VwGH vom 26.07.2002, 99/02/0314
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JS in F, vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in 4880 St. Georgen im Attergau, Attergaustraße 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-106256/2/BI/FB, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.
Dazu stellte die belangte Behörde begründend fest, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am beim Postamt F hinterlegt worden sei. Davon ausgehend sei das Ende der Berufungsfrist mit errechnet, die Berufung jedoch erst am bei der Behörde erster Instanz persönlich abgegeben worden. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom (zugestellt am ) sei der mit der Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren beauftragte H darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Berufung verspätet sei. Somit habe der Beschwerdeführer am Kenntnis von der Verspätung seiner Berufung erlangt und wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis spätestens zu stellen gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am , bei der sein Vertreter ausreichend Gelegenheit zu entsprechenden Darstellungen gehabt habe und abermals über die "vermutliche" Verfristung der Berufung informiert worden sei, inhaltliche Einwendungen erhoben, jedoch habe er innerhalb der in den §§ 71 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 24 VStG normierten Frist keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Da der gegenständliche, am bei der Behörde erster Instanz persönlich abgegebene Antrag vom daher verspätet sei, sei dessen Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 24 VStG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Schreiben der belangten Behörde vom , in welchem auf eine mögliche Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden sei, nicht den Lauf der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Frist bedingt habe. Dieses habe es ihm lediglich ermöglicht, eine eventuelle Fristversäumnis zu vermuten nicht jedoch von dieser Kenntnis zu erlangen. Die Frist im Sinne von § 71 Abs. 2 AVG habe daher erst mit Zustellung des seine Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückweisenden Bescheides am zu laufen begonnen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich auf Grund der durch die Aktenlage bestätigten, schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom am , spätestens jedoch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am von der Verspätung seiner Berufung Kenntnis erlangte und daher der gegenständliche Antrag vom jedenfalls als verspätet anzusehen war. Von einer solchen "Kenntnis" ist nämlich bereits dann auszugehen, sobald die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0140).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass seine Stellungnahme vom als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu deuten gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass diesem Schreiben kein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Antrag zu entnehmen ist; vielmehr beharrte der Beschwerdeführer darin darauf, dass die Berufung nicht verspätet sei.
Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet sein sollte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 501/2001.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-54532