TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 12.03.1990, 90/19/0070

VwGH vom 12.03.1990, 90/19/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des S gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV-3017/2/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
beschlossen:
b)
zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der zu den Punkten 2.) und 3.) ergangenen Schuldsprüche richtet, zurückgewiesen;

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es, wie am durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt auf einer näher bezeichneten Baustelle festgestellt worden sei, "als Verantwortlicher der Firma K" mit dem Standort G. unterlassen, dafür zu sorgen, daß 1.) beim Haus C das Schutzgerüst mit einer so hohen Blende ausgestattet ist, daß ein weiteres Abstürzen von Personen, Gegenständen und Materialien verhindert wird, da an der Ost-, Nord- und Westseite beim Schutzgerüst auf einer Länge von 10 m die Blenden an den Außenkanten gefehlt hätten, 2.) acht (namentlich genannten) Arbeitnehmern normgerechte Sicherheitsschuhe beigestellt werden, obwohl dies notwendig gewesen sei und 3.) sich ein näher bezeichneter Kran in einem betriebssicheren Zustand befinde, da die Kranhupe nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1.) § 46 Abs. 7 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zu 2.) § 70 Abs. 2 leg. cit. und zu 3.) § 70 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, verletzt und es wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt: Zu 1.) S 3.000,-- Geld (Ersatzarrest 20 Stunden), zu 2.) S 2.000,-- (Ersatzarrest 13 Stunden) und 3.) S 3.000,-- (Ersatzarrest 20 Stunden).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, wobei er gegen Punkt 1.) "vollen Einspruch" erhob und zu den Punkten 2.) und 3.) um "Strafmilderung" ersuchte.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Berufung zu Punkt 1.) Folge, behob insoweit das erstinstanzliche Straferkenntnis unter Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe keine Folge, daß zu Punkt 2.) als Strafbestimmung § 31 Abs. 2 lit. f des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu nennen sei und der Strafausspruch zu Punkt 3.) dahingehend ergänzt werde, daß als Strafbestimmung § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu nennen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde wird allerdings nicht der auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte Ausspruch zu Punkt 1.) bekämpft. Vielmehr richtet sich die Beschwerde allein gegen die im Instanzenzug aufrechterhaltene Bestrafung des Beschwerdeführers zu den Punkten 2.) und 3.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus der zitierten Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom geht zweifelsfrei hervor, daß zu den Punkten 2.) und 3.) nur die Höhe der ausgesprochenen Strafen bekämpft wurde. Damit ist davon auszugehen, daß diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit sich demnach die Beschwerde gegen die in diesen Punkten angeführten Schuldsprüche richtet, war sie - ohne daß auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/03/0237).

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Beschwerdeführer besitze eine "Baufirma" zur Hälfte, habe ein monatliches Einkommen von ca. S 10.000,-- und sei sorgepflichtig für die Gattin und zwei minderjährige Kinder. Die Höhe der verhängten Geldstrafen erscheine bei einem Strafrahmen bis zu S 50.000,-- im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer seit Jahren aufgetragen werde, die Sicherheitsschuhe beizustellen und daß die nicht funktionierende Kranhupe vom TÜV bereits am und beanstandet worden sei, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beschwerdeführer noch nicht wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft worden sei, als angemessen. Der Unrechtsgehalt der Tat und das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers seien bei der Verhängung der Geldstrafen berücksichtigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte: Zunächst hat die belangte Behörde richtig darauf hingewiesen, daß die von ihr angewendeten Strafbestimmungen des § 31 Abs. 2 lit. f und p Arbeitnehmerschutzgesetz eine Strafdrohung von je S 50.000,-- vorsehen, sodaß sich die verhängten Strafen im untersten Bereich derselben befinden. Auch widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei unbescholten, der Aktenlage, sodaß ihm dieser Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde stelle zu Unrecht fest, daß ihm seit Jahren aufgetragen werde, Sicherheitsschuhe bereitzustellen, so entfernt er sich auch hier von der Aktenlage, weil sich die belangte Behörde insoweit auf das diesbezügliche Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 13. Aufsichtsbezirk vom stützen konnte. Eine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 kam daher für die zu Punkt 2.) verhängte Strafe schon deshalb nicht in Betracht, weil die belangte Behörde nicht von einem geringfügigen "Verschulden" ausgehen mußte. Gleiches gilt für die zu Punkt 3.) verhängte Strafe, da die belangte Behörde zu Recht auf die vorhergehenden Beanstandungen, betreffend die nicht funktionierende Kranhupe, verwiesen hat und der Beschwerdeführer daher diesem Umstand seine besondere Aufmerksamkeit widmen mußte.

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde herangezogenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers kann daher der Verwaltungsgerichtshof selbst dann, wenn von einem geringen Unrechtsgehalt der beiden Taten auszugehen wäre, nicht finden, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen bei der Strafbemessung nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin - soweit sie zulässig ist - als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.