VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des 1981 geborenen C in E, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 228.883/0-X/30/02, betreffend § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte mit Schreiben vom , beim Bundesasylamt eingelangt am , einen Asylantrag. Darin führte er u.a. aus, über Slowenien am nach Österreich eingereist zu sein.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, mit zwei anderen Personen über Slowenien nach Österreich eingereist zu sein. Es könne aber auch sein, dass er in Italien gewesen sei.
Mit Schreiben vom teilte das italienische Innenministerium dem Bundesasylamt - auf eine entsprechende Anfrage betreffend die Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 165/1997 (Dubliner Übereinkommen - DÜ) - mit, dass der Beschwerdeführer zunächst am und sodann am von Italien ausgewiesen worden sei. Das Bundesasylamt werde zwecks Beginns des Übernahmeverfahrens informiert werden, sobald die Anordnung der Ausweisung aufgehoben werde ("we will inform you as soon as the expulsion order is cancelled so that you can start the transfer procedures").
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 6 DÜ Italien zuständig sei und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal über Slowenien und Italien, wo er auch aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, nach Österreich eingereist. Italien habe sich auf der Grundlage des Art. 6 DÜ bereit erklärt, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Asylantrag zu prüfen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die belangte Behörde zu ihren Ermittlungen und insbesondere zu dem Schreiben Italiens vom kein Parteiengehör gewährt habe. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, seine persönlichen Verhältnisse entsprechend darzulegen. Bei der Vernehmung am sei an ihn lediglich die Frage nach Eltern/Begleitpersonen gerichtet worden, konkrete Lebensverhältnisse, Wohnmöglichkeiten, Verdienstmöglichkeiten etc. seien nicht erfragt worden. Derartige Feststellungen seien jedoch im Hinblick auf Art. 8 EMRK wesentlich. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang näher dar, dass er in Österreich seiner Ansicht nach ein Familienleben im Sinne der genannten Konventionsbestimmung führe. Sein Vater, seine Mutter sowie weitere Geschwister, 21 Jahre, 16 Jahre und 13 Jahre alt, lebten mit dem Beschwerdeführer zusammen in Oberösterreich. In Italien habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Beziehung zu Verwandten oder Bekannten. Seinem Vater gegenüber, der krank und teilerwerbsunfähig sei, sei er unterhaltspflichtig. Sowohl nach österreichischem als auch nach türkischem Recht bestehe diese Unterhaltspflicht, wenn sein Vater ohne diese Unterstützung in Not geriete. Es liege ein besonderes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer bestritt weiters, über Italien nach Österreich eingereist zu sein. Zu dem Aufenthaltsverbot in Italien habe er bereits vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass möglicherweise jemand anderer seinen Namen bzw. seine Daten angegeben habe. Ebenso bestreite er, dass auf Grund einer Fingerabdrucküberprüfung eine Identität seiner Person mit einer allenfalls aufgegriffenen Person gegeben sei. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer nicht in ein Land ausgewiesen werden, in dem angeblich für ihn ein Aufenthaltsverbot existiere. Sollte dies der Fall sein, würde er aus Italien wiederum ausgewiesen werden, wobei es fraglich wäre, wohin.
