VwGH 02.04.1990, 90/19/0139
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Hat die Beh zweiter Instanz die (nur) teilweise Anfechtung des Bescheides der Beh erster Instanz durch die Berufung außer acht gelassen und auch jenen Teil des Bescheides, der in Rechtskraft erwachsen ist, einer Erledigung zugeführt, so wird der Berufungswerber dadurch dann in keinem Recht verletzt, wenn ihm durch die Bestätigung des (rechtskräftigen) Teiles des Spruches des Bescheides der Erstbehörde kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Hinweis E , 89/03/0113). |
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RS 2 | Der Sichtvermerk (Stempelabdruck) im Paß ist ein Bescheid. |
Entscheidungstext
Betreff
P gegen Bundesminister für Inneres vom , Zl. 355.756/2-II/14/89, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Sichtvermerk
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland, u.a. vor, es sei ihm in seinem Reisepaß mit Datum vom ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk beurkundet worden, ohne daß ihm die dieser Beurkundung zugrundeliegende Bescheidausfertigung "ordnungsgemäß" zugestellt worden sei. Er stelle daher den Antrag, diesen Bescheid auszufertigen und ihm zuzustellen.
In den Verwaltungsakten befindet sich ein mit datierter Aktenvermerk eines Organwalters der erwähnten Behörde, daß der Beschwerdeführer an diesem Tag (aufgrund einer Vorladung) telephonisch bekanntgegeben habe, es bestehe an einer schriftlichen Bescheidausfertigung kein Interesse. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben vom lediglich auf Anraten eines "Freundes" an die Behörde gerichtet.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den "erneuten" Antrag, den der Beurkundung vom zugrundeliegenden Bescheid auszufertigen und zuzustellen.
Am richtete der Beschwerdeführer an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, weil über seinen Antrag vom bisher nicht entschieden worden sei. Mit einem weiteren Antrag vom an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien begehrte der Beschwerdeführer neuerlich den Übergang der Entscheidungspflicht an diese Behörde, wobei dieser Antrag inhaltsgleich mit jenem vom ist.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom und der "neuerliche" Antrag vom auf Übergang der Pflicht zur Entscheidung "a) über den Antrag vom auf Zustellung eines Bescheides, der der am in seinem Reisepaß erfolgten Beurkundung eines unbefristeten Sichtvermerkes zugrunde liege und b) über den Antrag vom auf Erlassung eines Bescheides, der der Beurkundung des Sichtvermerkes zugrunde zu legen wäre", unter Berufung auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, aus dem Aktenvermerk vom gehe hervor, daß der Beschwerdeführer den Antrag vom zurückgezogen habe. Darin sei ein Verzicht auf eine Erledigung des Antrages zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid, "ausgenommen in seinem Punkt b)", erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Dieser gab die belangte Behörde mit Bescheid vom keine Folge.
Gegen diesen Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die belangte Behörde die (nur) teilweise Anfechtung des Bescheides vom durch die Berufung außer acht gelassen und sohin auch jenen Teil des Bescheides vom , der in Rechtskraft erwachsen ist (lit. b), einer Erledigung zugeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde allerdings dadurch in keinem Recht verletzt, weil ihm durch die Bestätigung des (rechtskräftigen) Teiles des Spruches des Bescheides vom kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0113).
Sohin bleibt allein die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde im Instanzenzug zu Recht die beiden Devolutionsanträge des Beschwerdeführers vom und vom in bezug auf den Antrag vom zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisung war dann nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde, welche sich der Begründung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien im Bescheid vom angeschlossen hat, zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer den Antrag vom rechtswirksam zurückgezogen hat.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1950 können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich oder telephonisch angebracht werden. Rechtsmittel und Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen.
Aus der zitierten Vorschrift des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag vom durchaus auch telephonisch zurückziehen konnte, wobei der Beschwerdeführer im übrigen in der schriftlichen Stellungnahme vom selbst eingeräumt hat, er habe der Erstbehörde telephonisch mitgeteilt, daß sein Begehren "obsolet" sei.
Es ist zwar richtig, daß sich die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Begründung des Bescheides vom begnügt und sich nur kurz mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung auseinandergesetzt hat. Dieser Begründungsmangel ist allerdings nicht wesentlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, er sei durch eine falsche Rechtsauskunft des Referenten, mit welchem er das Telephongespräch geführt habe ("der Stempel im Paß ist Bescheid"), zur irrtümlichen Abgabe des "mündlichen Widerrufes" veranlaßt worden, ist nämlich vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil es sich hiebei um keine falsche Rechtsauskunft gehandelt hat (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/01/0336). Ob aber das Datum des Aktenvermerkes über die telephonische Eingabe des Beschwerdeführers mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer ohnedies zugestandenen Inhalt des Telephongespräches bedeutungslos.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde im Instanzenzug die Devolutionsanträge des Beschwerdeführers, bezogen auf einen Antrag vom , zu Recht schon deshalb zurückgewiesen hat, weil ein solcher Antrag infolge der Zurückziehung durch den Beschwerdeführer nicht mehr existent war.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990190139.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-54614