VwGH vom 19.12.1996, 96/16/0049
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-7.565/1ad-1995-Wa, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 4.000,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob 60 bzw. 80 %iger Rum ein Getränk iS des oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes ist.
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Anträgen vom 10. Februar, 14. März, 19. April und die Rückzahlung von bereits geleisteten Getränkesteuerbeträgen für die Monate Jänner, Feber, März und Juni 1994.
Diese Anträge wurden mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
Gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung an die belangte Behörde. Diese wies die Vorstellung als unbegründet ab und vertrat in Übereinstimmung mit den Gemeindeinstanzen die Auffassung, auch 60 %iger bzw. 80 %iger Rum unterliege der Getränkesteuerpflicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß 60 %iger bzw. 80 %iger Rum nicht der Besteuerung durch das oberösterreichische Gemeinde-Getränkesteuergesetz unterworfen wird.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird. Die Verwaltungsakten, von denen die belangte Behörde behauptet, sie fristgerecht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt zu haben, waren beim Verwaltungsgerichtshof trotz intensiver Nachforschungen nicht auffindbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung auf Grund des auf der Sachverhaltsebene übereinstimmenden Inhaltes der Beschwerde, des angefochtenen Bescheides und der beiden Gegenschriften (ohne den Versuch einer Aktenrekonstruktion zu unternehmen) erfolgen, weil es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhaltes geht.
§ 2 Abs. 1 des oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1950 idF LGBl. Nr. 19/1974 lautet:
"Unter Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind zum Genuß bezw. Trinken bestimmte Flüssigkeiten - mit Ausnahme von Milch - einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen."
Die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Falles, ob 60 %iger bzw. 80 %iger Rum unter die zitierte Gesetzesstelle fällt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (schon von der belangten Behörde zu Recht zitierten) Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0381, bereits dahin bejaht, daß nach der Legaldefinition der zitierten Gesetzesstelle auch flüssige Grundstoffe zur Herstellung von zum Genuß bzw. Trinken bestimmten Flüssigkeiten unter die Abgabepflicht fallen. Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses (von dem abzugehen der Beschwerdefall keinerlei Anlaß bietet) verwiesen.
Insoweit die Beschwerde vermeint, die Bestimmungen des oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes (bzw. der Getränkesteuerordnung der Landeshauptstadt Linz) stünden im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und diesbezüglich die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft anregt, ist sie darauf hinzuweisen, daß der vorliegende Beschwerdefall Zeiträume betrifft (nämlich die Monate 1 bis 3 und 6/1994), die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union liegen und die wegen des Grundsatzes der Zeitbezogenheit des Abgabenrechtes (siehe z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/17/0106 und vom , Zl. 95/17/0207 uva.) daher vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/13/0101 u.a.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung wegen der durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.