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VwGH vom 20.07.2001, 99/02/0259

VwGH vom 20.07.2001, 99/02/0259

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des UF in O, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-105790/19/Le/Km, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom abgeschlossenen Berufungsverfahrens - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am gegen 22.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw an einer näher bezeichneten Straßenstelle im Stadtgebiet von M. gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Der gemessene Atemluftalkoholgehalt habe über 0,4 mg/l betragen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen, weswegen gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) habe verhängt werden müssen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2.200,-- zu entrichten sowie die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dem Land Oberösterreich erwachsenen Barauslagen in Höhe von S 6.967,40 zu ersetzen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 606/99-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ging nach von am , am , am und am durchgeführten mündlichen Verhandlungen davon aus, dass der Beschwerdeführer am kurz nach 22.00 Uhr auf dem Heimweg nach Mo. (er habe vorher die an diesem Tag bestandene Prüfung für die Lenkerberechtigung der Gruppe D mit einigen weiteren Kandidaten in einer Pizzeria gefeiert) im Ortsgebiet von M. von der Straße abgekommen und hiebei gegen einen Lichtmast und zwei abgestellte Fahrzeuge gestoßen sei. Der Lichtmast sei durch die Wucht des Anpralls umgestürzt und sei dann quer über der Straße gelegen. Der Beschwerdeführer habe sich bei dem Unfall an der rechten Hand verletzt und Blutspuren am Armaturenbrett hinterlassen. Er habe zunächst vergeblich versucht, den Lichtmast von der Straße zu entfernen. Als er von der Zeugin G. erfahren habe, dass die Gendarmerie bereits verständigt worden sei, sei er geflüchtet.

Gegen 00.50 Uhr des folgenden Tages habe der Beschwerdeführer am Gendarmerieposten M. Anzeige erstattet, dass ihm bei der Fahrschule K. sein Pkw gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Kleidung seien sehr stark verschmutzt gewesen. Er habe an der rechten Hand eine leichte Verletzung aufgewiesen. Ein beim Beschwerdeführer vorgenommener Alkotest habe Werte von 0,76 und 0,77 mg/l Atemluftalkohol ergeben.

Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Lenkereigenschaft seiner Person, dass entgegen seinem Beweisantrag der als Meldungsleger aufgetretene RI S. nicht zur Klärung der Frage, welche Kleidung der Beschwerdeführer am Vorfallstag getragen habe, einvernommen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Ausweis der Verwaltungsakten RI S. in der Verhandlung vom einvernommen wurde, der Beschwerdeführer es aber unterlassen hat, an den Genannten Fragen zur von ihm (dem Beschwerdeführer) am Vorfallstag getragenen Kleidung zu stellen. Die Ablehnung des erst nach Vernehmung des RI S. gestellten Beweisantrages auf nochmalige Einvernahme dieses Zeugen begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil die Zeugin G., die den Beschwerdeführer zumindest zunächst als die Person, der sie unmittelbar nach dem Unfall mitgeteilt hatte, dass die Polizei schon verständigt sei, wiedererkannt hatte, nicht in der Lage war, eindeutige Angaben über die vom Beschwerdeführer getragene Kleidung zu machen. Dass von einer neuerlichen Einvernahme des RI S. konkrete Aussagen über die vom Beschwerdeführer getragene Kleidung nicht zu erwarten waren, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass seit diesem Vorfall ein Zeitraum von etwa dreizehn Monaten verstrichen war und daraus, dass der an der seinerzeitigen Amtshandlung beteiligte, in derselben Verhandlung einvernommene RI Ö. zur vom Beschwerdeführer getragenen Kleidung keine konkreten Angaben machen konnte.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits mit Schriftsatz vom die Untersuchung der im Pkw vorgefundenen Blutspuren beantragt, wobei eine derartige Untersuchung aber erst rund ein Jahr später versucht worden und infolge des verstrichenen Zeitraumes erfolglos geblieben sei, ist ihm zu erwidern, dass nach Aussage des dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen in der Verhandlung vom derartige Blutspuren allenfalls bereits nach einem Zeitraum von zwei Tagen für eine zielführende Untersuchung nicht mehr geeignet sein können. In dieser Verhandlung verneinte dieser Sachverständige über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit, den Zeitpunkt, bis zu dem Untersuchungen des vorgefundenen Blutes noch zu einem Ergebnis hätten führen können, zu bestimmen. Aus dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung der Blutspuren versucht wurde, ist somit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die belangte Behörde habe den Umstand, dass er durch Beantragung von teuren Blutuntersuchungen, die allenfalls eindeutige Hinweise auf seine Lenkereigenschaft hätten erbringen können, ein hohes Kostenrisiko eingegangen sei, nicht entsprechend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus diesem Verhalten kein zwingender Schluss darauf gezogen werden, dass er einen solchen Antrag nur deshalb gestellt habe, weil er nicht der Lenker gewesen sei. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm festgestellten Verletzung seiner Hand durchaus vermuten, dass eine solche Untersuchung durch die Behörde angeordnet und ihn im Falle des Nachweises seiner Lenkereigenschaft ohnehin auch kostenmäßig belasten würde, sodass eine Erhöhung des Kostenrisikos für den Beschwerdeführer aus diesem Antrag nicht ersichtlich ist. Die belangte Behörde war sohin schon deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, sein "intensives Bemühen um diese Beweise" in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen.

