VwGH vom 12.11.1997, 96/16/0070

VwGH vom 12.11.1997, 96/16/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H Kommanditgesellschaft in S, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-7470/7ad-1995-Sl, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden Beschwerdefall wird der Rechtsstreit um eine Getränkesteuernachforderung für den Zeitraum bis samt Säumniszuschlag, vorgeschrieben mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , geführt, wobei sich die Beschwerdeführerin (im zweiten abgaben- und vorstellungsbehördlichen Rechtsgang) mit der gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom erhobenen Vorstellung (soweit dies für den Beschwerdefall noch für Interesse ist) dagegen zur Wehr setzte, daß auch der Erlös aus dem Verkauf von Dicksäften in die Steuerbemessungsgrundlage aufgenommen wurde.

Die belangte Behörde wies die Vorstellung als unbegründet ab und vertrat unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0381, die Auffassung, daß gemäß § 2 Oberösterreichisches Gemeinde-Getränkesteuergesetz auch flüssige Grundstoffe zur Herstellung von zum Genuß bzw. Trinken bestimmten Flüssigkeiten unter die Abgabenpflicht fallen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Getränkesteuerfreiheit hinsichtlich sogenannter Dicksäfte verletzt, sowie in ihrem Recht darauf, nicht mit einem Säumniszuschlag belastet zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird. Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, allerdings ohne Kostenersatzbegehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1950 idF LGBl. Nr. 19/1974 lautet:

"Unter Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind zum Genuß bzw. Trinken bestimmte Flüssigkeiten - mit Ausnahme von Milch - einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen."

Die Beschwerdeführerin moniert im Wege ihres Verbesserungsschriftsatzes in erster Linie, daß für die in Rede stehenden Nachforderungen keine "tragenden Verordnungen" sondern nur Hebesätze bzw. die Festlegung von Steuersätzen erlassen worden wären.

Diesbezüglich unterliegt die Beschwerdeführerin aber einem (allenfalls durch eine unrichtige Auskunft der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom veranlaßten) Irrtum, weil der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur Zl. IV-3505-920/4-1990 am folgende Verordnung

erlassen hat:

"Verordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom betreffend die Getränkesteuer (Getränkesteuerordnung für die Stadtgemeinde Leonding). Auf Grund des § 15 Abs. 3 Zi. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988, und des Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetzes 1950, LGBl. Nr. 15/1950, i. d.F. der Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1988, LGBl. Nr. 22/1988, wird verordnet:

Art. I.


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1.
Die entgeltliche Abgabe von Getränken im Sinne des OÖ. Gemeinde-Getränkesteuergesetzes sowie von Bier und Speiseeis unterliegt der Getränkesteuer.
2.
Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 v.H. des Entgeltes. Als steuerpflichtiges Entgelt gilt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt einschließlich des Wertes der mitverkauften Verpackung und Trinkhalme sowie der üblichen Beigaben, die herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten sind (z.B. Zucker und Milch im Kaffee, Zitrone im Tee usw.). Zum Entgelt gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Gemeinde-Getränkesteuer.

Art. II.

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Art. I. Z. 2 dieser Verordnung ist jedoch auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die Verjährung gemäß § 152 der Oö. Landesabgabenordnung noch nicht eingetreten ist.

Der Bürgermeister:

Angeschlagen:

Abgenommen: unleserliche Unterschrift"

Am erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur Zl. IV-1479-920/4-1992 die folgende Novelle:

"Verordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom mit der die Getränkesteuerordnung für die Stadtgemeinde Leonding vom , GZ IV-3505-920/4-1990, geändert wird.

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1989 i.d.F. BGBl. Nr. 693/1991 und des Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetzes 1950, i.d.F. LGBl. Nr. 28/1992 wird verordnet:

A) Artikel I hat zu lauten:

1. Die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken mit Ausnahme von Milch einschließlich der mitverkauften Zubehörs unterliegt der Getränkesteuer.

2. Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 v.H. des Entgeltes bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken sowie 5 v.H. des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken. Das Entgelt ist nach § 4 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989, zu bemessen. Zum Entgelt gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Gemeinde-Getränkesteuer.

3. Zur Entrichtung der Gemeinde-Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlich liefert.

B) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Der Bürgermeister:

Angeschlagen:

Abgenommen unleserliche Unterschrift"

Damit sind die auf die hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 94/16/0114 und vom , Zl. 91/17/0110) gestützten Beschwerdeargumente entkräftet.

Des weiteren meint die Beschwerde, die Stadtgemeinde Leonding habe einen eigenständigen Getränkebegriff geschaffen, der mit der landesgesetzlichen Definition insoweit nicht übereinstimme, als der Einschluß von Grundstoffen fehle. Dabei übersieht die Beschwerde grundlegend, daß die oben erstzitierte Verordnung ausdrücklich von Getränken iSd Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes spricht und damit auch flüssige Grundstoffe zur Herstellung von Getränken miteinbezieht und daß die oben zweitzitierte Verordnung davon nicht abweicht.

Da somit von jenem Begriff auszugehen ist, der kraft § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes maßgeblich ist, fallen auch die hier in Rede stehenden Dicksäfte unter die Getränkesteuerpflicht (vgl. dazu die betreffend hochprozentigen Rum ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/16/0049, und vom , Zl. 93/17/0381, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden darf.

Insoweit die Beschwerde schließlich anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge neuerlich gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof gerade mit der vorliegenden Sache bereits befaßt war und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die bereits in der Beschwerde ausdrücklich artikulierte Frage, ob § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes in Konflikt mit § 8 Abs. 3 Finanzverfassungsgesetz steht, nochmals an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Somit erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit und war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994. Der mitbeteiligten Stadtgemeinde konnten Kosten nicht zugesprochen werden, weil sie Kostenersatz nicht beantragt hat (sog. Antragsprinzip; vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 722 in Abs. 1 zu § 59 Abs. 1 VwGG referierte hg. Judikatur).