VwGH vom 27.01.1995, 94/02/0427
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-GF-93-466, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt; über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 7 VStG verletzt und bringt vor, er habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid am eine Berufung eingebracht. Anläßlich der mündlichen Verhandlung vom sei eine Beweisaufnahme durchgeführt, die Entscheidung jedoch anläßlich dieser Verhandlung nicht erlassen worden. Der angefochtene Bescheid sei zwar mit dem Datum versehen, jedoch erst am dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Da die Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG bereits am abgelaufen sei, hätte die belangte Behörde das Verfahren nach § 51 Abs. 7 VStG einzustellen gehabt.
Dieser Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht zu folgen, weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 51d VStG die Verwaltungsbehörde, die den (vor dem unabhängigen Verwaltungssenat) angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne Einschränkung Partei im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist. Das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher ein Mehrparteienverfahren. Entsprechend der ständigen, mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0085, mit weiteren Judikatur- und Literaturnachweisen). Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt, langte die Berufung des Beschwerdeführers am bei der Erstbehörde ein. Von diesem Datum ausgehend (und nicht wie der Beschwerdeführer meint vom Datum der Postaufgabe) ist die Frist des § 51 Abs. 7 VStG zu rechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11790/A). Mit der am , also noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG vollzogenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist dieser Bescheid somit als erlassen anzusehen und die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vermieden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/02/0085, und vom , Zl. 94/03/0058).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Fundstelle(n):
QAAAE-54417