Gleiches gilt auch für die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich für den Fall, dass er tatsächlich der Lenker gewesen wäre, nicht zweieinhalb Stunden nach dem Unfall in alkoholisiertem Zustand beim Gendarmerieposten gemeldet, sondern hätte dies erst nach Abbau seiner Alkoholisierung getan. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass eine Diebstahlsmeldung erst nach Abklingen der Alkoholisierung zufolge des dann seit dem Unfall verstrichenen langen Zeitraumes jedenfalls auffällig gewesen wäre und nahe gelegt hätte, dass es sich bei der Diebstahlsmeldung um eine bloße Schutzbehauptung - um die Heranziehung zur Verantwortung für den Verkehrsunfall zu vermeiden - handle, wobei der Beschwerdeführer ja damit rechnen musste, dass er, da ihn das polizeiliche Kennzeichen seines Pkws als dessen Halter auswies, von der Gendarmerie gesucht werden würde. Darin, dass die belangte Behörde diese vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht von sich aus aufgegriffen und gewürdigt hat, kann sohin ein relevanter Verfahrensmangel nicht erblickt werden.

Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verschmutzung seiner Kleidung könne nicht vom Unfallsgeschehen, bei dem die Windschutzscheibe seines Pkws unversehrt geblieben sei, herrühren, sondern sei darauf zurückzuführen, dass er nach dem Besuch der Pizzeria neben einem Teich gelegen und eingeschlafen sei, ist nicht geeignet die Ansicht der belangten Behörde, er sei der Lenker des Pkws gewesen, zu widerlegen. Vielmehr kann die Auffassung der belangten Behörde, die Verunreinigung der Kleidung des Beschwerdeführers sei darauf zurückzuführen, dass er nach dem Unfall zunächst im nahe gelegenen Aubereich umhergeirrt sei, angesichts des vorliegenden Sachverhalts nicht als unschlüssig erkannt werden.

Die Rüge, die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten hätten pflichtwidrig weder die Diebstahlsanzeige weiter verfolgt noch hätten sie gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der Vorspiegelung einer mit Strafe bedrohten Handlung erstattet, zielt auf der Gerichtsbarkeit zuzuordnendes Handeln der Sicherheitswacheorgane ab und ist im verwaltungsgerichtliche Verfahren daher unbeachtlich.