Am führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Dabei legte der Beschwerdeführer - neben einer ausführlichen Beschreibung seiner familiären Verhältnisse im Sinne des wiedergegebenen Berufungsvorbringens - zu seinem Fluchtweg dar, dieser habe ihn von Slowenien nach Österreich geführt, eventuell aber auch über Italien. In einem ihm unbekannten Land sei er aufgegriffen worden und habe ein Schriftstück erhalten, in welchem gestanden sei, dass er dieses Land verlassen müsse, ansonsten er dort inhaftiert würde. Nach Erhalt des Schriftstückes sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Daraufhin sei er in Österreich eingereist. Österreichische Polizisten hätten den Beschwerdeführer aufgegriffen, befragt, ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn sodann sofort nach Italien zurückgeschoben. Dort habe sich das Geschehen insofern wiederholt, als der Beschwerdeführer wieder aufgegriffen und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Wiederum habe er ein Schriftstück bekommen. Am folgenden Tag sei der Beschwerdeführer das zweite Mal nach Österreich gekommen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
"Der Berufungswerber ist türkischer Staatsangehöriger und 21 Jahre alt. Der Berufungswerber gelangte von einem Drittstaat (Slowenien) kommend illegal nach Italien. In Italien wurde der Berufungswerber von der italienischen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt. Erstmals wurde der Berufungswerber am aus Italien ausgewiesen. Der Berufungswerber gelangte in weiterer Folge illegal nach Österreich, wo er von der Polizei aufgegriffen und nach Italien zurückgebracht wurde. Am wurde der Berufungswerber ein zweites Mal von den italienischen Behörden ausgewiesen. Wieder gelangte der Berufungswerber daraufhin von Italien illegal nach Österreich und stellte am in Österreich einen Asylantrag. Das Bundesasylamt ersuchte mit Schriftsatz vom die italienischen Behörden um Übernahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 6 DÜ. Das italienische Innenministerium stimmte mit Schreiben vom , Zl. 50310, der Übernahme des Berufungswerbers zu.
Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei am 28. oder am lebte der Berufungswerber ca. einen Monat bei seiner älteren, verheirateten Schwester (ca. 28 Jahre) und deren Familie in Istanbul. Vorher wohnte er in der Familienunterkunft in Bingöl im Dorf Duranlar, und zwar seit etwa 1999 allein. Zuvor lebte er dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Zeitweise lebte er auch bei seinen Onkeln, die ebenfalls in Bingöl aufhältig sind. Der Berufungswerber bestritt seinen Lebensunterhalt in dieser Zeit durch diverse Gelegenheitsarbeiten selbst. Zusätzlich erhielt er regelmäßig freiwillige finanzielle Zuwendungen von seinem Vater.
In Österreich leben die Eltern sowie die jüngeren Geschwister des Berufungswerbers (13 und 16 Jahre). Der Vater des Berufungswerbers lebte erstmals von 1969 bis 1972 in Österreich und kehrte danach wieder in die Türkei zurück. Seit 1990 lebt er wieder in Österreich, ist hier unbefristet aufenthaltsberechtigt und derzeit arbeitslos. Er erhält Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 950 Euro monatlich. Er leidet unter Herzbeschwerden, Bluthochdruck, Kreuzbeschwerden und Schwerhörigkeit, ist aber arbeitsfähig. Die Mutter und die Geschwister des Berufungswerbers gelangten 1999 im Rahmen des Familiennachzuges zum Ehegatten bzw. Vater nach Österreich. Dem Berufungswerber wurde der Nachzug zum Vater zwei Mal versagt, da der Berufungswerber zu alt war. Der Berufungswerber lebt hier in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Der Vater unterstützt alle seine Kinder finanziell, auch seine in der Türkei lebende Tochter. Der Berufungswerber fühlt sich allen Familienmitgliedern gleich nahe. Der Berufungswerber fühlt sich trotz seiner Volljährigkeit insbesondere von seinen Eltern abhängig, weil sie miteinander verwandt sind und die Eltern aufgrund der Verwandtschaft für ihre Kinder sorgen müssten und - ab einem gewissen Alter - die Kinder für ihre Eltern."
Die Annahme dieses Sachverhaltes stütze sich auf den Akteninhalt, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz und bei der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer über Slowenien illegal in jenes Land, in welchem er von den dortigen Behörden zweimal aufgegriffen worden sei, begeben habe, habe er in der Berufungsverhandlung selbst ausgeführt. Dass er von den italienischen Behörden zweimal in Italien aufgegriffen und von dort ausgewiesen worden sei, folge aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom und ergebe sich auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folge, dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages auf Grund des Art. 6 DÜ vorliege, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist sei. Er habe sich auch nicht mindestens sechs Monate vor der Asylantragstellung in Österreich aufgehalten. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens wieder "erloschen" sei. Auch die italienischen Behörden seien in ihrem Übernahmeschreiben von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen.
