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VwGH vom 25.09.1997, 96/16/0108

VwGH vom 25.09.1997, 96/16/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H K in S, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, Leonhard-von-Keutschach-Straße 2/I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Berufungssenates II bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , Zl. 16/15/2-GA6-Zow/95, betreffend das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid fällte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobenen Berufung folgenden Spruch:

"Helmut Karrer ist schuldig, ein Schmuckset bestehend aus einem gelbgoldenen Kollier, Gewicht 35,5 Gramm, besetzt mit 32 Smaragdtropfen, circa 6,8 Karat und mit 50 unterschiedlich großen Diamantbrillanten, circa 1,3 Karat, einem gelbgoldenen Armband, Gewicht 19 Gramm, besetzt mit 10 Smaragdtropfen, circa 1,5 Karat, und 24 verschieden großen Diamantbrillanten, circa 0,5 Karat, 2 gelbgoldenen Ohrklippsen mit je 5 Smaragden, circa 3,8 Karat und je 26 unterschiedlich großen Diamantbrillanten, circa 1,4 Karat, und einem gelbgoldenen Ring, Gewicht 4,9 Gramm, besetzt mit einem Smaragd, circa 1,9 Karat und 16 kleinen Diamantbrillanten, circa 0,5 Karat, im Zollwert von S 219.167,--, worauf beim Grenzübertritt Eingangsabgaben von S 56.983,-- (Zoll S 10.958,--, EUSt S 46.025,--) entfallen, hinsichtlich dessen am von Karl Weiss ein Schmuggel begangen worden ist, auf dem Automarkt Aiglhof in Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 30 sowohl am 4. September wie auch am vorsätzlich an sich gebracht zu haben.

Er hat damit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von S 30.000,-- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG werden die Kosten mit S 3.000,-- festgesetzt."

Die belangte Behörde ging dabei - wie schon die erstinstanzliche Finanzstrafbehörde - von folgenden Feststellungen aus:

Sowohl am 4. als auch am habe der Beschwerdeführer auf seinem Autoabstellplatz das tatgegenständliche Schmuckset in Verwahrung genommen, wobei er am den Empfang sogar auf der Rückseite einer Visitenkarte bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer, der zwischen Karl Weiss und einer anderen Person, die versucht habe, einen Käufer zu finden, vermittelt habe, sei bewußt und bekannt gewesen, daß der Schmuck unverzollt und ungestellt in das österreichische Zollgebiet eingeführt worden sei. Dennoch habe er zweimal den Schmuck übernommen.

Die belangte Behörde erachtete (anders als das erstinstanzliche Erkenntnis) das Übernehmen des Schmucks am 4. und als Einheit und nicht als Tatwiederholung, setzte deshalb die von der ersten Instanz mit S 60.000,-- ausgemessene Geldstrafe auf die Hälfte herab und ging davon aus, daß auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union keinen Wegfall der Strafbarkeit bewirkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Abgabenhehlerei bestraft zu werden, verletzt. Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten vor, wobei die belangte Behörde auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 37 Abs. 1 lit. a leg. cit. lautet:

"(1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchssteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt."

Die weitwendigen (großteils in unübersichtlicher Vermischung mit Argumenten zum Beschwerdefall des abgesondert verfolgten Karl Weiss formulierten) Beschwerdeausführungen stellen in ihrer Sachverhaltsschilderung zwei Fakten klar: Zum einen wird ausdrücklich zugegeben, daß der Beschwerdeführer sowohl am 4. als auch am die verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke (sei es mit Behältnis oder ohne) körperlich an sich nahm (vgl. Seite 4 letzter Absatz und Seite 7 Abs. 3 der Beschwerdeschrift), und zum anderen wird hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer Karl Weiss noch ausdrücklich empfohlen habe, den zu entrichtenden Zoll bei der Kalkulation eines Verkaufspreises einkalkulieren zu müssen (vgl. Seite 6 Abs. 1 der Beschwerdeschrift).

Damit ist das Schicksal der Beschwerde - die in ihrer rechtlichen Argumentation in erster Linie jegliches Verschulden des Beschwerdeführers leugnet - aber bereits entschieden, weil sich aus der Beschwerde selbst - vollkommen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung vom - eindeutig ergibt, daß dem Beschwerdeführer bekannt war, daß das von ihm übernommene Schmuckset zuvor noch unverzollt nach Österreich gebracht worden war. Bei der genannten Vernehmung hatte der Beschwerdeführer nämlich ausgesagt, es sei beabsichtigt gewesen, "den Schmuck (erst) anläßlich eines Verkaufs in Österreich zu verzollen."

Daraus folgt, daß die belangte Behörde den Sachverhalt zu Recht sowohl in objektiver Hinsicht als auch betreffend die subjektive Tatseite dem Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG unterstellt hat.

Was die Frage der Auswirkungen des mit Wirksamkeit vom erfolgten Beitritts Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften auf die Frage der Strafbarkeit der Tat anlangt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die sogenannte Günstigkeitsregel des § 4 Abs. 2 FinStrG immer nur die Frage geänderter strafgesetzlicher Vorschriften betrifft, jedoch nicht Platz greift, wenn sich die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. Die Frage der Steuerpflicht ist ungeachtet späterer Rechtsänderungen immer nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Vorschriften zu beurteilen und vermag eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung einer bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch zu tun (vgl. dazu die bei Fellner, Finanzstrafgesetz I Rz 7 zu § 4 FinStrG sowie bei Dorazil/Harbich, MGA-FinStrG unter E 77 zu § 4 FinStrG referierte Judikatur).

Da sohin dem angefochtenen Bescheid keinerlei Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.