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VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074

VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des W H in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-7/10.190/4-1998, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug am um 9.49 Uhr im Gemeindegebiet Scheffau auf der B 162 bei Strkm 4,950 in Fahrtrichtung Abtenau gelenkt habe.

Mit Beschluss vom , B 2093/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe "die Umstände, warum der angenommene Sachverhalt als erwiesen anzunehmen sei," nicht dargelegt. Sie habe es unterlassen festzustellen, dass er wiederholt um Akteneinsicht ersucht habe, die ihn als Auskunftspflichtigen in die Lage versetzt hätte, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Die Behörde habe ihm eine Akteneinsicht aber nicht gewährt, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die von der Behörde zur Verfügung gestellte Kopie des Radarfotos sei "überwiegend schwarz" gewesen, weshalb die Übersendung der Kopie "sicher nicht als Ersatz für die mangelnde Akteneinsicht" gelten könne.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Er übersieht, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich feststellte, er habe die "entsprechende" Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Hallein im Wesentlichen damit beantwortet, dass er Ende August 1997 mit seiner Familie zum

57. mal seinen Urlaub in Scheffau verbraucht habe. Das Verlangen der Behörde laufe darauf hinaus, dass er die Familienangehörigen als mutmaßliche Fahrer benennen müsse. Dazu sei er nach deutschem Recht nicht verpflichtet. Infolgedessen könne er insoweit auch nicht bußgeldrechtlich belangt werden. Dass unter der "entsprechenden" Anfrage das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte "schriftliche Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom " zu verstehen ist, liegt bei verständiger Betrachtung auf der Hand. Es begegnet auch keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Beantwortung der Anfrage der ihn als Zulassungsbesitzer treffenden Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht entsprochen hat.

Die Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0220).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe dem Auskunftsverlangen nicht nachkommen können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe, ist ihm zu entgegnen, dass diese Behauptung nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0028) tauglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf. Für die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers fehlen jegliche Anhaltspunkte im Gesetz.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am