Hinsichtlich der ihm auferlegten Bezahlung von Barauslagen bringt der Beschwerdeführer vor, die vom gerichtsmedizinischen Institut gelegte Kostennote in der Höhe von S 4.868,40 sei vor bescheidmäßiger Festsetzung bezahlt worden, wobei dem Beschwerdeführer hiezu kein Parteiengehör gewährt worden sei. Er habe in einem gesonderten Antrag vom die Übersendung der Honorarnote des Sachverständigen sowie des Gebührenbestimmungsbescheides begehrt. Da dieser Antrag abgelehnt worden sei, habe er die Richtigkeit der Bestimmung der Sachverständigengebühr nicht überprüfen können. Nach dem unmittelbar anzuwendenden § 40 Abs. 1 GebAG, demzufolge der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wurde, in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten, falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter sowie dem Sachverständigen zuzustellen sei, hätte der Gebührenbestimmungsbescheid an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt werden müssen.

Gemäß § 64 Abs. 3 VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach festzusetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.

Gemäß § 53 a Abs. 3 AVG steht gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuss entschieden wird, dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

Ein Bescheid, mit dem als Barauslagen anzusehende Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft sohin allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen, was insbesondere daraus ersichtlich ist, dass nur letzterem das Berufungsrecht zusteht. Der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt somit in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu; sie kann ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. hiezu den zur Rechtslage vor der AVG Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangenen hg. Beschluss vom , Zl. 93/05/0027).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die §§ 40 und 41 GebAG, die im gerichtlichen Verfahren eine Parteistellung des Beschuldigten zur Festsetzung von Sachverständigengebühren vorsehen, hier nicht anwendbar, weil diese Bestimmungen des GebAG in der taxativen Aufzählung des § 53a Abs. 1 AVG nicht enthalten sind.

In der Beschwerde wird nicht in substantiierter Weise dargelegt, aus welchen Gründen sich die festgesetzte Sachverständigengebühr als überhöht darstellen sollte. Insbesondere ist angesichts des Umstandes, dass die Blutspuren vom medizinischen Sachverständigen untersucht wurden - dies stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede - und über diese Untersuchung eine gutachtliche Äußerung abgegeben wurde, nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer meint, es wäre keine Leistung erbracht worden. Dass eine DNA-Analyse mangels geeigneten Spurenmaterials nicht vorgenommen werden konnte, kann nicht zum Entfall des Leistungsanspruchs des Sachverständigen führen. Allerdings erklärt das Unterbleiben der DNA-Analyse den Umstand, dass für die Untersuchung der Blutspuren insgesamt lediglich Kosten von S 4.868,40 aufgelaufen sind, während in der mündlichen Verhandlung vom dem Beschwerdeführer noch mitgeteilt worden war, er müsse für die Vornahme einer DNA-Analyse mit Kosten in der Höhe von etwa S 20.000,-- rechnen. Soweit der Beschwerdeführer meint, er sei mangels Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides der belangten Behörde vom daran gehindert gewesen, zu den einzelnen Kostenpositionen Stellung zu nehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst nicht behauptet, ihm wäre etwa die Einsichtnahme in die diesem Kostenbescheid zugrundeliegende Kostennote des medizinischen Sachverständigen verwehrt worden.

Zur unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0209, vorgetragenen Rüge des Beschwerdeführers, die Sachverständigenkosten seien bereits vor deren bescheidmäßigen Festsetzung überwiesen worden, ist festzuhalten, dass die vom gerichtsmedizinischen Institut vorgelegte Kostennote von der belangten Behörde auf ihre Richtigkeit überprüft und der darin geforderte Betrag einem - auf dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Entwurf des Kostenfestsetzungsbescheides angebrachten - Aktenvermerk vom zufolge am überwiesen wurde. Da die Vorschreibung des Kostenersatzbetrages an den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Bescheid, mit dem die Gebühr festgesetzt worden war, bereits rechtskräftig und dem Sachverständigen die Gebühr bereits überwiesen worden war, kann daran, dass der belangten Behörde bzw. dem Land Oberösterreich diese Barauslagen erwachsen und daher vom Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 VStG zu tragen waren, kein Zweifel bestehen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen an Stelle von ihr zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger überhaupt notwendig gewesen sei, führt er selbst nicht aus, dass der belangten Behörde ein mit entsprechenden Vorrichtungen und Kenntnissen zur Vornahme einer DNA-Analyse ausgestatteter amtlicher Sachverständiger zur Verfügung gestanden wäre. Dies kann im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auch ausgeschlossen werden. Dem mit diesem Vorbringen geltend gemachten Verfahrensmangel kommt, da die belangte Behörde auch bei dessen Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können, somit keine Relevanz zu.

