangten Behörde eingebrachten, auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten "Maßnahmenbeschwerde" brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bis zum Anspruch auf Nostandshilfe in Höhe von S 156,40 täglich habe. Für Jänner, Feber und März 1999 habe er jedoch keine Notstandshilfe ausbezahlt erhalten. Laut telefonischer Auskunft des "AMS Versicherungsdienste", das die Zahlungen durchführe und anweise, liege der Grund darin, dass eine namentlich genannte Bedienstete vom "AMS für Akademiker und Führungskräfte" eine "Sperre" der Auszahlung der Notstandshilfe verfügt habe. Dagegen richte sich die gegenständliche "Maßnahmenbeschwerde". Der Beschwerdeführer begehre, den angefochtenen Verwaltungsakt "- verfügte Auszahlungssperre -" für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die unverzügliche Herstellung des gesetzlichen Rechtszustandes, nämlich die Aufhebung der "Sperre" und Auszahlung der Notstandshilfe für Jänner, Feber und März 1999, aufzutragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unzulässig zurück.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0072) dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gegen die "Sperre" der Auszahlung der Notstandshilfe - unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist - jedenfalls als unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 14.419) ist für die Liquidierung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung, also auch von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe, - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt wurde - die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG gegeben; ist aber ein Bescheid ergangen, mit dem der dem Auszahlungsbegehren zugrundeliegende Leistungsanspruch aberkannt wurde, so steht es dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Es liegt daher hinsichtlich der Auszahlung der Notstandshilfe keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG geschlossen werden müsste.

Schon aus diesem Grund ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der "Maßnahmenbeschwerde" nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am