VwGH vom 21.02.1996, 96/16/0021
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/16/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerden 1.) des M W und 2.) der A W, beide in P, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom , Zlen. GA 9-1118/95 und GA 9-1118/1/95, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerdeschriften ergibt sich im Zusammenhalt mit den beiliegenden Kopien der angefochtenen Berufungsentscheidungen folgender unstrittige Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom diverse Grundstücke, wofür ihnen Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a GrEStG 1955 gewährt wurde. Die betreffenden Grundstücke wurden in der Folge Gegenstand eines Tauschvertrages vom , welcher Vorgang wieder einem Flurbereinigungsverfahren diente.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien forderte daraufhin mit der Begründung, der begünstigte Zweck sei innerhalb von acht Jahren ab dem Erwerb der Liegenschaften wieder aufgegeben worden, Grunderwerbsteuer an.
Dagegen beriefen die beiden Beschwerdeführer mit der Begründung, durch die nachfolgende Flurbereinigung sei der landwirtschaftliche Betrieb noch vorteilhafter gestaltet worden als vorher.
Die belangte Behörde wies die Berufungen als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien noch vor Ablauf der gesetzlichen Acht-Jahres-Frist weitergegeben worden. Da nur jene Erwerbsvorgänge befreit seien, die unmittelbar zum Zweck der Durchführung einer Bodenreformmaßnahme erfolgt seien, könne auch der Umstand, daß der Tauschvorgang vom neuerlich begünstigt sei, an der Aufgabe des ursprünglichen Zweckes nichts ändern.
Dagegen richten sich die (wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen) Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Grunderwerbsteuerfreiheit verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a) GrEStG 1955 war von der Besteuerung ausgenommen in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) der Erwerb eines Grundstückes unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wurde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 leg. cit. unterlagen die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , Zlen. 92/16/0094, 0095 einen Fall entschieden, der ebenfalls einen Grundstückserwerb betraf, welcher zuerst gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a) GrEStG 1955 steuerbefreit war und in dem dann das erworbene Objekt im Wege eines Tauschvertrages vor Ablauf der Acht-Jahres-Frist weitergegeben wurde.
Nach dem zitierten Erkenntnis stellt die Tatsache, daß ein zunächst steuerbefreit erworbenes Grundstück anschließend wieder dem bäuerlichen Betrieb entnommen und weitergegeben wird, die Aufgabe des begünstigten Zweckes dar, und zwar gleichgültig aus welchen Gründen die Weitergabe erfolgt. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlaß, weil es nach dem Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a) GrEStG 1955 allein darauf ankam, daß der in Rede stehende Grundstückserwerb UNMITTELBAR zur Durchführung der im Wege der Steuerbefreiung geförderten Bodenreformmaßnahme diente. Ab dem Moment, in dem das solcherart steuerbefreit erworbene Grundstück aber wieder aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausscheidet, kann von dem gesetzlich geforderten unmittelbaren Konnex des seinerzeitigen (steuerbefreiten) Erwerbs mit der Bodenreformmaßnahme nicht mehr gesprochen werden. Da (wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend erkannte) daran der Umstand nichts zu ändern vermag, daß der im Wege des vorgenommenen Tausches gesetzte neue Erwerbsvorgang allenfalls wieder einer begünstigten Flurbereinigung und Arrondierung dient, ergibt sich schon aus den Beschwerdeinhalten, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage war die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu treffen.