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VwGH vom 30.03.1998, 96/16/0042

VwGH vom 30.03.1998, 96/16/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. Jv 3503-33/96-114, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an das Bezirksgericht Klagenfurt gerichteten Grundbuchsgesuch vom beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung im Betrag von S 1,215.330,-- auf der den Ehegatten Mag. Alfred und Monika P gehörenden Liegenschaft EZ 2173, KG Welzenegg. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984). Die Eintragung erfolgte am .

Gegen einen in der Folge ergangenen Zahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag ein und verwies dabei neuerlich auf die angeführte Befreiungsbestimmung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Mag. Alfred P habe angegeben, das auf der Liegenschaft errichtete Eigenheim wegen der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 1993 verkauft zu haben. Mag. Alfred P habe das Eigenheim von September 1992 bis März 1994 bewohnt. Seine geschiedene Ehefrau habe ebenfalls bis Juli 1993 dort gewohnt. Durch den Verkauf der Wohnung sei nachgewiesen, daß ein dringendes Wohnbedürfnis des Bausparers nicht bestehe.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Gebührenbefreiung der grundbücherlichen Eingaben und Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Bausparkassendarlehen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1990 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gilt die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 auch für das Bausparkassendarlehen, das eine österreichische Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder der ihm nahestehenden Personen bestimmten Wohnung gewährt.

Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher gemäß § 2 Z. 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.

Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach ständiger Rechtsprechung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0168); andererseits kann aber auch der Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung gegebenen Voraussetzung einer Gebührenfreiheit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt keine (rückwirkende) Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung haben. Der Umstand, daß die Ehegatten P nach erfolgter Scheidung ihrer Ehe die Lebensgemeinschaft aufgegeben und in weiterer Folge das Eigenheim verkauft haben, kann auf die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt der Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts der Beschwerdeführerin keinen Einfluß haben. Mangels einer wie immer gearteten Bestimmung des Gesetzes über Folgerungen der Aufgabe des gebührenrechtlich begünstigten Zweckes konnte der Umstand, daß das Eigenheim der Bausparer lange nach der Eintragung des Pfandrechtes verkauft worden ist, keinen Einfluß auf die Gebührenbefreiung haben. Da die Ehegatten P vielmehr das in Rede stehende Eigenheim tatsächlich bewohnt haben, war die Voraussetzung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers im maßgeblichen Zeitpunkt gegeben gewesen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.