Des Weiteren wird in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt:
"Aber auch der Hinweis in der Berufung auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob § 5 AsylG im Einzelfall anzuwenden ist, ist das in Art. 3 Abs. 4 DÜ festgelegte Eintrittsrecht zwingend zu berücksichtigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ergibt sich daraus die unmittelbare Verpflichtung, von der Zurückweisung gemäß § 5 AsylG abzusehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit - d.h. insbesondere zu einer Verletzung des Art. 3 oder 8 EMRK - führende Auslegung und somit Handhabung des § 5 Abs. 1 AsylG ist durch die Heranziehung des in Art. 3 Abs. 4 DÜ normierten Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden ( ua).
Der Berufungswerber beruft sich auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere hinsichtlich seines Vaters. Im Fall des Berufungswerbers sind familiäre Beziehungen von ausreichender Nähe im Sinne des Art. 8 EMRK zu seinem Vater jedoch zu verneinen. Es ist der Berufung zwar darin zu folgen, dass der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR , B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR , B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR , B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR , 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR , 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR , 8986/80, EuGRZ 1982, 311;
Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761;
vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Im konkreten Fall lebt der Vater des Berufungswerbers bereits seit 1990 ständig in Österreich und hat somit seit Jahren nicht mehr mit dem Berufungswerber zusammen gelebt. Der Berufungswerber lebte seit 1999 bis zu seiner Ausreise in der Türkei überwiegend allein und kam - abgesehen von freiwilligen finanziellen Geldzuwendungen durch seinen Vater - auch selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Erst im Juni/Juli 2001 zog der Berufungswerber zum Vater nach Österreich. Der Berufungswerber kann mit 21 Jahren als erwachsen angesehen werden (vgl. E d EKMR (Erste Kammer) über die Beschwerde Nr. 20.957/92 gg Österreich), ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und könnte daher durchaus selbst für sich sorgen, wie er dies in der Türkei bereits getan hat. Es hat sich nicht ergeben, dass der Berufungswerber trotz seines Alters zur besonderer Unselbständigkeit neigen würde. Angesichts dieser Umstände, der persönlichen Eigenschaften des Berufungswerbers, kann nicht gesagt werden, dass eine Abhängigkeit des Berufungswerbers von seinem Vater (oder anderen Personen) vorliegt. Der Berufungswerber hat auch nicht dargetan, weshalb er als erwachsener Mann, welcher bereits allein gelebt hat, nun plötzlich auf seinen Vater angewiesen sein sollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm sein Vater freiwillig finanzielle Unterstützungen gewährt hat. Auch daraus kann bei Berücksichtigung der konkreten Umstände und der persönlichen Eigenschaften des Berufungswerbers nicht abgeleitet werden, dass der Berufungswerber tatsächlich von seinem Vater abhängig ist. 'Abhängigkeit' ist hier im Sinn eines tatsächlichen Angewiesenseins zu verstehen, etwa dass eine Person aufgrund ihres schlechten körperlichen Zustandes, jungen Lebensalters oder Unselbständigkeit tatsächlich auf die Betreuung oder Unterstützung eines Angehörigen angewiesen ist, anderenfalls das Fortkommen nicht gesichert wäre. Es liegt auch keine aktuell bestehende konkrete Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines Unterhaltes an seinen Sohn vor (zur Frage der Abhängigkeit vgl. auch EKMR , B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; oder E d EKMR über die Beschwerde Nr. 20.957/92 gg Österreich).
