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VwGH vom 26.06.1996, 96/16/0122

VwGH vom 26.06.1996, 96/16/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 474-33/94-3, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen ist in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer als Kläger im Verfahren 2 C 1517/92 des Bezirksgerichtes Saalfelden mit seinem Prozeßgegner in der mündlichen Streitverhandlung vom einen Vergleich geschlossen hat, dessen Punkt 3 wie folgt lautet:

"Einvernehmlich festgelegt wird der Mietzins ab mit S 25.140,--, wobei die Wertsicherungsklausel mit einer 5 %-igen Schwankungsbreite aufrecht bleibt, mit Basis Monat April 1993."

Mit Zahlungsauftrag vom wurde dem Beschwerdeführer deshalb restliche Pauschalgebühr vorgeschrieben, wobei der Kostenbeamte den in Steit stehenden Punkt 3 des Vergleiches mit dem Zehnfachen der Jahresleistung bewertete.

Die belangte Behörde gab dem dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berichtigungsantrag nicht statt und begründete dies damit, im gegenständlichen Vergleich sei weder die Beendigung des Bestandvertrages mit einem bestimmten Tag vereinbart worden, noch sei etwas zur Dauer der Zahlungspflicht gesagt worden. Es sei vielmehr die im Vergleichspunkt 3 übernommene Verpflichtung zur Leistung als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, daß unter Heranziehung des Mietvertrages samt seinen Nachträgen eine Bestanddauer bis zum anzunehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für

das ganze Verfahren gleich.

Wird allerdings der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Nach der hg. Rechtsprechung ist für die Gerichtsgebührenpflicht der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgebend. Es kommt nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluß führenden Besprechungen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0166; siehe bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5, unter E 8 Abs. 2, zu § 18 GGG).

Da im vorliegenden Fall das einzige Beschwerdeargument dahin geht, der oben wiedergegebene (unstrittige) Vergleichstext sei aus dem Mietvertrag samt seinen Nachträgen zu ergänzen, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Da sich aus dem Vergleichstext selbst eine zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, hat die belangte Behörde zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen.

Da sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zu AW 96/16/0028 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.