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VwGH vom 09.06.1995, 94/02/0489

VwGH vom 09.06.1995, 94/02/0489

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. K in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 67-12/90/94, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten der am um 12.10 Uhr erfolgten Entfernung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws von seinem Abstellort im

1. Wiener Gemeindebezirk und anschließender Aufbewahrung vorgeschrieben.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er sei, in einer Behindertenzone abgestellt gehabt habe, welche für ein bestimmtes (anderes) Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel verordnet gewesen sei. Obwohl der Beschwerdeführer selbst Inhaber eines Behindertenausweises gemäß § 29b Abs. 4 StVO sei und diesen Ausweis sichtbar im Fahrzeug angebracht habe, sei die Entfernung des Fahrzeuges im Grunde des § 89a Abs. 2a lit. d zweiter Halbsatz StVO gerechtfertigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. d StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht der Gerichtshof davon aus, daß ein "Behindertenparkplatz" auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO (arg.: "in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte") rechtlich zulässig verordnet werden kann (vgl. dazu zutreffend Benes/Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 15. StVO-Novelle, 8. Auflage, FN 12 zu § 43 StVO, sowie auch Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht,

3. Auflage, FN 72 zu § 43 StVO). Im übrigen ergeben sich aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften diesbezüglichen Unterlagen keine Bedenken gegen die der gegenständlichen "Behindertenzone" zugrundeliegende Verordnung sowie deren Kundmachung.

Der Beschwerdeführer verweist zutreffend auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 13 275/A, wonach durch die 15. StVO-Novelle aus dem bisher im § 89a Abs. 2a lit. d StVO enthaltenen alleinigen (und nunmehr als zweiten Fall belassenen) Tatbestand (der Hinderung der Zufahrt zu einem Behinderten vorbehaltenen Abstellplatz) der Fall des Abstellens eines Fahrzeuges auf einem solchen Abstellplatz herausgenommen und damit ein eigener Tatbestand geschaffen wurde. Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen:

Es ist zwar richtig, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht im Grunde des § 89a Abs. 2a lit. d ERSTER Fall StVO entfernt hätte werden dürfen, weil auf dem Fahrzeug unbestrittenermaßen ein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 StVO angebracht war. Zu Recht hat die belangte Behörde allerdings den Sachverhalt im Hinblick auf die verordnungsmäßige "Reservierung" für ein bestimmtes Kraftfahrzeug (genauer:

Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen) dem ZWEITEN Fall der erwähnten Gesetzesstelle unterstellt. Wohl ist im zweiten Fall (im Unterscheid zum ersten Fall) als Voraussetzung für die Entfernung des Fahrzeuges die Annahme einer "begründeten Besorgnis" einer Verkehrsbehinderung erforderlich (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 13 275/A), was in Hinsicht auf eine Hinderung jenes Fahrzeuges zutreffen muß, für welches die "Reservierung" der Behindertenzone verordnet wurde. Gerade der vorliegende Beschwerdefall zeigt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Sinnhaftigkeit der beiden im § 89a Abs. 2a lit. d StVO geregelten Fallkonstellationen. Während im ersten Fall die Entfernung eines Fahrzeuges, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 StVO angebracht ist, ohne weiteres entfernt werden darf, bedarf es im zweiten Fall - weil ein solcher Ausweis angebracht ist - der begründeten Besorgnis einer Hinderung des (allein) berechtigten Fahrzeuges.

Da auch der Beschwerdeführer das Vorliegen der letztzitierten Voraussetzung nicht bestreitet, erweisen sich die Entfernung und damit auch die Kostenvorschreibung als rechtmäßig und damit in weiterer Folge die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Diese war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.