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VwGH vom 19.03.1997, 96/16/0097

VwGH vom 19.03.1997, 96/16/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13-7/C-203/1/3/96, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am beantragte eine näher bezeichnete Speditionsgesellschaft als Anmelderin für den Beschwerdeführer als Empfänger beim Zollamt Flughafen-Wien die Abfertigung einer von weltweit in vier Stücken aufgelegten, gerahmten und bei einer Versteigerung in New York erworbenen, auf Plexiglas aufgebrachten Photographie zum freien Verkehr.

Mit zollamtlicher Bestätigung (Abgabenfestsetzung zur zollamtlichen Bestätigung vom ) setzte das genannte Zollamt ausgehend von der tarifarischen Einreihung in die Warennummer 4911 und einem Zollwert von S 113.475,37 die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S 33.249,20

(Zoll S 8.511, EUSt. S 24.397, AF-Beitrag S 340,-- und Handelsstatistische Gebühr S 1,20,--) fest.

Die gegen die zollamtliche Bestätigung erhobene Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich bei dem eingeführten Gegenstand um eine Kollage und nicht um eine Photographie schlechthin. Die Photographie sei auf Plexiglas montiert und habe einen vom Künstler selbst hergestellten Rahmen. Der Begriff des Kunstwerkes habe sich seit 1958, dem Inkrafttreten des UNESCO-Abkommens, gewandelt und ausgedehnt. Im Beschwerdefall sei das Photo in Verbindung mit dem umgebenden Plexiglas und dem Rahmen als eine Einheit zu sehen. Auf diese künstlerisch gestaltete Einheit sei die Warennummer 9701 10 anzuwenden, durch die sich die Zollfreiheit ergebe. Die Einschränkung dieser Warennummer bei Gemälden, Zeichnungen und Bildern auf "vollständig mit der Hand ausgeführt" treffe auf die "Kollagen und ähnliche Bildwerke" nicht zu, es sei allerdings festzuhalten, daß die vom Künstler hergestellte Photographie mit dem umgebenden Stoff (Plexiglas) und dem vom Künstler gestalteten Rahmen zu einer Einheit wurde. Hervorzuheben sei auch, daß es sich um eine ganz begrenzte Stückzahl des vom Künstler eigenhändig gestalteten Werkes handle, nämlich um die Nummer 3 von insgesamt vier Stücken. Dem Werk sei jeglicher Warencharakter abzusprechen. Die Tarifposition 9705 00 entspreche nicht der Anlage B Z. 5 des UNESCO-Abkommens, weil die Sammlungsstücke unter dieser Warennummer nur auf "Sammlungsstücke von zoologischem botanischem etc. Wert" abgestellt seien, während in der vorgenannten Z. 5 der Anlage B "diese Gebiete" nur beispielsweise angeführt seien. Es handle sich bei dem eingeführten Gegenstand um einen Sammlungsgegenstand, der ein Originalwerk von künstlerischem Charakter sei, welches keinem kommerziellen Zweck diene und auf welches das UNESCO-Abkommen sowie die Anm. 5 des Kapitels 97 des Zolltarifs anzuwenden sei. Hilfsweise werde auch ausgeführt, daß es sich bei der Photographie um einen belichteten Film der Warennummer 3705 handle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Einreihung des Gegenstandes in die Warennummer 9701 des Zolltarifs statt. Die Eingangsabgaben wurden mit S 28.483,20 (Zoll S 4.539,--, EUSt. S 23.603,--, AF-Beitrag S 340,-- und Handelsstatistische Gebühr S 1,20,--) neu festgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Einreihung dieses Gegenstandes in die Warennummer 9701 des Zolltarifs stütze sich auf den Wortlaut dieser Nummer und der Anm. 4a zu Kapitel 97. Danach seien "Kollagen und ähnliche Bildwerke" ausnahmslos in die Unternummer 90 der Warennummer 9701 einzureihen, weil die erste Unternummer 10 nur Gemälde, Zeichnungen und Bilder umfasse. Dem Eventualantrag auf Einreihung in die Nummer 3704 könne daher nicht gefolgt werden. Zur Zollfreiheit auf Grund der Bestimmungen des UNESCO-Abkommens stellte die belangte Behörde fest, die Anlage B des genannten Abkommens umfasse "Kollagen und ähnliche Bildwerke" nicht. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß der mit Schriftsatz vom geltend gemachte Eventualantrag auf Vorliegen einer Unbilligkeit der Vorschreibung dem Zollamt Wien zur zuständigen Erledigung übermittelt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich aus der Beschwerde erkennbar in seinem Recht auf Nichtentrichtung der Eingangsabgaben verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 2 zweiter Satz Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben die im § 120 Abs. 2 erster Satz genannten Rechtsvorschriften (das sind die dort angeführten bis zum Beitritt in Kraft gestandenen Zollrechtsvorschriften) auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Beitrittsvertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, ABl. L 1/1995 51 ff die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.

