VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0074
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der K reg. Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-230/92, betreffend die Neufestsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum bis (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im ersten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom mit Erkenntnis vom , 93/17/0181, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheide wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum bis mit Bescheid vom als unzulässig zurück.
In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Bestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991, die Rechtsgrundlage der Entscheidung der Behörde sei mit den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung nicht vereinbar und widerspreche der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Mit dem Berufungsbescheid vom gab die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid im wesentlichen unter Verweisung auf die Bestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Novelle 1991.
Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom als unbegründet ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis vom sowie auf Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991. Diese im Verfassungsrang stehende Bestimmung sei am in Kraft getreten. Die Abgabenbehörden und die Vorstellungsbehörde seien in ihrer Entscheidung an diese Verfassungsbestimmung gebunden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht für die im Gemeindegebiet von B im Zeitraum vom " bis entgeltlich erfolgte Abgabe von Getränken und Speiseeis, welche(s) aber nicht im Gemeindegebiet von B verbraucht wurde(n), nicht Getränke- und Speiseeisabgabe entrichten zu müssen" sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid auf, weil die an die Beschwerdeführerin gerichtete Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt nicht rechtswirksam zugestellt und damit rechtlich nicht existent geworden ist, so daß die Berufungsbehörde die Berufung zurückweisen und - da dies nicht geschehen ist - die Vorstellungsbehörde der Vorstellung stattgeben und den Berufungsbescheid hätte beheben müssen. Weiters sprach die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid über den von den Abgabenbehörden entschiedenen Zeitraum bis rechtswidrigerweise erstmalig darüberhinaus auch bis ab. Der Gerichtshof hat aber auch entschieden, daß keine Rechtswidrigkeit insofern vorliegt, als die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991 eine Neufestsetzung der Getränkesteuer verneinte.
Im fortgesetzten Verfahren haben die Abgabenbehörden und die Vorstellungsbehörde die im ersten Rechtsgang vorgelegenen Rechtswidrigkeiten behoben. Von der Beschwerdeführerin wird im zweiten Rechtsgang wiederum ausschließlich nur begehrt, für die nicht im Gemeindegebiet B verbrauchten Getränke und das nicht im Gemeindegebiet B verbrauchte Speiseeis, welche(s) im Zeitraum bis abgegeben worden sei, keine Getränkesteuer entrichten zu müssen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Abgabenbehörden über den Zeitraum bis abgesprochen haben, sodaß die Vorstellungsbehörde nicht auch über den Zeitraum Jänner 1991 absprechen konnte. Das Beschwerdebegehren, die belangte Behörde hätte auch darüber entscheiden sollen, entbehrt jeder Grundlage und wäre - wie im ersten Rechtsgang ausgeführt - eine Entscheidung darüber rechtswidrig gewesen.
Schon im ersten Rechtsgang begründete der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits genannten Erkenntnis vom eingehend, daß nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/93 und Folgezahlen (VfSlg. 13.547), der Verfassungsgesetzgeber für die in Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991 umschriebenen Fälle, also alle, in denen eine Neufestsetzung der Abgaben von Amts wegen oder über Antrag seine Begründung in dem genannten Umstand fände (nämlich, daß sich die behauptete Unrichtigkeit aus dem Verbrauch außerhalb des Gemeindegebietes ergibt), angeordnet habe, daß eine Neufestsetzung für die in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalte der umschriebenen Art zu unterbleiben habe. Eine inhaltliche Erledigung des Antrages auf Neufestsetzung der Getränkesteuer, der nur mit dem Außerortverbrauch begründet wurde, war demnach von der Abgabenbehörde nicht vorzunehmen. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt.
Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde nicht näher ausgeführt.
Da somit weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch eine solche infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.