VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0035

VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B GmbH in W (vormals L GmbH in L), vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 6-1/B 54/1/1991/Ha, betreffend Befreiung von einer Zollschuld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in erster Linie die Frage strittig, ob im Wege eines Nachweises gemäß § 174 Abs. 4 ZollG 1988 auch die Befreiung von einer Zollschuld bewirkt werden kann, die bereits vor Erbringung des Nachweises durch Zahlung getilgt wurde.

Die belangte Behörde verneinte dies in ihrer den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom bestätigenden Berufungsentscheidung mit folgender Begründung:

Die Befreiungsansuchen in den beschwerdegegenständlichen Fällen seien am 21. November bzw. gestellt worden; die betreffenden Eingangsabgaben wären am 23. November bzw. 10. Dezember und entrichtet worden. Den einzelnen Befreiungsanträgen seien u.a. jeweils an den Warenempfänger adressierte Lieferscheine angeschlossen gewesen, die mit einem handschriftlichen Datum und einem auf "Z" lautenden Namenszug versehen gewesen sei.

Da dazu eine Firmenbezeichnung (Firmenstampiglie) der Empfängerin gefehlt habe, habe die Abgabenbehörde erster Instanz durch geeignete Erhebungen beim Handeslregister des (damaligen) Kreisgerichtes Wels und beim Masseverwalter der inzwischen in Konkurs gefallenen Empfängerin (einer Gesellschaft m.b.H.) festgestellt, daß eine Person namens Z weder vertretungsbefugtes Organ noch Prokurist der Empfängerin gewesen sei. Daraufhin habe die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom die Befreiungsansuchen abgewiesen. Erst mit einem Nachtrag vom 15. JÄNNER 1991 habe der Masseverwalter im Konkurs der Empfängerin der Abgabenbehörde mitgeteilt, daß die in den Lieferscheinen aufscheinenden verfahrensgegenständlichen Waren tatsächlich von der Empfängerin übernommen worden seien und daß der von Helmut Z, wenngleich nicht in organschaftlicher Vertretungsmacht, bestätigte Sachverhalt der Warenübernahme richtig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichthof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Zollschuld verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende § 174 Abs. 4

ZollG 1988 lautet:

"(4) Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat."

Gemäß § 176 Abs. 1 leg. cit. erlischt die Zollschuld durch die Entrichtung des Zolles.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 82/16/0160, Slg. N.F. 5788/F (unter Berufung auf das einschlägige Vorerkenntnis vom , Zl. 1076/79, Slg. N.F. 5506/F = ÖStZB 1981, 212) zu einem Fall, in welchem der Nachweis der erfolgten Übernahme der Waren durch den Empfänger ebenfalls erst (im Rahmen des Berufungsverfahrens) zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Eingangsabgabenschuld schon durch Entrichtung erloschen war, mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß der von § 174 Abs. 4 zweiter Satz ZollG 1988 geforderte Nachweis von dem die Befreiung von der Zollschuld anstrebenden, formell beweispflichtigen Anmelder jedenfalls zu einem Zeitpunkt erbracht werden muß, zu dem die Zollschuld noch aufrecht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der zitierten hg. Rechtsprechung verwiesen.

Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden. Mit Rücksicht darauf nämlich, daß die Auffassung der belangten Behörde, erst durch die im Wege der nachträglichen Eingabe des Masseverwalters vom erfolgte Klarstellung sei zum Unterschied von den bis dahin vorliegenden Erhebungsergebnissen bestätigt worden, daß die in Konkurs gefallene Warenempfängerin die verfahrensgegenständlichen Waren tatsächlich übernommen habe (bei welchen Ausführungen des angefochtenen Bescheides es sich um Argumente der Beweiswürdigung handelt, die auch durch die jetzt erstmalig vorgenommene Behauptung der Beschwerdeführerin, der Unterfertiger der Empfangsbestätigung Namens Z sei als Bevollmächtigter gemäß § 56 HGB anzusehen gewesen, nicht entkräftet werden kann), nicht als unschlüssig erkannt werden kann, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin den für die angestrebte Befreiungswirkung erforderlichen Nachweis erst zu einem Zeitpunkt erbracht hat, zu dem die Zollschuld gar nicht mehr aufrecht war, weil sie - unbestrittenermaßen - bereits am 23. November

bzw. 10. Dezember bzw. durch Zahlung entrichtet und damit erloschen war (§ 176 Abs. 1 ZollG 1988).

Somit erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, wobei der Vollständigkeit halber noch festzuhalten ist, daß die von der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin in einem anderen Berufungsverfahren mit Bescheid vom , Zl. 3-1/B 54/1/1995/H, geäußerte Rechtsmeinung, die Befreiung gemäß § 174 Abs. 4 zweiter Satz ZollG 1988 trete schon mit dem Einlangen des Antrages beim Zollamt (wenngleich auflösend bedingt durch den Inhalt des darüber ergehenden Feststellungsbescheides) ein, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden kann. Wie durch das oben zitierte hg. Erkenntnis Slg. N.F. 5788/F, klargestellt ist, kommt es auf Grund der im Gesetz ganz eindeutig formulierten Tatbestandsmerkmale vielmehr auf die verfahrensmäßige Führung des Nachweises zu einem Zeitpunkt an, in dem die Abgabenschuld noch aufrecht ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.