Das Verfahren betreffend die Erhebung der bereits vor dem Beitritt nach § 174 Abs. 2 ZollG entstandene, aber auf Grund einer Berufung noch nicht rechtskräftigen Eingangsabgabenschuldigkeiten ist im Abschnitt H ZollR-DG wie auch im Beitrittsvertrag nicht ausdrücklich geregelt.

Die Z. 9 des Anhanges VI des Beitrittsvertrages enthält eine Regelung über die Vollziehung der Art. 201 bis 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (ABl. Nr. L 302 vom ) und Art. 868 bis 876 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom (ABl. Nr. L 253 vom ) über die buchmäßige Erfassung und Nacherhebung. Danach erfolgt die Nacherhebung nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedsstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor.

Z. 10 des genannten Anhanges VI bezieht sich auf die Art. 235 bis 242 der oa Verordnung des Rates (Zollkodex) und Art. 877 bis 912 der oben zitierten Verordnung der Kommission über die Erstattung und Erlaß der Abgaben (Zollkodex-Durchführungsverordnung). Danach werden die Erstattung und der Erlaß der Abgaben nach den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen. Beziehen sich jedoch die Abgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, auf eine vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstandene Zollschuld, so nimmt der betreffende neue Mitgliedsstaat die Erstattung und den Erlaß der Abgaben nach seinen Vorschriften und zu seinen Lasten vor.

Betrifft somit das Verfahren die "Nacherhebung" bzw. die "Erstattung" oder den "Erlaß" von vor dem Beitritt entstandenen Eingangsabgabenschuldigkeiten, dann bleiben die vor dem Beitritt in Kraft gestandenen nationalen Vorschriften über die Erhebung der Zölle anwendbar. Das Berufungsverfahren, in dem die Höhe der vor dem Beitritt entstandenen Eingangsabgabenschuldigkeiten strittig ist und es daher auch um die Frage einer "Nacherhebung" bzw. einer "Erstattung" oder eines "Erlasses" geht, ist demnach nach diesen nationalen Bestimmungen durchzuführen.

Gemäß § 174 Abs. 2 ZollG 1988 entstand die Zollschuld ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten.

Die am beantragte Abfertigung zum freien Verkehr (dieses Datum ist nach § 6 ZollG maßgebend für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen) erfolgte am , die Abgabenfestsetzung zur zollamtlichen Bestätigung datiert mit . Somit ist die Eingangsabgabenschuld vor dem Beitritt entstanden, sodaß die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Verordnung EWG-Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Beschwerdefall nicht anwendbar sind.

Der Berufung wurde hinsichtlich der Einreihung in die Warennummer stattgegeben. Die Warennummer 9701 lautet wie folgt:

"Nr/UNr HZ EZ W A R E N B E Z E I C H N U N G

9701 Gemälde, Zeichnungen und Bilder,

vollständig mit der Hand ausgeführt,

ausgenommen Zeichnungen der Nummer 4906

und andere handbemalte oder handverzierte

gewerbliche Waren; Kollagen und ähnliche

Bildwerke:

9701 10 000 A4 - Gemälde, Zeichnungen und Bilder

9701 90 000 A3 - andere ................................."

Nach Anm. 4a zu Kapitel 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten) sind Waren abgesehen von den Bestimmungen der vorstehenden Anmerkungen 1 bis 3, die sowohl in eine der Nummern dieses Kapites als auch in andere Kapitel des Tarifs fallen, in das vorliegende Kapitel einzureihen.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind gemäß Punkt 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs (AV) der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.

Bei dem eingeführten, bereits näher beschriebenen Gegenstand handelt es sich um eine gerahmte, auf Plexiglas aufgebrachte Farbphotographie "Pieta", in der Größe 114,5 x 165,4 cm, die von dem Künstler A hergestellt wurde. Photographien sind in die Warennummer 4911 mit einem Zollsatz von 7,5 % einzureihen; diese Tarifierung wurde vom Zollamt zur Abgabenberechnung herangezogen. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren aber geltend gemacht, es handle sich bei dem eingeführten Gegenstand um ein Kunstwerk. Dem ist die belangte Behörde gefolgt, reihte diesen Gegenstand in das Kapitel 97 des Zolltarifs ein und legte der Bemessung der Eingangsabgaben den Zollsatz von 4 % zugrunde.