Die Berufung erblickt ein besonderes/wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis im Umstand, dass der Berufungswerber gegenüber dem Vater unterhaltspflichtig sei. Der Vater sei krank und teilerwerbsunfähig. Sowohl nach österreichischem Unterhaltsrecht und insbesondere nach den Bestimmungen des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches vom (Art. 315 ff) sei der Berufungswerber unterhaltspflichtig, wenn sein Vater ohne diese Unterstützung in Not geraten würde. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil im Zeitpunkt der Entscheidung weder eine Abhängigkeit des Vaters des Berufungswerbers vom Berufungswerber besteht, noch - wie bereits ausgeführt - umgekehrt. Aktuell ist weder eine 'Notlage' des Vaters des Berufungswerbers ersichtlich noch hat sich ergeben, dass der Berufungswerber Unterhalt an seinen Vater zahlt oder dass er etwa durch Urteil/Bescheid dazu im konkreten Einzelfall verpflichtet worden wäre. Auf sich in der Zukunft möglicherweise ergebende Entwicklungen betreffend Unterhaltsverpflichtungen und Abhängigkeiten ist nicht abzustellen. Aus nur abstrakt bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, wie sie in der Berufung angesprochen werden, kann jedenfalls nicht auf tatsächlich bestehende Abhängigkeiten im Sinne der Judikatur der Straßburger Instanzen zu Art. 8 EMRK geschlossen werden. Darüber hinaus wurde in der Berufungsverhandlung vielmehr gegenteilig dargetan, dass der Berufungswerber von seinem Vater abhängen würde.
Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Erwachsenen bewirken nicht notwendigerweise den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn nicht weitere Elemente der Abhängigkeit dargetan werden, die über die normalen emotionale Bindungen hinausgehen (vgl. E d EKMR (Erste Kammer) über die Beschwerde Nr. 20.957/92 gg Österreich). Wie bereits ausgeführt, sind solche Elemente der Abhängigkeit im Sinne eines tatsächlichen Angewiesenseins im Fall des Berufungswerbers betreffend seinen Vater nicht gegeben, aber auch hinsichtlich seiner Mutter und Geschwistern ist keine solche Abhängigkeit ersichtlich. Auch von seiner Mutter und Geschwistern hat der Berufungswerber seit 1999 getrennt gelebt. Insgesamt reichen die dargestellten Bindungen zu den in Österreich lebenden Angehörigen nicht aus, um die Berufung auf Art. 8 EMRK zu gestatten. Der Berufungswerber lebt zwar in Österreich mit seinen Verwandten zusammen, doch ist er als von seiner Familie unabhängig zu betrachten. Familiäre Beziehungen von ausreichender Nähe im Sinne des Art. 8 EMRK mit den in Österreich lebenden Verwandten sind deshalb zu verneinen. Der Umstand, dass man sich mit seinen Familienangehörigen gut versteht, reicht für die Bejahung eines ausreichend intensiven Familienlebens iSd Art. 8 EMRK allein noch nicht aus."
Zusammenfassend ergebe sich somit, dass Italien zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sei und die Voraussetzungen für die Ausübung des im DÜ vorgesehenen Selbsteintrittsrechtes nicht vorlägen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 5 Abs. 1 AsylG in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 sieht vor, dass ein Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des auf Grund des § 5 Abs. 1 AsylG heranzuziehenden DÜ ist, wenn der Asylwerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine zwangsweise Ausweisung von Italien nach Österreich nicht einer illegalen Einreise nach Österreich gleichgestellt werden könne und es daher nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich sei, wenn die belangte Behörde vermeine, dass er am ein zweites Mal von den italienischen Behörden ausgewiesen worden sei, und weiters ausführe, der Beschwerdeführer sei daraufhin wieder von Italien illegal nach Österreich gelangt. Eine nachweisliche Einreise über Italien habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Aussagen im Verwaltungsverfahren. Die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom , wonach Italien der erste "Dublinstaat" gewesen sei, über welchen der Beschwerdeführer in den Bereich der Staaten des DÜ gelangt wäre, und zwar aus einem Drittstaat kommend, werde von ihm ausdrücklich als unrichtig bestritten. Wie er schon im Verwaltungsverfahren angegeben habe, sei kein Hinweis auf übereinstimmende Fingerabdrücke vorhanden bzw. sei keine Überprüfung seiner Fingerabdrücke mit den in Italien vorgefundenen Abdrücken erfolgt und habe offensichtlich eine andere Person seine Datensätze in Italien bekannt gegeben. Außerdem dürfe der Beschwerdeführer nicht in ein Land ausgewiesen werden, in dem angeblich ein gegen ihn bestehendes Aufenthaltsverbot existiere.
