VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13-7/H-38/13/5/93, betreffend Befreiung von einer Zollschuld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob im Wege eines Nachweises gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 ZollG 1988 auch die Befreiung von einer Zollschuld bewirkt werden kann, die bereits vor der Erbringung des Nachweises durch Zahlung getilgt wurde.
Die belangte Behörde verneinte dies in ihrer den Bescheid des Zollamtes Wien vom bestätigenden Berufungsentscheidung mit der Begründung, die in Rede stehenden Zollschulden seien unstrittigermaßen jeweils zu den Zahlungsterminen 26. März, 6. April und über das Konto des Beschwerdeführers entrichtet worden. Der Nachweis über die Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Waren an den Empfänger sei aber erst am beim Zollamt Wien eingegangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichthof abgetretene Beschwerde.
Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in seinem Recht auf Befreiung von der Zollschuld verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende § 174 Abs. 4
ZollG 1988 lautet:
"(4) Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei der mündlichen Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat."
Gemäß § 176 Abs. 1 leg. cit. erlischt die Zollschuld durch die Entrichtung des Zolles.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer nur geltend, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu folgen, weil die belangte Behörde hinlänglich zu erkennen gegeben hat, ausgehend von welchem festgestellten Sachverhalt sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Befreiungstatbestandes gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 ZollG 1988 für nicht gegeben erachtete. Die belangte Behörde hat sich dabei - anders als dies der Beschwerdeführer behauptet - keineswegs auf die Wiedergabe der bezogenen Gesetzesstelle beschränkt, sondern eindeutig dargelegt, daß sie der Auffassung ist, daß eine zur Zeit der Erbringung des Nachweises bereits durch Zahlung getilgte Zollschuld einer Befreiung nicht mehr zugänglich ist.
Damit befindet sich der angefochtene Bescheid im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der genau diese Aussage bereits wiederholt getätigt hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 611, 612/65, ÖStZB 1967, 58; , Zl. 1076/79, Slg. N.F. 5506/F = ÖStZB 1981, 212 und vom , Zl. 82/16/0160, Slg. N.F. 5788/F, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.