Der Zolltarif ist in seinem Aufbau nicht daraufhin ausgerichtet, daß das Kapitel 97 generell als Auffangposition für Kunstwerke in Betracht kommt. Vielmehr weist er andere Gegenstände mit künstlerischem Wert, wie z.B. geknüpfte Teppiche, Tapisserien, handgewebt (wie z.B. Gobelins), Schmuckwaren, Gold- oder Silberschmiedearbeiten, Uhren und Möbel in anderen Kapiteln aus (vgl. Erkenntnis vom , 90/16/0055, VwSlg. 6517/F).

Dadurch, daß die belangte Behörde den eingeführten Gegenstand in die Warennummer mit dem niedrigeren Zollsatz einreihte, kann der Beschwerdeführer nicht beschwert sein.

In der Warennummer 9701 sind nur vollständig mit der Hand ausgeführte Gemälde, Zeichnungen und Bilder sowie Kollagen und ähnliche Bildwerke erfaßt. Der eingeführte Gegenstand ist kein vollständig mit der Hand ausgeführtes Gemälde oder keine solche Zeichnung oder kein solches Bild. Demnach konnte die Einreihung in den Zolltarif nur unter "andere" mit der Unternummer 9701 90 in Frage kommen. Die belangte Behörde befindet sich somit im Recht, wenn sie für den eingeführten Gegenstand die Tarifposition 9701 90 mit einem Zollsatz von 4 % und einem EUSt.-Satz von 20 % der Eingangsabgabenbemessung zugrundelegte.

Dies wird auch durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt, nach der die Warennummern des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, die unter anderem die Kunstgegenstände betreffen, bei Zweifeln hinsichtlich der Tarifierung eines Gegenstandes weit auszulegen sind (siehe Urteil vom in der Rechtssache 155/84, Onnasch, Slg. 1985, 1449).

Die Warennummer 9701 erfaßt eine ganz persönliche Schöpfung, durch die ein Künstler ein ästhetisches Ideal ausdrückt. Der von der belangten Behörde vorgenommenen Tarifierung steht auch nicht entgegen, daß das streitverfangene bildliche Werk aus einer vom Künstler hergestellten Farbfotographie besteht, die auf Plexiglas aufgebracht wurde und von einem Rahmen umgeben wird, weil die von der Warennummer 9701 des Zolltarifs erfaßten Werke auf Stoffen aller Art ausgeführt werden können (vgl. das , Krystyna Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003ff).

Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, der eingeführte Gegenstand wäre in die Warennummer 3704 bzw. 3705 einzureihen, dann kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Warennummer 3704 umfaßt photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, aber nicht entwickelt. Die Warennummer 3705 enthält photographische Platten und Filme, belichtet oder entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme. Es liegt auf der Hand, daß der eingeführte Gegenstand nicht in diese Warennummern einzureihen ist.

Die belangte Behörde versagte der Beschwerdeführerin die Anwendung der Begünstigungen des UNESCO-Abkommens.

Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 1 ZollG 1988 i.d.F. BGBl. Nr. 463/1992 wird zur Durchführung des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (UNESCO-Abkommen), BGBl. Nr. 180/1958, und, sobald es für Österreich in Kraft getreten ist, des Protokolls vom zu diesem Abkommen bestimmt: Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Abkommen und dem Protokoll betreffend die begünstigte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren sind von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen.

Das Protokoll vom wurde mit BGBl. Nr. 804/1994 kundgemacht und trat für Österreich am - somit nach bereits erfolgter Einfuhr und entstandener Abgabenschuld - in Kraft. Eine Übergangsregelung betreffend Anwendung dieses Protokolls besteht nicht.

Die Z. 1, 2, 3 und 5 der Anlage B des UNESCO-Abkommens, BGBl. Nr. 180/1958, lauten wie folgt:


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"1.
Malereien und Zeichnungen einschließlich der zur Gänze handgearbeiteten Kopien, ausgenommen fabriksmäßig hergestellte verzierte Gegenstände.
2.
Lithographien, Stiche, Handdrucke, die vom Künstler signiert und numeriert und von zur Gänze handgearbeiteten Steinen, Platten oder anderem Material abgezogen sind.
3.
Originalwerke der Bildhauerei, Plastiken, Hoch- und Tiefreliefs, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände kommerziellen Charakters.

...