Nach dem oben genannten Art. 6 Abs. 1 DÜ kommt es darauf an, in welchen Mitgliedstaat des DÜ der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, und nicht - wie das in der Beschwerde offenbar gesehen wird - darauf, ob der Beschwerdeführer illegal oder legal nach Österreich eingereist ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass offensichtlich eine andere Person seine Personalien in Italien verwendet habe, stellt eine bloße Mutmaßung dar und lässt völlig offen, wie diese Person zu seinen Datensätzen hätte gelangen können. Im Übrigen wurde nicht festgestellt und der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass ihm Fingerabdrücke einer anderen Person in Italien zugeschrieben worden seien. Dass der Beschwerdeführer vor Italien noch über einen anderen Mitgliedstaat des DÜ in dessen Geltungsbereich eingereist sei, hat er nicht behauptet. Dergleichen bringt er auch in der Beschwerde nicht vor. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde daher nicht unschlüssig, wenn sie auf Grund der Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom , die inhaltlich mit der Darstellung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Berufungsverhandlung in Einklang zu bringen ist, davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer von Slowenien kommend illegal nach Italien und damit in den Geltungsbereich des DÜ eingereist ist. Nach Art. 6 DÜ wäre daher grundsätzlich Italien zuständig, über den Asylantrag des Beschwerdeführers zu befinden.
Jeder Mitgliedstaat hat jedoch gemäß Art. 3 Abs. 4 DÜ unter der Voraussetzung, dass der Asylwerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2000/01/0498, in Anlehnung an die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 16.122, vertretene Ansicht ausgeführt, er halte an seinen Rechtssätzen, wonach § 5 AsylG keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinn einer Bedachtnahme auf Art. 3 und 8 EMRK zugänglich sei und dem Asylwerber (Antragsteller) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintritt eines nach dem Wortlaut des DÜ unzuständigen Mitgliedstaates (Österreich) in die Prüfung des Asylantrages zustehe, nicht fest, sondern schließe sich der (dort näher wiedergegebenen) Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen, wobei hinzuzufügen ist, dass auch schon die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde gelegt hat.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang - im Ergebnis zutreffend - geltend, die belangte Behörde habe das Bestehen eines "ausreichend intensiven" Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Angehörigen zu Unrecht verneint.
Die belangte Behörde hat die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern am Beginn der Rechtsausführungen zu Art. 8 EMRK nicht erkennbar von Beziehungen zwischen Geschwistern oder sonstigen "miteinander verwandten" Personen unterschieden und u. a. zum Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ausgeführt, der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setze "neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus". Abzustellen sei etwa darauf, ob die betreffenden Personen zusammen gelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder sie finanziell voneinander abhängig seien. In Bezug auf erwachsene Personen verwies die belangte Behörde in weiterer Folge auch auf eine Rechtsprechung der EKMR, der zufolge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen "nicht notwendigerweise" in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fielen, wenn nicht "weitere Elemente der Abhängigkeit" dargetan würden, die "über die normalen emotionalen Bindungen" hinausgingen. Unter "Abhängigkeit" sei in diesem Zusammenhang ein "tatsächliches Angewiesensein" zu verstehen, wofür die belangte Behörde als Beispiele - soweit für Erwachsene relevant - eine Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit wegen "schlechten körperlichen Zustandes" oder wegen "Unselbständigkeit" ins Treffen führte. Das von ihr angenommene Fehlen einer so verstandenen "Abhängigkeit" führte die belangte Behörde - trotz der ausdrücklichen Feststellung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt - zur Verneinung eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern in Österreich.
