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VwGH vom 20.08.1996, 96/16/0104

VwGH vom 20.08.1996, 96/16/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 925-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und die P. GmbH & Co KG beantragten am beim Bezirksgericht Linz-Land in der neueröffneten EZ 1961 des Grundbuchs X die Einverleibung des Baurechts an der EZ 1411 bis für die Beschwerdeführerin. Auf der Grundlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde vom Kostenbeamten die Eintragungsgebühr in Höhe von 1 % von S 18,368.680,-- vorgeschrieben.

In dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde die Auffassung vertreten, für die Eintragungsgebühr kämen die gebührenrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 15 ff BauRG zur Anwendung. Im Hinblick auf die Laufzeit von 25 Jahren sei der Wert des Bauzinses gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 BauRG mit dem Zehnfachen des jährlichen Bauzinses zu veranschlagen. Bei einem monatlichen Bauzins von S 98.330,-- betrage der Jahresbetrag

S 1,179.960,--.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des Bescheides auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 GGG. Die Bestimmungen der § 15 ff BauRG seien "für die Berechnung der Grunderwerbsteuer durch die Finanzbehörden bestimmt". Da die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine bloße Mitteilung darstelle, könnte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Finanzamt "eine Überprüfung der auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung angeführten Bemessungsgrundlage anregen".

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf gesetzmäßige Feststellung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b iVm § 26 GGG" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 GGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1994, ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen im Fall der Vormerkung - mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 GrEStG 1987 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr die gebührenrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 15 ff Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl. Nr. 86/1912, anzuwenden seien. In diesem § 15 BauRG war bestimmt worden, daß bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze mit den in den §§ 16 bis 19 BauRG festgesetzten Abweichungen zu beobachten waren. Bei diesen zuletzt genannten Bestimmungen handelte es sich um Vorschriften zur Ermittlung des Wertes des Baurechtes.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BauRG unterlag die Übertragung unbeweglicher Sachen nach dem Gebührengesetz aus 1850, RGBl 50, einer Immobiliargebühr. Mit dem Inkrafttreten des GrEStG 1940, DRGBl 1940 I 585, am traten die "entsprechenden Vorschriften in der Ostmark" außer Kraft (§ 23 Abs. 3 Z. 1 leg. cit.).

Die in der Folge erlassenen Bestimmungen über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Bundesgesetz vom , BGBl. 75, wiederverlautbart unter BGBl. Nr. 289/1962) sahen keine Gerichtsgebühren für die Eintragung des Baurechts vor. In TP 9 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. 501/1984, wurde sodann die Gebühr für die Eintragung des Baurechts aufgenommen und damit eine bis dahin bestehende Lücke des (Gerichts-)Gebührenrechts geschlossen (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, S. 165). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des angeführten § 26 GGG richtet sich die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr nach den bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer bzw. der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwendenden Vorschriften.

Daraus folgt aber, daß die Bestimmungen der §§ 15 ff BauRG nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, sei es aus der Sicht der Grunderwerbsteuer durch die ausdrückliche Vorschrift des § 23 GrEStG 1940, sei es aus der Sicht der - bis 1984 gar nicht erhobenen - Gerichtsgebühren, jedenfalls durch materielle Derogation durch die Bestimmungen des § 26 GGG (vgl. auch Schweinhammer, Bauen auf fremdem Grund - Grunderwerbsteuer und Gebühren, NZ 1989, 312, wonach die §§ 15 ff BauRG nicht mehr anzuwenden seien). Eine Ermittlung der in Rede stehenden Eintragungsgebühr nach den Bestimmungen der §§ 15 ff BauRG kam daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Es trifft dabei zwar zu, daß Einwendungen gegen die Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Bemessungsgrundlage auch noch im Berichtigungsverfahren erhoben werden können (vgl. das Erkenntnis vom , 89/16/0211), zumal im § 26 GGG eine Neubemessung der Eintragungsgebühr selbst nach Eintritt der Rechtskraft der Vorschreibung vorgesehen ist. Im Hinblick auf den Umstand, daß als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei der Einräumung eines Baurechtes - im Beschwerdefall auf 25 Jahre - das Achtzehnfache des Jahreswertes anzusetzen ist (vgl. das Erkenntnis vom , 82/16/0047), die im angefochtenen Bescheid herangezogene Bemessungsgrundlage aber geringer als das Achtzehnfache des Jahreswertes des Baurechts ist, konnte aber die Beschwerdeführerin, die gegen die berechnete Höhe der Bemessungsgrundlage nach den für die Grunderwerbsteuer in Betracht kommenden Vorschriften keine Einwendungen erhoben hat, in ihren Rechten durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.