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VwGH 24.02.2000, 99/02/0243

VwGH 24.02.2000, 99/02/0243

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 impl;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Wurde der Beschwerde eines Fremden gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so durften ab der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den angefochtenen Bescheid keine Rechtswirkungen mehr geknüpft werden (Hinweis E , 93/18/0550). Damit vermochte die Verhängung des Aufenthaltsverbotes allein die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des I in F, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid des Ausschusses der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom , Zl. LGSV/3/1212/1997, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Bescheiden der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz je vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen bzw. die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom bis zum widerrufen; gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, dieses sei auch während des Zeitraumes vom bis zum vorgelegen.

Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen keine Folge und bestätigte die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide.

Der Beschwerdeführer habe am die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt, das er auch bis zum ausbezahlt bekommen habe. Nachträglich sei dem Arbeitsmarktservice Bregenz bekannt geworden, dass mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt worden sei. Mit Beschluss vom sei der Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Der Beschwerdeführer besitze keine gültige Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und dürfe sich somit nicht in Österreich zur Aufnahme einer derartigen Tätigkeit aufhalten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof bedeute nur, dass der Vollzug, dass heißt die Vollstreckung des anzufechtenden Bescheides, im Beschwerdefall des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes, gehemmt werde. Hingegen bleibe die Rechtskraft des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides bestehen, sodass das mit dem erwähnten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ausgesprochene Aufenthaltsverbot allenfalls bis zur Erlassung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof, weiterhin bestehe. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, erfülle der Beschwerdeführer auch keine anderen der in Ziffer 2 bis Ziffer 6 des § 7 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 angeführten Voraussetzungen, die ihn zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigen würden.

Hiezu traf die belangte Behörde noch die weitere Feststellung, dass ein Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers "auf Feststellung der Assoziationsintegration", in eventu betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz vom gemäß § 38 AVG rechtskräftig ausgesetzt worden sei.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, sei der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ebenso zu bestätigen gewesen wie derjenige betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom bis zum .

Mit Beschluss vom , B 2010/97-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese in der Folge mit Beschluss vom , B 2010/97-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:

Mit dem hg. Beschluss vom , Zl. AW 96/21/0485, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, seiner gegen das erwähnte Aufenthaltsverbot gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durften aber - ab der Zustellung dieses Beschlusses - an den Bescheid keine Rechtswirkungen mehr geknüpft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0550 mwN).

Damit war aber im Sinne der dargestellten Rechtsprechung davon auszugehen, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Verhängung des Aufenthaltsverbotes allein die Abweisung des Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den genannten Zeitraum nicht zu rechtfertigen vermochte.

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. l VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen noch einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 impl;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020243.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-54466