Dem gegenüber vertritt Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (5. Lieferung, 2002) Art. 8 EMRK, Rz 76, die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre "(m)it Erreichen
der Volljährigkeit ... nicht auf, sofern die Beziehungen nicht
abgebrochen werden". Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des EGMR vom , Moustaquim gegen Belgien, und vom , Boughanemi gegen Frankreich, gegenüber der "restriktiveren Rechtsprechung der EKMR" (a.a.O. FN 393 und 394). Auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des "erweiterten Familienlebens" (vgl. zu diesem Wiederin, a.a.O. Rz 77; Wildhaber/Breitenmoser in IntKommEMRK (Lieferung April 1992) Art. 8 Rz 388-391) gefordert werden, und im Besonderen auf eine "Abhängigkeit" in dem von der belangten Behörde aus der Judikatur der EKMR abgeleiteten Sinn käme es danach im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht an, sofern nur "die Beziehungen nicht abgebrochen" sind.
In den von Wiederin zitierten, jeweils u.a. auf den Nichtabbruch der Beziehungen zu Eltern und Geschwistern hinweisenden Entscheidungen des EGMR findet dieser Standpunkt - losgelöst von den übrigen Umständen der beiden Fälle, nämlich vom Gesichtspunkt "zweiter Generation" und noch jugendlichen Alters im Fall Moustaquim und vom Vorhandensein eines eigenen Kindes im Fall Boughanemi - aber keine Deckung, zumal der EGMR die auf die Entscheidung vom , Zl. 10375/83, DR 40, 196 ff, zurückgehende "restriktivere Rechtsprechung der EKMR" ausdrücklich fortführt (vgl. seit der Entscheidung des EGMR vom , Kwakye-Nti und Dufie gegen Niederlande, nur beispielsweise etwa auch die Entscheidungen vom , Ezzouhdi gegen Frankreich, vom , Slivenko gegen Lettland, und vom , Üner gegen Niederlande).
Andererseits ist - gegenüber einer isolierten Betonung des Gesichtspunktes der "Abhängigkeit", wie sie der Entscheidung der belangten Behörde letztlich zugrunde liegt - hervorzuheben, dass die Aussage, Beziehungen zwischen Erwachsenen fielen ohne Elemente einer über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeit" nicht notwendigerweise ("not necessarily") in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, in der zuvor erwähnten Entscheidung der EKMR vom einen Nachzugsfall betraf, in dem es nicht um die Beendigung eines aktuellen Zusammenlebens zwischen Elternteil und erwachsenem Kind im Vertragsstaat ging. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt - unabhängig davon, wie von dem Rechtssatz aus der erwähnten Entscheidung der EKMR in einem Teil der Nachfolgejudikatur Gebrauch gemacht wurde - nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom , Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom , K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 237/03 u.a., Punkt III.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK (2003) Rz 18 zu Art. 8: "Familienleben ist weit zu verstehen").
Davon ausgehend hätte die belangte Behörde - über das Kriterium der "Abhängigkeit" in der von ihr angenommenen engen Bedeutung hinaus - auch den von ihr zunächst angeführten weiteren Gesichtspunkten Aufmerksamkeit schenken und im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung berücksichtigen müssen, dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder - tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne - in der Türkei geführt hatte. Diese Umstände lassen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen, die im Sinne der obigen Ausführungen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterlägen, insgesamt nicht zu und hätten daher im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine Abwägung nach Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da diese in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.
Wien, am