VwGH vom 18.09.1996, 94/03/0128
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Mag. M in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.5-18/94-8, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es vom bis zum als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, binnen einer Woche die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde anzuzeigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft habe, sodaß der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei. Die Erstbehörde habe die in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG für die Bemessung der Strafe aufgestellten Grundsätze beachtet, die verhängte Strafe sei tat- und schuldangemessen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG sei mangels Vorliegens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vertretbar.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß er nicht nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, sondern daß er mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten, die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt und den Eventualantrag gestellt habe, allenfalls über ihn eine Ermahnung auszusprechen. Die belangte Behörde hätte daher auch sein Sachvorbringen zum Schuldspruch überprüfen müssen. Eventualiter habe er sich darauf berufen, daß sein Verschulden derart gering sei, daß von der Verhängung einer Strafe hätte abgesehen werden können.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Bei verständiger Gesamtbeurteilung des Berufungsvorbringens machte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde lediglich geltend, daß die Bestimmung des § 21 VStG anzuwenden gewesen wäre, zumal er die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht bestritt und ausdrücklich einräumte, daß sein Verschulden gering gewesen sei.
Zufolge § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0091, mit weiteren Judikaturhinweisen) kommt eine Anwendung von § 21 Abs. 1 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die derart aufgeworfene Rechtsfrage hat die belangte Behörde jedoch im Ergebnis zutreffend dahin gelöst, daß sie die für die Anwendung der genannten Norm geforderten Voraussetzungen als nicht gegeben annahm. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, daß besondere Umstände vorgelegen wären, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer stützte sich darauf, daß nur ein Versehen vorgelegen sei, wenn er zwar die Wohnsitzverlegung der Bundespolizeidirektion Graz beim Meldeamt mitgeteilt habe, nicht jedoch bei deren Zulassungsstelle; die vom Beschwerdeführer hiebei ins Treffen geführte "Identität der Behörde" vermag nichts an dem Umstand zu ändern, daß die in § 42 Abs. 1 KFG 1967 geforderte Anzeigepflicht gegenüber der Kraftfahrbehörde besteht. Derart kann auch nicht die Rede davon sein, daß das tatbildmäßige Verhalten hinter dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt dieses Tatbestandes erheblich zurückgeblieben ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.