Hinsichtlich der Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen an der im wiederaufgenommenen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom ergibt sich zunächst aus der Verhandlungsschrift, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kosten des Sachverständigen bis zu einer Höhe von S 2.500,-- außer Streit gestellt hat. Der Beschwerdeführer vertritt aber nunmehr die Auffassung, dass ein entlastendes Beweisergebnis bereits im ersten Verfahren möglich gewesen wäre, wenn die belangte Behörde im Sinne seines Beweisantrages das Institut für gerichtliche Medizin nicht nur mit der Analysierung der DNA, sondern auch mit der Blutgruppenbestimmung beauftragt hätte. Aus dem Tonbandprotokoll vom ergibt sich jedoch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beweisantrag auf eine DNA-Analyse ausdehnte und keinen gesonderten Antrag stellte, über diesen ausgedehnten Antrag hinaus auch noch eine Blutgruppenbestimmung durchzuführen. Auch war der belangten Behörde im ersten Verfahren nicht bekannt, dass trotz der Unmöglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse die Durchführung einer Blutgruppenbestimmung allenfalls noch Ergebnisse zeitigen könnte. Ausschließlich der auf eine entsprechende Auskunft eines medizinischen Sachverständigen gegründete Antrag des Beschwerdeführers, doch noch eine Blutgruppenbestimmung vornehmen zu lassen, war der Anlass für die Wiederaufnahme des bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens. Von einem Verschulden der belangten Behörde kann somit in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

Hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenbeitrages von S 2.200,-- für das Berufungsverfahren vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dieser Beitrag hätte ihm zufolge § 64 Abs. 6 VStG ebensowenig wie der Barauslagenersatz nach § 64 Abs. 3 VStG vorgeschrieben werden dürfen. § 64 Abs. 6 VStG betrifft jedoch die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und regelt hiebei den Fall, dass dem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird. Für die Frage der Kostentragung in einem wiederaufgenommenen Verfahren kann aus dieser Bestimmung nichts gewonnen werden.

In einer Beschwerdeergänzung vom führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung aus, dass im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren die belangte Behörde im nun in Beschwerde gezogenen Erkenntnis das zweite Mal über die Berufung gegen das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde entschieden habe, wobei über den Wiederaufnahmeantrag jenes Mitglied der belangten Behörde entschieden habe, welches als Berichterstatter bereits an dem Erkenntnis vom mitgewirkt habe. Damit liege ein relativer Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG vor. Diese Ausführungen und der zugrunde liegende Sachverhalt gleichen in allen wesentlichen Belangen jenen, die im mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0101, erledigten Beschwerdefall, in dem der selbe Rechtsanwalt als Rechtsvertreter aufgetreten ist, maßgeblich waren. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG insoweit auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom erblickt der Beschwerdeführer eine inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid anlässlich der letzten mündlichen Berufungsverhandlung nicht verkündet, sondern erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erlassen habe.

Gemäß § 67g Abs. 1 AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Die Verkündung entfällt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung, wenn 1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder 2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles und des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters ist erkennbar, dass die Entscheidung nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0310). Für die Annahme, dass nicht jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet wäre, bringt weder der Beschwerdeführer selbst Anhaltspunkte vor, noch können den Verwaltungsakten solche entnommen werden. Die Unterlassung der Verkündung des angefochtenen Bescheides erweist sich im Beschwerdefall sohin als unbedenklich.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am