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5.
Wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungsgegenstände, insbesondere auf den Gebieten der Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Abgabenbefreiungsvorschriften eng auszulegen (vgl. Erkenntnis vom , 1163/62). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Kunstbegriff habe sich seit 1958 entwickelt und sei nicht eng auszulegen, ändert dies nichts daran, daß nach der Anlage B des UNESCO-Abkommens nur die in dieser Anlage erschöpfend angeführten Kunstwerke nach dem Abkommen begünstigt werden. Daraus folgt, daß die Bezeichnungen von Waren, für die in der Anlage B des UNESCO-Abkommens eine Abgabenbegünstigung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und daß sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können. Der Wortlaut der Anlage B umfaßt ein Werk wie das vorliegende nicht. Auch bei der Änderung des Kunstverständnisses seit dem Jahre 1958 ist es nicht zulässig, im Interpretationsweg den Umfang der Kunstwerke auf Gegenstände zu erweitern, die nicht unter diese Vorschriften subsumierbar sind.

Für die Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Plastiken ist die Gestaltung der dreidimensionalen Form des Werkes, für Gemälde, Kollagen und ähnliche Bildwerke dagegen die Komposition der Oberfläche des Werkes wesentlich (vgl. nochmals die Entscheidung des ). Eine solche Dreidimensionalität liegt bei dem eingeführten Gegenstand nicht vor, sodaß das Werk nicht als Originalwerk der Bildhauerei und Plastik angesehen werden kann. Das Werk ist auch keine Malerei oder Zeichnung; es handelt sich auch nicht um eine Lithographie, um einen Stich oder um einen Handdruck. Nach der Z. 5 der Anlage B sind nur wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungsgegenstände begünstigt. Diese Sammlungen und Sammlungsgegenstände sind in der Z. 5 beispielhaft (arg: insbesondere) angeführt. Die beispielhafte Aufzählung bezieht sich jedoch nur auf wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungsgegenstände. Daß der eingeführte Gegenstand ein solcher wissenschaftlicher Sammlungsgegenstand ist, wurde nicht einmal behauptet.

Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde mit Recht die Voraussetzungen der Anlage B zum UNESCO-Abkommen nicht als gegeben erachtete und die Begünstigungen des UNESCO-Abkommens für den in Rede stehenden Gegenstand versagte. Bei der Frage, ob die Begünstigungen des UNESCO-Abkommens zum Tragen kommen, ist nur das UNESCO-Abkommen selbst maßgebend und nicht in welche Warennummer des Zolltarifs der eingeführte Gegenstand einzureihen ist. Die Beschwerdebehauptung, die Warennummer 9705 übernehme nicht den vollen Wortlaut der Z. 5 der Anlage B zum UNESCO-Abkommen geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere.

Hingewiesen wird, daß auch nach dem Anhang B des bereits genannten Protokolls vom das am für Österreich in Kraft getreten ist, die Abgabenbegünstigung nicht zu gewähren gewesen wäre. Danach sind nämlich Originalkunstwerke aus keramischen Stoffen und Mosaik auf Holz sowie Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Galerien, Museen und sonstige von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigte Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie nicht verkauft werden, begünstigt. Auch diese Voraussetzungen wären nicht vorgelegen, so daß selbst wenn dieses Protokoll von der belangten Behörde im Beschwerdefall angewendet worden wäre, dies an der Eingangsabgabenfestsetzung nichts geändert hätte.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorschreibung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer sei im Sinne des § 236 BAO unbillig, genügt es darauf hinzuweisen, daß der im Abgabenverfahren geltend gemachte Eventualantrag auf Zollerlaß wegen Unbilligkeit der Vorschreibung dem Hauptzollamt Wien zur zuständigen Erledigung bereits übermittelt werden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde damit nicht aufgezeigt.

Soweit der Beschwerdeführer im Eventualantrag als Verfahrensmangel rügt, es sei seinem Antrag auf Beiziehung eines Kunstsachverständigen zum Nachweis dafür, daß es sich um ein Kunstwerk und ein künstlerisches Sammlungsstück handelt, nicht Folge gegeben worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde das Vorliegen eines Kunstwerkes oder künstlerischen Sammlungsstückes im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt hat, so daß die beantragte Beweiserhebung unterbleiben konnte. Es sind nach den Bestimmungen des Zolltarifs - wie dargestellt - nur bestimmte Kunstwerke in das Kapitel 97 einzureihen und nicht alle Ausdrucksformen bildender Kunst, sondern nur bestimmte Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erfüllen nach Anlage bzw. Anhang B des UNESCO-Abkommens bzw. des Protokolls vom die Voraussetzungen für die Anwendung der Abgabenbegünstigung. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid nicht mit den behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.